Beratungshilfe für vier Urheberrechtsverletzungen?

  • Die Zahl 100 ist nicht theoretisch - schließlich hatte ich bisher 2 A'er mit diesem BerH-Antrag, weil diese die Top 100 im Upload hatten.



    Mir fehlt noch immer irgendwie die Aussage: Hat er dir denn auch 100 Abmahnschreiben verschiedener Abmahnkanzleien vorgelegt oder war es ein Abmahnschreiben mit den 100 Titeln ? Ich kann mir schwer vorstellen, dass er 100 Titel zum Upload angeboten hat und sodann alsbald 100 verschiedene Abmahnschreiben bekommen hat - da müsste er dir ja einen ganzen Ordner voll gezeigt haben ?

  • @ Andy K.:

    Wieviele Abmahnschreiben man bekommt, hängt davon ab, wieviele verschiedene Inhaber in ihren Urheberrechten beeinträchtigt sind. Das kann bei Sammelalben schnell gehen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Top 100 = 1 Datei mit 100 verschiedenen Songs von verschiedenen Rechteinhabern.

    Bisher sind mir nur 30 - 50 Abmahnungen als Packen (30 cm und höher) vorgelegt worden - du musst mir nachsehen, dass ich nicht angefangen habe nachzuzählen. 100 habens noch nit ganz geschafft; dann wäre der Packen wohl noch höher gewesen :D

    Ob der Erste nur ein Opfer war (ungesicherter WLAN-Zugang) weiß ich nicht mehr, aber die Zweite (und das weiß ich noch genau) sagte, dass sie "das doch nur für die Kinder" runtergeladen habe. Auf meine Frage, warum das unbedingt mit einem Torrentprogramm gemacht werden musste, meinte Sie, dass sie nicht gewusst habe, dass das Programm auch noch ungewollt uploade....

    Man kanns ja auch kaufen?

    Bin mir sicher, dass die Dame das nit mehr macht :teufel:

  • @ Andy K.:

    Wieviele Abmahnschreiben man bekommt, hängt davon ab, wieviele verschiedene Inhaber in ihren Urheberrechten beeinträchtigt sind. Das kann bei Sammelalben schnell gehen.



    Das ist mir schon bekannt. :)


    Bin mir sicher, dass die Dame das nit mehr macht :teufel:



    Gibt aber auch genug, die das brauchen, wie der Alkoholiker sein Bier - sonst wüssten sie gar nicht, was sie den ganzen Tag über machen sollen, während wir arbeiten. :gruebel:

    Top 100 = 1 Datei mit 100 verschiedenen Songs von verschiedenen Rechteinhabern.




    Genauer gesagt, werden 100 Titel (= 100 mp3-Dateien) verpackt in einem rar-Archiv, das müssten dann mal 3-5 Teilarchive a 100 MB sein, also praktisch doch 3-5 Dateien. Und fehlt davon eines, kann man das nicht auspacken und man hat gar nichts. Das nur mal so nebenbei. Etwas kann man sich ja auch auskennen, ohne selbst zum Urheberrechtsverletzer zu werden.;)

  • Ich vermute, dass auch schon der reine Versuch einer solchen Verletzung ausreicht. Es muss bestimmt nicht die vollendete Tat vorliegen.

    Das kann aber bgf bestimmt besser beantworten.

  • Habe gleich nochmal einen Fall, der hier etwas rein passt:

    "Forderung auf Unterlassung gegen den Mieter der Nachbarwohnung, der sich regelmäßig in mein WLan einwählt und darüber mein Internet nutzt"

    kurze Zwischenverfügung von mir:

    Warum verhindert sie das nicht einfach, indem sie ihr WLAN ganz einfach verschlüsselt, so wie ich das auch mache ? Das ist auch eine andere Möglichkeit der Hilfe, nämlich eine technische, die in der Regel nicht mal was zusätzliclh kostet - man muss es nur machen.

  • "Wurde der Rechtssuchende wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen, die sich aus jeweils ähnlichem Verhalten ergeben sollen, von verschiedenen Anwälten namens verschiedener Rechteinhaber abgemahnt, kann Beratungshilfe regelmäßig auf den ersten Fall beschränkt werden." - BVerfG, B. v. 30.05.11, 1 BvR 3151/10

  • Mir auch grad passiert. Und zwar trotz ktn. des BVerfG Beschlusses vom 30.05.11.

    Das wäre ja keine sachliche Entscheidung derRechtsmittelinstanz, sondern nur geprüft worden ob die Ursprungsentscheidung (noch) verfassungsgemäß sei. :eek:

    Meine Argumentation, dass das BVerfG doch hier eindeutig ausgeführt habe, wie die Fälle im Einzelnen zu sehen/ zu bewerten wären, wurde damit abgetan, dass ich das falsch verstehen würde. Es ginge NUR um die Verfassungsmäßigkeit und handele sich darüber hinaus auch nur um einen Nichtannahmebeschluss.

    Ich gebe zu, ich bin erschüttert. Für mich war dieser Beschluss eigentlich richtungsweisend.

    LG Nicky


  • nicky: ich sag´s ja nur ungern, aber Du bist tatsächlich auf dem Holzweg und Dein Richter hat völlig Recht.


  • Ach ja, lass mich raten, das BVerfG ist eine Mindermeinung? Die man so einfach ignorieren kann :gruebel: Naja auf so ein kleines popliges Gericht muss man ja nicht hören.
    Zum Glück sind meine Richter vernüftig

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Mir ist ja durchaus klar, dass das BVerfG nur über die Verfassungsmäßigkeit zu entscheiden hat. Das bezweifele ich auch gar nicht. Nur wird in dieser Entscheidung doch eindeutig Stellung hinsichtlich der Anzahl der Beratungshilfen, etc. bezogen. Dies mit einem Achselzucken abzutun, in anderen Fällen aber dagegen auf auch "nur Nichtannahmebeschlüsse" des BVerfG zu verweisen ist m. E. nicht in Ordnung. Um es mal nett auszudrücken.

    Gerade das BVerfG ist doch die höchste "Instanz" in Deutschland, nicht als Rechtsmittelgericht als solches, aber um klarzustellen, was tragbar ist und was nicht. wie man das einfach so abtun kann ist für mich nicht nachvollziehbar.

    LG Nicky

  • Doch, auf Planet b-g-f aber nur dann, wenn es sich pro Beratungshilfe ausspricht. ;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Genauso fällt allerdings auch auf, daß hier Entscheidung pro Beratungshilfe von anderer Seite aus gerne mal als nur Einzelfälle betreffend etc. relativiert werden. Siehe z.B. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…Angelegenheiten ab #9. Auch hinsichtlich der Entscheidung des BVerfG in Sachen AG Meldorf meine ich hier das eine oder andere Mal gelesen zu haben, daß es sich dabei in diesem Fall dann doch "nur" um einen Einzelfall gehandelt haben soll.


  • nein. Diese Bemerkung ist :oops: . Du verkennst den Prüfungsmaßstab völlig.


  • klar, DER war noch notwendig.
    Sind die obigen Ausführungen des Richters wirklich soooo schwer zu verstehen:confused:

  • Mir ist ja durchaus klar, dass das BVerfG nur über die Verfassungsmäßigkeit zu entscheiden hat. Das bezweifele ich auch gar nicht. Nur wird in dieser Entscheidung doch eindeutig Stellung hinsichtlich der Anzahl der Beratungshilfen, etc. bezogen.


    nein. Eben nicht. BVerfG hat nicht Stellung bezogen hinsichtlich der Anzahl. Worüber entscheidet das BVerfG doch gleich?

  • Mir ist ja durchaus klar, dass das BVerfG nur über die Verfassungsmäßigkeit zu entscheiden hat. Das bezweifele ich auch gar nicht. Nur wird in dieser Entscheidung doch eindeutig Stellung hinsichtlich der Anzahl der Beratungshilfen, etc. bezogen.


    nein. Eben nicht. BVerfG hat nicht Stellung bezogen hinsichtlich der Anzahl. Worüber entscheidet das BVerfG doch gleich?

    Sehen wir die Sache doch mal anders: Das Fachgericht vertrat zunächst eine Rechtsauffassung, die in zweiter Instanz bestätigt wurde. Wegen Erschöpfung des Rechtsmittelweges wurde das BVerfG eingeschaltet, das nun in der Rechtsauffassung des Fachgerichts keine Verstöße gegen das GG erkennen konnte. Mögen halt manche von uns meinen, das BVerfG könne man zur Stütze der Rechtsauffassung des Fachgerichts nicht heranziehen, so bietet doch auch die überprüfte Entscheidung selbst eine gute Grundlage, gleichgelagerte Fälle in diesem Sinne zu bescheiden. Dann kann ja insbesondere b-g-f sein (Beschwerde)-Gück zu gegebener Zeit selbst beim BVerfG suchen.

  • wieso geht es jetzt igentlich um bgf und nicht mehr darum, dass nickys Richter in erster Instanz die Dinge anders sieht als Ihr und es deshalb gar keine RMInstanz mehr benötigt? Hadnelt der fred von mir und meiner Rechtsauffassung? Zuviel der Ehre, aber ich fühle mich wirklich wirklich geschmeichelt.:D

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