Eine Prüfung der Eintragungsfähigkeit solcher Anträge (es fehlt bei der Sparkasse neben der Unterschrift das Dienstsiegel, der Grundschuldbrief ist in Verlust geraten, die Vertretungsbescheinigung der Bank fehlt, ...) erfolgte bisher nicht. Künftig aber wohl.
Das was Du genannt hast ist kein Problem des Antrags, sondern der beigefügten Unterlagen. Nach Meinung der BNotK ist das vom Notar nach wie vor nicht zu prüfen (genauso wie zB Protokollmängel bei Vereinsregisteranmeldungen). Lediglich der Antrag als solcher ist zu prüfen (Hervorhebungen durch mich):
Zitat von BNotK-Rundschreiben 5/2017
Demnach bezieht sich die Prüfpflicht des Notars ausschließlich auf die ihm vorliegende Anmeldung bzw. Erklärung selbst. Die Prüfung durch den Notar geht dahin zu klären, ob die ihm vorliegende Anmeldung oder Erklärung isoliert für sich betrachtet inhaltlich ihre Funktion im Eintragungsverfahren erfüllen kann oder ob sich aus der ihm vorliegenden Anmeldung bzw. Erklärung selbst inhaltliche Hindernisse für die Eintragung ergeben. Der Notar prüft insbesondere die rechtlich zutreffende Formulierung der Anmeldung bzw. Erklärung.
Nicht von der Prüfpflicht dürften demnach umfasst sein:
- die Frage der Berechtigung bzw. Rechtsmacht (Verfügungs- bzw. Vertretungsmacht) des bzw. der Beteiligten (dies schon deshalb, weil hierfür nach allgemeinen Regeln grundsätzlich der Zeitpunkt der Vornahme der Eintragung durch das Registergericht bzw. Grundbuchamt und nicht der Zeitpunkt der Prüfung durch den Notar maßgeblich ist);
- das Vorliegen weiterer Erklärungen oder Dokumente, die für die begehrte Eintragung etwa erforderlich sind;
- in der Anmeldung bzw. Erklärung enthaltene Angaben zu Grundbuch- bzw. Registereintragungen.
Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme ausführt, treffen den Notar weitergehende Prüfpflichten (nur) dann, wenn er die Anmeldung oder Erklärung entwirft oder einen entsprechend weitergehenden Prüf- oder Vollzugsauftrag erhält. Insbesondere trifft den Notar nicht bereits allein aufgrund der Regelungen der §§ 378 Absatz 3 Satz 1 FamFG n.F., 15 Absatz 3 Satz 1 GBO n.F. die umfassende Verantwortung dafür, dass eine Anmeldung oder Erklärung eine intendierte Eintragung auch tatsächlich bewirken wird.