Ich habe dazu folgenden Fall und eher eine Frage zum Sinn und Zweck des Antrags auf Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 899 BGB durch den Notar.
Im Grundbuch ist X Eigentümer zusammen mit der Y in Erbengemeinschaft eingetragen. Über das Vermögen der Y ist das Insolvenzverfahren eröffnet.
X verkauft seinen Erbteil an einen Dritten (Z) und überträgt diesen auch mit sofortiger dinglicher Wirkung.
Beurkundet wird unter anderem wortwörtlich folgendes:
Durch die vorbezeichnete Erbteilsübertragung ist das Grundbuch unrichtig geworden. Der Veräußerer X bewilligt und der Erwerber Z beantragt die Berichtigung des Grundbuchs dahiungehend, dass der Erwerber anstelle des Veräußeres als Mitglied der Erbengemeinschaft eingetragen wird.
Der Veräußerer bewilligt und der Erwerber beantragt die Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 899 BGB gegen die Richtigkeit des Grundbuchs.
Zug um Zug mit Vollzug der vorbeantragten Grundbuchberichtigung wird bereits jetzt die Löschung des Widerspruchs bewilligt.
Nunmehr stellt der Notar in seinem Anschreiben ausschließlich nur die Eintragung des Widerspruchs gemäß § 899 BGB. Soweit ich mich erinnere, ohne jetzt genau geprüft zu haben, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Diese wurde noch nicht eingereicht.
Welchen Sinn und Zweck soll die ausschließlich beantragte Eintragung des Widerspruchs gemäß § 899 BGB bewirken?
Danke für die Hilfe im Voraus.