Moin!
Wir habe hier einen Dissens bezüglich der Gesonderten Pauschalen nach § 5a, Absatz 1, Ziffer 2 VBVG bei angebrochenen Betreuungsmonaten (z.B. nach Tod des Betroffenen):
Ist die Gesonderte Pauschale bei "angebrochenen Monaten" anteilig nach Tagen zu zahlen (weil es in § 5a, Absatz 4 VBVG ja heißt, dass die gesonderte Pauschale nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den §§ 4 und 5 geltend gemacht werden können und es in § 5, Absatz 2, Satz 3 VBVG heißt, dass die Fallpauschale anteilig nach Tagen zu zahlen sei, wenn sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines Monats ändern.)
Oder ist die Gesonderte Pauschale immer in voller Höhe von 30 Euro zu zahlen (weil es in § 5a, Absatz 1, Satz 2 heißt, dass die Pauschale geltend gemacht werden kann, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt und weil die Gesonderte Pauschale ja keine Fallpauschale im Sinne des § 5 VBVG ist (sondern eben eine gesonderte Pauschale) und daher dessen Absatz 2, Satz 3 hier nicht anwendbar ist).
Ich tendiere ja zur ersten Lösung (vor allem auch weil ich der Meinung bin, dass sich das mit dem "mindestens an einem Tag" auf die Voraussetzung8en) bezieht und nicht darauf, ob der Betreuungsmonat voll erreicht ist). Finde die zweite aber zumindest nicht vollkommen abwegig und konnte eine klare Antwort darauf weder im Gesetz, noch in der Begründung finden (oder aber ich bin doof).
Wie wird das anderswo gesehen? Und warum?
Danke schon mal.