Nachweise zu Vollstreckungskosten

  • Außerdem enthält der Antrag folgende Formulierung: "Info. an das AG: Auskunftskosten bis 20,00 € ohne Anhörung absetzen.". Was genau soll ich mit dieser Info nun anfangen? Dann könnte ich ja prinzipiell 20€ absetzen, da auf Anhörung verzichtet wird. Was hat das dann für einen Sinn?

    Da die Auskunftskosten in deinem Fall nur 15,00 € betragen, absetzen und Pfüb erlassen. Das ganze hat den Sinn, den Erlass zu beschleunigen. Außerdem bezahlen Anwälte ihre Mitarbeiter selbst. Die Kosten die durch die Arbeit entstehen, um auf die Anhörung zu antworten sind meist höher, so dass dann auf die 20,00 € verzichtet wird.

  • Eben.

    Antrag über 10.000 Euro (oder noch mehr) und dann wegen 15 Euro den Erlass verzögern (auch wenn das im Verhalten des Gläubigers begründet ist, also "selbst schuld") halte ich für nicht sachgemäß.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das sehe ich anders.

    Zuständig für die beanstandungsfreie Antragstellung ist ausschließlich der Gläubiger(vertreter).

    Ich geben mal zu Bedenken, dass es sich trotz der Zusage der Gläubiger (absetzen bis) um eine nicht antragsgemäße Entscheidung handeln dürfte

    Das würde bedeuten:

    a) keine Vollstreckungsmaßnahme, sondern Entscheidung

    b) Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt der Erinnerung

    c) zwingend mit dem Beschluss zu verbindende Rechtsmittelbelehrung , welche händisch aus TSJ/Fachprogramm erstellt werden/ausgedruckt werden muss

    d) förmliche Zustellung des Beschlusses an den Gläubiger(vertreter)

    e) das potentielle Rechtsmittel der Gläubiger(Vertreter)

    f) wahrscheinlich 100 % Abhilfequote, da "Neues Vorbringen ist mit Rücksicht auf § 571 zu beachten"

    (BeckOK ZPO, ZPO § 572 Rn. 7, beck-online)

    g) zwingende Kostenentscheidung im sofortige Beschwerdeverfahren, diese folgend aus §91 ZPO, Obsiegensgrundsatz, d.h. der Schuldner trägt -zwingend- m.M.n. nicht notwendige Kosten.

    (so viel zum "arbeitsökonomischen Unsinn", den ich auf der letzten Seite angedeutet habe


    Ich bin ja gerne mal bereit, bei kleineren Mängeln auch mal den Hörer zu schwingen, aber ich lauf für nen Gläubigervertreter, der nicht ordnungsgemäß arbeitet, nicht durch ein Minenfeld.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • M. E. könnte man bereits diskutieren, ob es sich tatsächlich um eine nicht antragsgemäße Entscheidung handelt.

    Schließlich gibt der Gläubiger zu erkennen, mit einer Absetzung bis x EUR Vollstreckungskosten einverstanden zu sein. Also schränkt er seinen Antrag quasi entsprechend ein.

    Unabhängig davon, wird ein Rechtsmittel des Gläubigers in diesen Antragsfällen nicht eintreten. Deine Punkte ab e) sind unwahrscheinlich.

  • Ich bin ja gerne mal bereit, bei kleineren Mängeln auch mal den Hörer zu schwingen, aber ich lauf für nen Gläubigervertreter, der nicht ordnungsgemäß arbeitet, nicht durch ein Minenfeld.

    Da bin ich absolut bei dir. Habe in 3 1/2 Jahren erst einmal etwas abgesetzt, da der Gläubigervertreter sich vehement gegen eine Korrektur gesträubt hat. In der Regel erfolgt nach Zwischenverfügung eine Korrektur von zumindest Seite 3 und der Forderungsaufstellung und gut ist.

  • M. E. könnte man bereits diskutieren, ob es sich tatsächlich um eine nicht antragsgemäße Entscheidung handelt.

    Schließlich gibt der Gläubiger zu erkennen, mit einer Absetzung bis x EUR Vollstreckungskosten einverstanden zu sein. Also schränkt er seinen Antrag quasi entsprechend ein.

    Sehe ich anders. Da eine bedingte Antragstellung unzulässig ist, kann die Auslegung m.E. nur ergeben, dass der vollständig Antrag gestellt ist, jedoch auf eine Anhörung vor der Teilzurückweisung verzichtet wird.

    (so viel zum "arbeitsökonomischen Unsinn", den ich auf der letzten Seite angedeutet habe

    Das es für das Gericht mit erheblichen Mehraufwand verbunden ist, dürfte unstrittig sein. Ich kann diese Verfahrensweise daher auch nicht leiden.

    Allerdings vermag dies nicht im Ansatz die Verzögerung der Entscheidung durch Erteilung eines überflüssigen Hinweises begründen. Der Hinweis ist offensichtlich überflüssig, weil der Gläubiger darauf verzichtet hat und deutlich gemacht hat, dass ihm einen Beschlusserlass unter Teilzurückweisung lieber ist.

    Diese Verfahrensweise ist im Angesicht der Dispositionsmaxime m.E. zweifelsfrei zulässig, wenngleich dies für das Gericht unbefriedigend ist. Es steht dem Gericht nicht zu eine ausdrücklich begehrte Entscheidung zu verweigern um den eigenen Aufwand zu minimieren.

    Ich halte es sogar für eine fehlerhafte Sachbehandlung, wenn statt Beschlusserlass unter Teilzurückweisung ein Hinweis erteilt wird. Hier dürfte m.E. sogar Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtsverletzung möglich sein, wenn dem Gläubiger durch den durch die Verzögerung möglichen Rangverlust ein Schaden entsteht.

    Das gilt natürlich nur, wenn dies der einzige Mangel war auf den hingewiesen wurde. Sobald noch andere Mängel bestehen, ist ein vollständiger Hinweis geboten.

    f) wahrscheinlich 100 % Abhilfequote, da "Neues Vorbringen ist mit Rücksicht auf § 571 zu beachten"

    (BeckOK ZPO, ZPO § 572 Rn. 7, beck-online)

    Ich denke nicht, dass in diesen Konstellationen häufig mit einem Rechtsmittel zu rechnen ist. Zudem gibt es m.E. ohnehin keine dogmatische Rechtfertigung dieses Szenario auszuschalten.

    g) zwingende Kostenentscheidung im sofortige Beschwerdeverfahren, diese folgend aus §91 ZPO, Obsiegensgrundsatz, d.h. der Schuldner trägt -zwingend- m.M.n. nicht notwendige Kosten.

    Hier muss ich widersprechen. Die Kosten wären nach §97 Abs. 2 ZPO stets dem Gläubiger aufzuerlegen, da er sich wegen des Verzichts auf die Anhörung so behandeln lassen muss, als wäre er angehört worden. Er ist daher so zu behandeln als hätte er den neuen Vortrag bereits in der ersten Instanz geltend machen können.

  • Ich setze seit Jahren regelmäßig ab. Bei niedrigen Beträgen sogar auch ohne "Erlaubnis" des Gläubigers. Die Beschwerdequote liegt exakt bei 0,0%. Das hat für mich damit sehr wohl etwas mit Prozessökonomie zu tun.

    Nur zum Verständnis: hätte ich jedes mal eine Beschwerde und müsste auch nur in 50% abhelfen, würde ich das so nicht mehr machen.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • @ Araya: Und wie gehst du dabei vor? Streichst raus, was raus soll? Bei der Ausfertigung/ Abschrift macht dies die Geschäftsstelle ebenfalls? Dann noch RM-Belehrung an Gläubiger? Sof. Beschwerde? Und abgeänderte, weil Teilzurückweisung, Entscheidung an Gläubiger (-Vertreter) zustellen bzw. gegen EB?

  • Genau. Ich streiche und passe die Summen an. Das muss die GSt dann natürlich übernehmen. Da kommt ein Strandardsatz dazu, sinngemäß "nichtbelegte Kosten wurden abgesetzt". Da ich vorher nicht anhöre, sollte das die Erinnerung nach 766 sein, insofern keine RM und auch keine Zustellung. Erging Zwischenverfügung und ich setze danach ab, natürlich sofortige Beschwerde, RM und Zustellung.

    (Theoretisch könnte man darauf pragmatisch sogar verzichten, da die fehlende RM/Zustellung ja nur die Beschwerdefrist nicht startet. )

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Genau. Ich streiche und passe die Summen an. Das muss die GSt dann natürlich übernehmen. Da kommt ein Strandardsatz dazu, sinngemäß "nichtbelegte Kosten wurden abgesetzt". Da ich vorher nicht anhöre, sollte das die Erinnerung nach 766 sein, ...

    So kenne ich es vom Studium her auch. Anscheinend hängt inzwischen inzwischen die Art des RM jedoch nicht mehr daran, ob zuvor angehört wurde oder nicht? :/ vgl. z. B: Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 793 Rn. 2, beck-online:

    Zitat

    Im Vollstreckungsverfahren entscheidet das Vollstreckungsgericht grds. durch Beschluss (§ 764 Abs. 3). Gegen diese durch Beschluss erfolgten Entscheidungen ist gem. § 793 die sofortige Beschwerde statthaft.

  • Genau. Ich streiche und passe die Summen an. Das muss die GSt dann natürlich übernehmen. Da kommt ein Strandardsatz dazu, sinngemäß "nichtbelegte Kosten wurden abgesetzt". Da ich vorher nicht anhöre, sollte das die Erinnerung nach 766 sein, ...

    So kenne ich es vom Studium her auch. Anscheinend hängt inzwischen inzwischen die Art des RM jedoch nicht mehr daran, ob zuvor angehört wurde oder nicht? :/ vgl. z. B: Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 793 Rn. 2, beck-online:

    Zitat

    Im Vollstreckungsverfahren entscheidet das Vollstreckungsgericht grds. durch Beschluss (§ 764 Abs. 3). Gegen diese durch Beschluss erfolgten Entscheidungen ist gem. § 793 die sofortige Beschwerde statthaft.

    Also bei uns im Studium hieß es immer, der Gläubiger gilt durch die Antragstellung immer als gehört, sodass daher immer die sofortige Beschwerde statthaft ist. Hab grade sogar nochmal in meinem Schwetzingen Ordner geguckt und es dort auch nochmal auf den Folien gefunden.

  • "Gegen die vollständige oder teilweise Ablehnung seines Pfändungsbegehrens steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde gemäß § 793 zu (§ 11 Abs. 1 RpflG), nicht aber die Erinnerung nach § 766. Dieser Rechtsbehelf steht dem Gläubiger auch dann zur Verfügung, wenn der Rechtspfleger auf die Rechtsbehelfe von Schuldner oder Drittschuldner hin den Pfändungsbeschluss ganz oder teilweise aufhebt oder zu Lasten des Gläubigers abändert (§ 850g)."

    Münchener Kommentar zur ZPO, § 829 ZPO, Rn. 84

    "Gegen die (auch nur teilweise) Ablehnung des Pfändungsbeschlusses kann der Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 793)."

    Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, § 829 ZPO, Rn. 174

    Insoweit dürfte die in #69 vertretene Auffassung nicht zutreffend oder eine Mindermeinung sein.

  • jfp: Wie machst du es beim Absetzen? RM-Belehrung und Zustellung an Gläubiger (-Vertreter)?

    Wenn ich Teilzurückweisungen machen, haben die immer eine Rechtsmittelbelehrung und der Beschluss wird an den Gläubiger(-Vertreter) zugestellt.

    Das ist m.E. auch kein wesentlicher Mehraufwand für mich (anders für die Geschäftsstelle). Da hab ich Standardtexte, die ich als Anlage zum PfÜB hinzufüge.

    Allerdings kann ich ja von rechtlich erforderlichen Schritten keinen Abstand nehmen nur weil sie Aufwand für das Gericht bedeuten.

    Bei den gestatteten Absetzungen hatte ich bisher aber dankenswerterweise immer noch andere Sachen zu beanstanden, sodass ich immer vorher angehört habe. Dann muss man häufig nicht mehr absetzen.

    M.E. ist bei einer teilweisen Zurückweisung des Antrages des Gläubigers nie die Erinnerung nach §766 ZPO gegeben, weil immer eine Entscheidung des Gerichtes vorliegt, sodass der Anwendungsbereich des §793 ZPO eröffnet ist. Im Hinblick auf den Gläubiger liegt nie eine Vollstreckungsmaßnahme vor, wenn dessen Antrag (teilweise) nicht stattgegeben wird. Ein unterbliebener gerichtlicher Hinweis nach §139 ZPO ändert daran nichts. Der Gläubiger konnte seine Position ja mit der Antragstellung darlegen.
    Anderes gilt allenfalls für amtswegige Maßnahmen wie die Festsetzung des Freibetrages nach §850d ZPO.

    Ich möchte übrigens darauf hinweisen, dass eine Teilzurückweisung ausschließlich von Vollstreckungskosten eine Entscheidung über Kosten darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2020, I ZB 50/19), sodass wenn der Beschwerdewert von 200,00 € - wie meistens nicht erreicht wird nur die Rechtspflegererinnerung nach §11 RpflG statthaft ist.

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  • Ich möchte übrigens darauf hinweisen, dass eine Teilzurückweisung ausschließlich von Vollstreckungskosten eine Entscheidung über Kosten darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2020, I ZB 50/19), sodass wenn der Beschwerdewert von 200,00 € - wie meistens nicht erreicht wird nur die Rechtspflegererinnerung nach §11 RpflG statthaft ist.

    die

    Das ist ein guter Hinweis! Vielen Dank.

  • Ich hänge mich mal hier mit meiner Frage an:

    Ein Gläubiger schreibt mir, nachdem ich Kostennachweise gefordert habe:

    "Ein Beleg ist nicht erforderlich, wenn deren Anfall anwaltlich versichert wird, §§ 788 ZPO i.V.m. § 294 ZPO. Die entsprechende Versicherung findet sich auf Seite 9 des Antrages."

    Lasst ihr euch in einem solchen Fall tatsächlich keine Kostennachweise mehr vorlegen?

  • Meiner Meinung nach reicht eine Versicherung nicht aus.

    Die Überprüfung der Notwendigkeit unterliegt dem Vollstreckungsgericht unter Heranziehung der vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Kostenbelege.

    Eine Versicherung hält der Glaubwürdigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Transparenz und des Schuldnerschutzes nicht stand.

    Die Möglichkeit der anwaltlichen Versicherung bezieht sich nur auf die Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren des Rechtsanwalts,

    AG Wuppertal, Beschluss vom 18. März 1994 – 44 C M 3/94 –, juris

    Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung 4. Auflage 2021

  • Eine anwaltliche Versicherung reicht nach der Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf die Entstehung der Vollstreckungskosten aus. Aber natürlich nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit der Vollstreckungskosten. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Um die Notwendigkeit zu prüfen brauche ich aber nicht zwingend den Beleg. GV-Auftrag nach Wohnsitzwechsel, im Wochentakt Anfragen ans EMA...geht auch ohne den Beleg vor der Nase zu haben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • „Was sich von selbst versteht, also die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten, die am selben Gericht entstanden sind, braucht im Übrigen nicht durch Vorlage von Belegen oder in anderer Form glaubhaft gemacht zu werden. Hierbei reicht die Bezugnahme auf dem Gericht sofort verfügbarer Akten aus, wobei hierzu Gerichtsvollzieherakten nicht zu zählen sind (Stöber, a. a. O., § 788, Rn. 15).“ Beschluss LG Verden vom 29.09.2016, 6 T 102/16

    Gerichtsvollzieherkosten lasse ich mir stets nachweisen und auch sonstige Kosten, die nicht aus den bei Gericht befindlichen Akten hervorgehen.

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