Ich unterstelle mal, dass die Mail nur ein zusätzliches Angebot ist und nicht der einzige Weg.
Verwaltung und Corona
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Hier gilt 3 G nur für die Bediensteten. Nicht für Besucher jeglicher Art, die kommen nur mit Termin und mit Maske rein aber ansonsten .
Das dürfte hinsichtlich dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Verhandlungen äußerst fragwürdig sein. Bin jetzt kein Verfassungsrechtler, aber ein genereller Ausschluss von Besuchern klingt mir nicht gerade nach einer ausreichenden Grundrechtsabwägung/Verhältnismäßigkeit. Insbesondere wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit durch die Gerichtsverwaltung erfolgt.
Und was Terminsbeteiligte (also Leute mit Ladung) angeht, darf meines Erachtens keine Einschränkung durch die Gerichtsverwaltung erfolgen. Stattdessen gilt § 176 GVG, welcher das Hausrecht verdrängt, und der gilt nicht nur unmittelbar für den Gerichtssaal, sondern auch auf dessen Zugänge, vgl BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats ), Beschluß vom 11-05-1994 - 1 BvR 733/94
Unsere Hausverfügung enthält bisher (meiner Meinung nach völlig zu recht) den Hinweis, dass wenn jemanden, der eine Ladung zu einem Termin hat und dem nach der Hausverfügung eigentlich der Zutritt verweigert wäre, da ist, der zuständige Sachbearbeiter zu informieren ist, der dann darüber entscheiden muss, ob der Beteiligte jetzt ins Gebäude darf oder nicht.
Gilt übrigens nicht für die Rast, hier ist man nicht als sachlich unabhängiger Rechtspfleger tätig.hab ich irgendein Satzzeichen vergessen.
lies mal bitte meinen Statement laut. ;):DOder ich habe deinen Satz falsch verstanden
Kommt bei euch jeder Besucher nur mit Maske rein, auch ohne Ladung?
Mit Maske und Termin, dh,. er muss bei irgendeinem Bearbeiter angemeldet sein. Das wird an die Pforte gemeldet und er kommt dann rein. Wenn es ganz eilig ist kann man bei der Rast oder der Notfallnummer anrufen und kann dann nach dem Okay vorsprechen. Das hat aber mit 3 G nichts zu tun. Das gilt wie gesagt für Besucher nicht.Na, dann hab ich es schon richtig verstanden. Ich bezog mich auch nicht auf 3 G, sondern dass die Regelung wie du sie beschrieben hast, einfach pauschal die Öffentlichkeit von den Verhandlungen aussperrt.
Wie das ist wenn du sagst du bist Öffentlichkeit und willst den Strafprozess xy, Zivilprozess xy oder die Zwangsversteigerung xy besuchen weiss ich nicht, deswegen habe ich dazu nichts gesagt. Eine pauschale Aussperrung der Öffentlichkeit gibt es ganz sicher nicht. Rein kommt man irgendwie wenn man das will auch als Ungeimpfter und Ungetesteter , das wollt ich sagen.
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Ich denke auch, dass die Sache ziemlich klar ist (und auch sein muss): Die Gerichte haben für die Öffentlichkeit aufzubleiben.
Ob es da Sinn macht, für die Beschäftigten 3G zu machen, steht sicher auf einem anderen Blatt. Hilft aber keine Diskussion, ist so.
Und meine Ausgangsfrage hat sich dadurch erledigt, dass mir meine Kackbratze ein altes Handy entsprechend aufgesetzt und leihweise überlassen hat.
Das Umfunktionieren einer Web-Cam soll wohl technisch möglich sein, aber ziemlich aufwendig, so dass das mit Sicherheit nicht gemacht wird.
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Eine gute Zusammenfassung dieses Threads :daumenrau.
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Also bei uns gilt 3 G nun auch für Besucher:
Besucherinnen und Besuchern (ausgenommen: Verfahrensbeteiligte mit Ladungsnachweis; Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie sonstige Rechtsbeistände im Rahmen der Terminwahrnehmung) ist der Zutritt zum Gerichtsgebäude nur mit gültigem Impf-, Genesenen- oder Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 3, 5 oder 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung gestattet.
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Kann mir bitte mal jemand erklären, wieso bei jedem Betriebsausflug eine Rumpfmannschaft zu Hause bleiben muss, weil das Gericht wegen Rechtsgewährungsanspruch und Öffentlichkeitsgrundsatz nicht komplett geschlossen werden darf, aber 3G für Publikum ist jetzt plötzlich kein Problem? Ich verstehe es nicht.
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Kannst du doch da lesen: 1. gibt es Ausnahmen und 2. kommst du mit einem Test ja rein.
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Kann mir bitte mal jemand erklären, wieso bei jedem Betriebsausflug eine Rumpfmannschaft zu Hause bleiben muss, weil das Gericht wegen Rechtsgewährungsanspruch und Öffentlichkeitsgrundsatz nicht komplett geschlossen werden darf, aber 3G für Publikum ist jetzt plötzlich kein Problem? Ich verstehe es nicht.
Und ich verstehe offen gestanden nicht, was das eine mit dem anderen zu tun hat. Durch 3G hat jeder Bürger die Möglichkeit das Gericht aufzusuchen. Mit Maske, evtl. mit Terminvereinbarung, aber im Grunde haben wir doch jetzt weiterhin offenes Haus. Bei 2G sähe die Sache schon ganz anders aus. Eine Testpflicht hingegen schließt niemanden aus.
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Kann mir bitte mal jemand erklären, wieso bei jedem Betriebsausflug eine Rumpfmannschaft zu Hause bleiben muss, weil das Gericht wegen Rechtsgewährungsanspruch und Öffentlichkeitsgrundsatz nicht komplett geschlossen werden darf, aber 3G für Publikum ist jetzt plötzlich kein Problem? Ich verstehe es nicht.
das ist doch offensichtlich: wenn alle zum Betriebsausflug sind, ist keiner mehr im Gericht, der den Rechtsgewährungsansprüch erfüllt ...
3G verhindert die Rechtsgewährung in keiner Weise, weil weiterhin hat jeder die Möglichkeit das Gericht zu betreten (er müss sich dafür halt nur an 3G halten, was jeden möglich ist - so wie sich jeder dran halten muss, das er halt nicht mit Waffe oder volltrunken erscheinen darf) -
Ach so. Hürden aufbauen ist also zulässig? Auch wenn diese eventuell im Einzelfall nicht erfüllbar sind (Stichwort ländliche Bereiche, nicht jeder hat ein Auto, zu wenig Teststellen)?
Der Vergleich mit "nicht volltrunken erscheinen" und "nicht mit Waffe erscheinen" hinkt übrigens. Denn da muss ich nichts tun, um reinzukommen, sondern nur etwas unterlassen.
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Ach so. Hürden aufbauen ist also zulässig? Auch wenn diese eventuell im Einzelfall nicht erfüllbar sind (Stichwort ländliche Bereiche, nicht jeder hat ein Auto, zu wenig Teststellen)?
Der Vergleich mit "nicht volltrunken erscheinen" und "nicht mit Waffe erscheinen" hinkt übrigens. Denn da muss ich nichts tun, um reinzukommen, sondern nur etwas unterlassen.
Gerichte stehen in den seltensten Fällen im tiefsten unzugänglichen Hinterland, sondern gerne mal zentral in der Stadt. Wo es auch gerne mal Teststellen gibt. Die Zeit muss man dann halt einplanen. Wer das nicht will, mag sich impfen lassen. Fakt ist, dass niemandem der Rechtsgewährungsanspruch unzumutbar erschwert wird.
Anders, als wenn beim Betriebsausflug - um mal bei hinkenden Vergleichen zu bleiben - alle Mitarbeiter gleichzeitig mit dem Kopf in der Maibowle stecken. -
Ach so. Hürden aufbauen ist also zulässig? Auch wenn diese eventuell im Einzelfall nicht erfüllbar sind (Stichwort ländliche Bereiche, nicht jeder hat ein Auto, zu wenig Teststellen)?
3G ist m.E. nur zulässig, wenn der Rechtssuchende ohne unzumutbaren Aufwand eine kostenfreie Testmöglichkeit hat. Zudem muss es für die Beschränkung einen sachlichen Grund geben (derzeit wäre dies m.E. der Fall). Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Rechtsgewährungsanspruch unterminiert wird.
Ich wäre der Auffassung, dass dafür in unmittelbare Nähe zum Gericht eine Teststation sein müsste, auf die das Gericht dann ggf. auch hinzuweisen hätte. Noch besser wäre es natürlich, wenn das Gericht vor Ort eine Testung anbietet.Der Vergleich mit "nicht volltrunken erscheinen" und "nicht mit Waffe erscheinen" hinkt übrigens. Denn da muss ich nichts tun, um reinzukommen, sondern nur etwas unterlassen.
Das sehe ich auch so.
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Ach so. Hürden aufbauen ist also zulässig? Auch wenn diese eventuell im Einzelfall nicht erfüllbar sind (Stichwort ländliche Bereiche, nicht jeder hat ein Auto, zu wenig Teststellen)?
Der Vergleich mit "nicht volltrunken erscheinen" und "nicht mit Waffe erscheinen" hinkt übrigens. Denn da muss ich nichts tun, um reinzukommen, sondern nur etwas unterlassen.
Gerichte stehen in den seltensten Fällen im tiefsten unzugänglichen Hinterland, sondern gerne mal zentral in der Stadt. Wo es auch gerne mal Teststellen gibt. Die Zeit muss man dann halt einplanen. Wer das nicht will, mag sich impfen lassen. Fakt ist, dass niemandem der Rechtsgewährungsanspruch unzumutbar erschwert wird.
Anders, als wenn beim Betriebsausflug - um mal bei hinkenden Vergleichen zu bleiben - alle Mitarbeiter gleichzeitig mit dem Kopf in der Maibowle stecken. -
Ach so. Hürden aufbauen ist also zulässig? Auch wenn diese eventuell im Einzelfall nicht erfüllbar sind (Stichwort ländliche Bereiche, nicht jeder hat ein Auto, zu wenig Teststellen)?
Ja, das geht. Wir haben da gerade eine Seuche um uns, da sind Schutzmaßnahmen zulässig.
Dorfgerichte kenne ich keine, nur welche in Städten, meist sogar recht zentral. Leute auf dem Land ohne Auto sind in der Regel auch sonst mit ihrer Immobilität konfrontiert und haben da sicher Lösungen. Das mit den Teststellen ist relativ: Auf dem Land mag es zwar weniger Angebot geben, dafür ist der Ansturm in der Stadt auch höher, weil es da mehr Nachfrage gibt, z. B. auch von Landbevölkerung, die in der Mittagspause oder in den Randzeiten beim Ein-/Auspendeln die städtischen Angebote nutzen. Außerdem gibt es auch die Möglichkeit, online unter Aufsicht Selbsttests durchzuführen, die nach § 6 Coronavirus-Testverordnung zulässig sind.
Hier in Bayern ist derzeit ohnehin bei vielem 2G+, da kann man praktisch nur noch mit Test irgendwo hin. Hier also mit 2G/2G+ eine mildere Form eines Lockdowns, ohne dieses böse L-Wort benutzen zu müssen. Wobei bei Gerichten noch 3G gilt und Besucher so rein dürfen.
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Ach so. Hürden aufbauen ist also zulässig? Auch wenn diese eventuell im Einzelfall nicht erfüllbar sind (Stichwort ländliche Bereiche, nicht jeder hat ein Auto, zu wenig Teststellen)?
Ich als Landbewohner sehe da keine Hürde.
Auch auf dem Land gibt es Teststellen (bei uns z.B. ein Erlebnisgarten). Das Problem mit der Mobilität hat sich durch Corona nicht verschlechtert (zumal in den meisten Öffis auch 3 G gilt).
Ein (kostenloser) Test in einer Teststation hat mindestens 24 Stunden Gültigkeit --- in der Zeit sollten auch wir Landeier ohne Auto es zum Gericht schaffen. -
Der Vergleich mit "nicht volltrunken erscheinen" und "nicht mit Waffe erscheinen" hinkt übrigens. Denn da muss ich nichts tun, um reinzukommen, sondern nur etwas unterlassen.
Die meisten Menschen können es auch nicht von einem Moment auf den nächsten unterlassen, volltrunken zu sein.
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Manchmal hilft auch ein Blick in die jeweilige CORONA-VO des jeweiligen Bundeslandes.
In Ba-Wü: § 10 Abs. 6 der CORONA-VO vom 24.11.2021:
Zutritt zu Gerichtsverhandlungen in der Alarmstufe: alle, mit Ausnahme der Nichtimmunisierten. Die Nichtimmunisierten müssen einen aktuellen Test vorlegen.
Soweit nur Warnstufe: alle ohne Test. -
Also bei uns gilt 3 G nun auch für Besucher:
Besucherinnen und Besuchern (ausgenommen: Verfahrensbeteiligte mit Ladungsnachweis; Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie sonstige Rechtsbeistände im Rahmen der Terminwahrnehmung) ist der Zutritt zum Gerichtsgebäude nur mit gültigem Impf-, Genesenen- oder Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 3, 5 oder 7 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung gestattet.
Welches Bundesland???
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Manchmal hilft auch ein Blick in die jeweilige CORONA-VO des jeweiligen Bundeslandes.
In Ba-Wü: § 10 Abs. 6 der CORONA-VO vom 24.11.2021:
Zutritt zu Gerichtsverhandlungen in der Alarmstufe: alle, mit Ausnahme der Nichtimmunisierten. Die Nichtimmunisierten müssen einen aktuellen Test vorlegen.
Soweit nur Warnstufe: alle ohne Test.In Ordnung!
Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV)
vom 23. November 2021:
[h=4]§ 13
Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, Kaufhäuser, Outlet-Center, Einkaufszentren, sonstige Einrichtungen mit Publikumsverkehr[/h](1) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels sowie von sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
- die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
- in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Großhandel sowie nicht für- - 16. [...] 17. Gerichte und Behörden, 18. [...].
Die Betreiberinnen und Betreiber dieser Einrichtungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Einhaltung des Abstandsgebots,
- in geschlossenen Räumen
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.
Zur Erläuterung: Der Verweis auf die in § 7 Abs. 1 genannten Personen bedeutet 2G.Von einer Testpflicht lese ich da irgendwie nichts
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Manchmal hilft auch ein Blick in die jeweilige CORONA-VO des jeweiligen Bundeslandes.
In Ba-Wü: § 10 Abs. 6 der CORONA-VO vom 24.11.2021:
Zutritt zu Gerichtsverhandlungen in der Alarmstufe: alle, mit Ausnahme der Nichtimmunisierten. Die Nichtimmunisierten müssen einen aktuellen Test vorlegen.
Soweit nur Warnstufe: alle ohne Test.In Ordnung!
Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV)
vom 23. November 2021:
[...]
Von einer Testpflicht lese ich da irgendwie nichtsMir ist nicht ganz klar, was du jetzt zum Ausdruck bringen möchtest. Dein ursprünglicher Ansatz war, dass eine 3G-Regel für Besucher mit dem Rechtsgewährungsanspruch nicht vereinbar sei.
Aus der bloßen Tatsache, dass die Corona-Verordnung für Brandenburg eine 3G-Regel für Besucher in Gerichten nicht vorschreibt (anders als die in Ba-Wü), kann ich jetzt nicht ableiten, dass 3G generell ein Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch wäre. -
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