Neue notarielle Prüfpflichten im Grundbuch- und Handelsregisterverkehr

  • Eine Prüfung der Eintragungsfähigkeit solcher Anträge (es fehlt bei der Sparkasse neben der Unterschrift das Dienstsiegel, der Grundschuldbrief ist in Verlust geraten, die Vertretungsbescheinigung der Bank fehlt, ...) erfolgte bisher nicht. Künftig aber wohl.


    Das was Du genannt hast ist kein Problem des Antrags, sondern der beigefügten Unterlagen. Nach Meinung der BNotK ist das vom Notar nach wie vor nicht zu prüfen (genauso wie zB Protokollmängel bei Vereinsregisteranmeldungen). Lediglich der Antrag als solcher ist zu prüfen (Hervorhebungen durch mich):

    Zitat von BNotK-Rundschreiben 5/2017


    Demnach bezieht sich die Prüfpflicht des Notars ausschließlich auf die ihm vorliegende Anmeldung bzw. Erklärung selbst. Die Prüfung durch den Notar geht dahin zu klären, ob die ihm vorliegende Anmeldung oder Erklärung isoliert für sich betrachtet inhaltlich ihre Funktion im Eintragungsverfahren erfüllen kann oder ob sich aus der ihm vorliegenden Anmeldung bzw. Erklärung selbst inhaltliche Hindernisse für die Eintragung ergeben. Der Notar prüft insbesondere die rechtlich zutreffende Formulierung der Anmeldung bzw. Erklärung.

    Nicht von der Prüfpflicht dürften demnach umfasst sein:

    • die Frage der Berechtigung bzw. Rechtsmacht (Verfügungs- bzw. Vertretungsmacht) des bzw. der Beteiligten (dies schon deshalb, weil hierfür nach allgemeinen Regeln grundsätzlich der Zeitpunkt der Vornahme der Eintragung durch das Registergericht bzw. Grundbuchamt und nicht der Zeitpunkt der Prüfung durch den Notar maßgeblich ist);
    • das Vorliegen weiterer Erklärungen oder Dokumente, die für die begehrte Eintragung etwa erforderlich sind;
    • in der Anmeldung bzw. Erklärung enthaltene Angaben zu Grundbuch- bzw. Registereintragungen.


    Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme ausführt, treffen den Notar weitergehende Prüfpflichten (nur) dann, wenn er die Anmeldung oder Erklärung entwirft oder einen entsprechend weitergehenden Prüf- oder Vollzugsauftrag erhält. Insbesondere trifft den Notar nicht bereits allein aufgrund der Regelungen der §§ 378 Absatz 3 Satz 1 FamFG n.F., 15 Absatz 3 Satz 1 GBO n.F. die umfassende Verantwortung dafür, dass eine Anmeldung oder Erklärung eine intendierte Eintragung auch tatsächlich bewirken wird.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Also unabhängig mal davon, dass ich den Sinn der ganzen Sache nicht verstehe (hier bin ich vollblond und findet noch nicht einmal ansatzweise eine dunkelblonde Strähne) ....

    mal zur rein praktischen Umsetzung:

    Beispiel:
    Ich habe eine Löschungsbewilligung einer Bank vorliegen. Mandant kommt und unterzeichnet den Löschungsantrag (hier entworfen). Wo pappe ich nun diesen Prüfungsvermerk hin (auf den Löschungsantrag? oder zusätzlich an die Löschungsbewilligung? oder an beide Unterlagen?)

    Sorry, ich schnall es einfach nicht. :nixweiss: :confused:

    PS: Ich würde gerne mal die Herrschaften kennen lernen, die das verzapft haben.

    M.E. braucht man gar keinen Prüfungsvermerk. Ihr habt den Antrag entworfen (Entwurf eines Grundbuchantrags). Dass Ihr den Entwurf gefertigt habt, kann man Eurer Urkundenrolle -über dem Entwurf- entnehmen. In diesem Fall habt Ihr in der Regel auch den Vollzugsauftrag.

    M.E. hat die neue Regelung nur die Fälle im Auge, in denen der Notar nicht beurkundet und nicht entwirft (also reine Unterschriftsbeglaubigung).

  • Danke Wombat, wobei ich bislang auch derartige Unterlagen geprüft habe, weil ich keine Lust verspürte, unnötige Zwischenverfügungen zu erhalten. Jetzt kriegen die Dinger halt noch so einen Prüfvermerk nach dem Motto "Ich sehe den Unsinn, mache es aber trotzdem und reiche es ein (was ich übrigens vorher nicht gemacht habe), damit der Kunde zufrieden ist."

  • Für mich ist das alles überflüssig. Es bringt keinem was. Manchmal habe ich den Eindruck, dass gewisse Leute aus dem Tal der Ahnungslosen und dort aus einem Keller ohne Fenster kommen.

    Ich erinnere daran, dass u.a. AB´s als Vereinfachung für das GBA sind. Bei meinem vorletzten WEG war soviel falsch, dass in der AB nun mehr weit mehr überholte als gültige Pläne sind.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Prüf- und Belehrungspflichten gab es auch zuvor (s. dazu Hertel im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, BeurkG, Teil A II (Formwirkungen notarieller Beurkundung) RNern 25 und 26 (Filterfunktion vor Eintragung in öffentliche Register und Justizentlastung) sowie derselbe in § 129 BGB RN 17).

    Sie sollten mit der gesetzlichen Neuregelung lediglich festgeschrieben werden.

    Die Stellungnahme des Bundesrates auf den Seiten 105 ff der BT-Drs. 18/10607
    http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/106/1810607.pdf
    führt dazu aus (Hervorhebung durch mich):

    „…Zum einen ist in der Praxis die Entlastung der Grundbuchämter und Registerbehörden durch die Filterwirkung der notariellen Tätigkeit neben den ursprünglichen Zweck der notariellen Unterschriftsbeglaubigung getreten …Diese Filter und Entlastungsfunktion ist derzeit jedoch ein reiner Reflex der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mitwirkung des Notars im Rahmen der notariellen Unterschriftsbeglaubigung (vgl. unter (1))….Diese bereits tatsächlich durch den Notar ausgeübten Funktionen sollen gesetzlich verankert werden, um die damit verbundenen Vorteile für die Landesjustizverwaltungen dauerhaft zu gewährleisten. …Durch die notarielle Vorabprüfung wird gewährleistet, dass Grundbuchämter und Registergerichte weitgehend rechtlich einwandfreie, sachgerecht formulierte und vollzugsfähige Anträge und Erklärungen erhalten. Der Notar „übersetzt“ die Wünsche der Beteiligten in rechtsförmliche Anträge und Erklärungen und hält damit unzulässige, sachwidrige oder missverständliche Anträge und Erklärungen von den Registergerichten und Grundbuchämtern fern. ..Die Einbindung des Notars trägt damit im Ergebnis nicht nur zur materiellen Richtigkeit der Eintragungen bei, sondern senkt auch die Anzahl der zu beanstandenden Anträge erheblich. Dadurch werden Grundbuchämter und Registergerichte signifikant entlastet und das Register- oder Grundbuchverfahren erheblich beschleunigt. … Durch eine gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung der einzureichenden Unterlagen auf ihre Eintragungsfähigkeit soll diese bereits überwiegend praktizierte Filter- und Entlastungsfunktion für alle Notare verbindlich festgeschrieben werden. Ferner sollen auf diese Weise die damit verbundenen Vorteile für die Landesjustizverwaltungen dauerhaft gewährleistet werden, um im öffentlichen Interesse die hohe Qualität, Schnelligkeit und Effizienz der grundbuchamtlichen und registergerichtlichen Eintragungsverfahren sicherzustellen oder sogar noch weiter zu verbessern….“

    Es geht also um die dauerhafte Gewährleistung der Vorteile für die Landesjustizverwaltungen. Und die liegen meines Wissens nach stets in der Einsparung von Personal…..:teufel:

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • :wechlach::wechlach::wechlach:ja ne, is klar. Das wird die Beanstandungsquote jetzt ganz erheblich senken. Ich bastle mir derweil ne Vorlage für die zu erwartenden Zwischenverfügungen.....

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Jup. Das Übliche.

    Exzessive Verschlankung der Geschäftsstellen und weitere EDV-Bedingte Degradierung der Entscheidungsorgane zu reinen "Freigabe"-HiWis bei gleichzeitiger eklatant abnehmender Qualität der von den Massennotariaten eingereichten "rechtlich einwandfreien, sachgerecht formulierten und vollzugsfähigen Anträgen und Erklärungen"

    Hach wie schön. :cool:

  • Laut Bundesnotarkammer ist ja mit dieser Prüfung auf Eintragungsfähigkeit letztlich doch so gut wie keinerlei inhaltliche Prüfung verbunden. Letztlich könnte der Notar ja auch vermerken: "Das beantragte Recht ist grundsätzlich eintragungsfähig, die konkrete Bewilliung, der Antrag und die eingereichten Unterlagen sind inhaltlich jedoch völlig fehlerhaft."

    Dem Gesetz wäre damit genüge getan.

  • .... "Das beantragte Recht ist grundsätzlich eintragungsfähig, die konkrete Bewilliung, der Antrag und die eingereichten Unterlagen sind inhaltlich jedoch völlig fehlerhaft."

    ....


    Hab ich schon öfter gelesen, heißt dann: "...und besteht auf Beurkundung. ..."

  • Bei uns führt die Neuerung nun schlicht dazu, dass wir den Satz über die Prüfung der Eintragungsfähigkeit standartmäßig in alle Eingaben an GBA/HR klatschen, ohne Rücksicht auf Verluste. Ist mehr Arbeit und völlig sinnlos, aber was soll's.

    Ist ja nicht so, als würde man nicht ohnehin Mandanten auf mögliche Probleme mit den einzureichenden Urkunden/Anträgen/Bewilligungen hinweisen...

  • Bei uns führt die Neuerung nun schlicht dazu, dass wir den Satz über die Prüfung der Eintragungsfähigkeit standartmäßig in alle Eingaben an GBA/HR klatschen, ohne Rücksicht auf Verluste.


    Genau so wars vom Gesetzgeber bestimmt gewollt. Ganz sicher. ... Not.


    Ist ja nicht so, als würde man nicht ohnehin Mandanten auf mögliche Probleme mit den einzureichenden Urkunden/Anträgen/Bewilligungen hinweisen...


    ... aber wir reichen es trotzdem erst mal ein vielleicht übersieht es ja der zuständige Dodel beim GBA und es kommt zu einem Haftungsrisiko aber was solls.

  • Im Grundsatz nicht falsch, aber auf der anderen Seite:

    Wenn Notare immer nur richtige und nicht-riskante (kreative ...) Eintragungsanträge im unumstrittenen Bereich stellen würden, bräuchte man da auch keinen hochwertig ausgebildeten Rechtspfleger mehr zur Prüfung, sondern es würde ein dressierter Affe reichen.

    Weder als Richter noch als Rechtspfleger darf ich mich ernsthaft darüber beschweren, dass von mir verlangt wird, meine hochspezialisierte Prüfungstätigkeit auch entsprechend durchzuführen. Ich darf über unfähige Beteiligte (Parteien, Anwälte, Notare, Kollegen, mich selbst ...) in meinem stillen Kämmerlein fluchen, leise oder laut, gelegentlich auch mal meinen Unmut nach Außen tragen, aber es ist der gewählte Beruf, für den ich mich habe ausbilden lassen und für dessen Ausübung ich auch bezahlt werde. Also muss ich eben auch die "Kröten" schlucken und prüfen, reklamieren etc. Bräuchte es in einer idealen Welt nicht, in der aber auch unsere Berufe nicht erforderlich wären.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • :daumenrau

    Es wäre doch auch irgendwie langweilig, immer nur standardisierte und vollzugsfähige Anträge ins GB zu hacken.

    Außerdem wäre hier im Forum dann sehr wenig los.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei uns führt die Neuerung nun schlicht dazu, dass wir den Satz über die Prüfung der Eintragungsfähigkeit standartmäßig in alle Eingaben an GBA/HR klatschen, ohne Rücksicht auf Verluste.


    Genau so wars vom Gesetzgeber bestimmt gewollt. Ganz sicher. ... Not.


    Ist ja nicht so, als würde man nicht ohnehin Mandanten auf mögliche Probleme mit den einzureichenden Urkunden/Anträgen/Bewilligungen hinweisen...


    ... aber wir reichen es trotzdem erst mal ein vielleicht übersieht es ja der zuständige Dodel beim GBA und es kommt zu einem Haftungsrisiko aber was solls.

    Das Problem ist doch, dass, so sieht es ja auch die Notarkammer, die Prüfung auf Eintragungsfähigkeit keine Prüfung auf Vollständigkeit, Richtigkeit der beigebrachten Unterlagen, Vertretungsberechtigung etc. beinhalten soll. Was also soll geprüft werden? Da bleibt nur die Beifügung eines standartisierten Satzes. Ein Haftungsrisiko soll ausdrücklich nicht damit verbunden sein.

    Das letzte finde ich eine etwas böswillige Unterstellung. Der Notar hat letztlich doch auch nur den Willen der Mandanten umzusetzen. Und wenn diese die Anträge stellen wollen, bleibt oft nichts anderes, als die Mandanten zu belehren und dann eben doch die Anträge achselzuckend einzureichen.

  • Ich gehe nach wie vor davon aus, dass auch ohne einen § 15 Abs. 3 GBO kein Notar einen in seinen Augen nicht vollzugsfähigen Antrag stellt, außer vielleicht bei unbelehrbaren Spezialfällen. Dass es hüben wie drüben Qualitätsunterschiede gibt und man zudem fachlich anderer Meinung sein kann, steht dann auf einem ganz anderen Blatt. Und für eine richtige Eintragung trage ich als Rechtspfleger nunmal immer die Verantwortung. Diese Vorschrift ist also überflüssig.

    Life is short... eat dessert first!

  • Dieser Prüfstempel wird also zusätzlich Geld kosten.

    Was passiert, wenn ich als Kunde, der seine Urkunden selbst entwirft und prüft es nicht möchte, dass der Notar einen Vorprüfung durchführt, weil ich das Geld sparen will? Wäre dann ein ansonsten eintragungsfähiger Antrag vom Grundbuchamt wegen fehlender Prüfbescheinigung zurückzuweisen?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Dieser Prüfstempel wird also zusätzlich Geld kosten.

    Was passiert, wenn ich als Kunde, der seine Urkunden selbst entwirft und prüft es nicht möchte, dass der Notar einen Vorprüfung durchführt, weil ich das Geld sparen will? Wäre dann ein ansonsten eintragungsfähiger Antrag vom Grundbuchamt wegen fehlender Prüfbescheinigung zurückzuweisen?

    In der Praxis dürfte die Prüfung der Eintragungsfähigkeit nichts kosten, da sie nicht neben der Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung anfällt: siehe KV 22124.
    Mir ist nicht klar, in welchen Fällen dann in der Praxis tatsächlich Gebühren anfallen. Aber das ist ja Sache des Notars :)

    Da hat der Gesetzgeber also daran gedacht:



    Nummer 22124 wird wie folgt gefasst:




    „22124

    Die Tätigkeit beschränkt sich auf




    1. die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen


    oder Unterlagen an ein Gericht,


    eine Behörde oder einen Dritten


    oder die Stellung von Anträgen im


    Namen der Beteiligten,


    2. die Prüfung der Eintragungsfähigkeit


    in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG


    und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung...
    …………………




    (1) Die Gebühr entsteht nur, wenn nicht


    eine Gebühr nach den Nummern 22120 bis


    22123 anfällt.


    (2) Die Gebühr nach Nummer 2 entsteht


    nicht neben der Gebühr 25100 oder 25101.


    (3) Die Gebühr entsteht auch, wenn Tätigkeiten


    nach Nummer 1 und nach Nummer


    2 ausgeübt werden. In diesem Fall wird


    die Gebühr nur einmal erhoben.



    20,00






    4. Der Vorbemerkung 2.4.1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:


    „Dies gilt nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in


    den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des


    Einmal editiert, zuletzt von Grag (16. Juni 2017 um 17:11) aus folgendem Grund: "Verschönerung" Ansicht

  • Immer, wenn nur eine UB erfolgt muss künftig kostenpflichtig vorgeprüft werden. Wenn entworfen (und beglaubigt) oder beurkundet wird, ist die Prüfung ohne weitere Kosten inclusive.

  • Immer, wenn nur eine UB erfolgt muss künftig kostenpflichtig vorgeprüft werden. Wenn entworfen (und beglaubigt) oder beurkundet wird, ist die Prüfung ohne weitere Kosten inclusive.


    Nein lieber Wombat, wenn beglaubigt wird und Du weiterleitest, mußt Du kostenfrei vorprüfen (EUR 20 Beglaubigung KV 25100 + EUR 20 Weiterleitung KV 22124)

    Das ergibt sich aus Anmerkung (2): " Die Gebühr nach Nummer 2 entsteht nicht neben der Gebühr 25100 oder 25101."

    Die 20 Euro extra gibt's nur, wenn jemand mit etwas kommt, was man nur einreicht (von anderem Notar beglaubigt oder auch privatschriftlich, zB vom Geschäftsführer unterzeichnete Gesellschafterliste)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Immer, wenn nur eine UB erfolgt muss künftig kostenpflichtig vorgeprüft werden. Wenn entworfen (und beglaubigt) oder beurkundet wird, ist die Prüfung ohne weitere Kosten inclusive.


    Nein lieber Wombat, wenn beglaubigt wird und Du weiterleitest, mußt Du kostenfrei vorprüfen (EUR 20 Beglaubigung KV 25100 + EUR 20 Weiterleitung KV 22124)

    Das ergibt sich aus Anmerkung (2): " Die Gebühr nach Nummer 2 entsteht nicht neben der Gebühr 25100 oder 25101."

    Die 20 Euro extra gibt's nur, wenn jemand mit etwas kommt, was man nur einreicht (von anderem Notar beglaubigt oder auch privatschriftlich, zB vom Geschäftsführer unterzeichnete Gesellschafterliste)

    :dito:Und dafür dass dem Notar dann die 20 Euro extra zustehen, hat er auch den gesonderten Prüfvermerk mit Datum, Unterschrift und Dienstsiegel für das GBA oder das HR auf der von dem anderen Notar beglaubigten oder der privatschriftlichen Urkunde "anzubringen". Wie auch immer das technisch ausschauen wird... Wahrscheinlich gibt es bald entsprechende Stempel. Das passt dann doch ziemlich gut in die elektronische Welt :ironie:

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