gelöscht, da falscher thread, sorry
Änderung der InsVV
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Vielen Dank!
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Problem:
Ich nehme für die Bestimmung, wie lange die Abtretungserklärung nach neuem Recht gilt, das Datum des RSB- Antrages. (Steht halt im Gesetz)
Mein Kollege nimmt das Eingangsdatum (Ein Antrag gilt ja erst als gestellt, wenn er eingegangen ist)
Wie macht ihr das?
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um dich völlig zu verwirren
Für wen was gilt nehmen wir den Antragseingang. Berechnet wird die Frist ab Eröffnung. -
Mein Kollege nimmt das Eingangsdatum (Ein Antrag gilt ja erst als gestellt, wenn er eingegangen ist)
So ist es richtig
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um dich völlig zu verwirren
Für wen was gilt nehmen wir den Antragseingang. Berechnet wird die Frist ab Eröffnung.Zum Glück bin ich nicht verwirrt, dass ich ab Eröffnung rechnen muss, weiß ich (zum Glück )
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Eingangsdatum ist maßgebend.
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Noch eine Frage zur Übergangsregelung in § 19 Abs. 5 InsVV:
Die Regelung gilt dem Wortlaut nach nur für Insolvenzverfahren. Wie ist es mit der Treuhändervergütung in der Wohlverhaltensphase? Gilt für Tätigkeiten des Treuhänders ab dem 01.01.2021 die neue Regelvergütung, so wie dies damals bei der Neuregelung der Mindestvergütung in 2004 gehandhabt wurde? "Die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode durch die Erste Änderungsverordnung zur Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung findet für die Tätigkeit des Treuhänders ab 7. 10. 2004 Anwendung; für seine Tätigkeit davor gilt die frühere Fassung." (BGH, Beschl. v. 16.12.2010 - IX ZB 261/09; Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 14 Rn. 34).
Oder habe ich irgendetwas überlesen oder ist die Rechtsfrage gar so selbstverständlich, dass sie keine Erwähnung findet?
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Die Überleitungsvorschrift sagt für Insolvenzverfahren beantragt ab 1.1.21. Damit logischerweise auch erst in diesen Verfahren für die Treuhänder
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Im Insolvenzverfahren gibt es aber noch keinen Treuhänder, sondern erst in der Wohlverhaltensperiode.
Der BGH (Beschl. v. 16.12.2010 - IX ZB 261/09, Rn. 10-12) führt zur nahezu wortgleichen Übergangsregelung in § 19 Abs. 1 InsVV aus:
"§ 19 I InsVV trifft eine Übergangsregelung für das Insolvenzverfahren. (...) Die Wirkungen der Wohlverhaltensperiode beginnen demgegenüber erst mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 InsO (...). Das Restschuldbefreiungsverfahren ist selbstständig. Hierfür hat § 19 I InsVV keine Übergangsregelung getroffen. (...) Der Begriff des Insolvenzverfahrens in § 19 I InsVV ist nicht in einem umfassenden, auch das Restschuldbefreiungsverfahren meinenden Sinne zu verstehen."Bitte versteht mich nicht miss. Mir geht es nicht um die exorbitante Treuhändervergütung, mit der wir unter der Tiefgarage unserer Kanzlei endlich noch eine Bowlingbahn einbauen könnten, sondern mehr um die Dogmatik: So erschließt sich mir bislang nicht, warum die Übergangsregelung in § 19 Abs. 5 InsVV anders zu beurteilen sein sollte als die in § 19 Abs. 1 InsVV.
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Du hast recht, wenn man die Entscheidung liest muss man das so sehen wie du.
Aber ehrlich gesagt finde ich die Begründung des BGH völlig daneben und werde das so nicht anwenden, habe ich bisher auch noch bei keiner Änderung.
Die Überleitungsvorschrift zur InsO ist ja immer genau so formuliert, da kommt doch hoffentlich auch keiner auf die Idee die neuen Regeln zur WVP sofort schon auch für alle alten Verfahren anzuwenden -
....da kommt doch hoffentlich auch keiner auf die Idee die neuen Regeln zur WVP sofort schon auch für alle alten Verfahren anzuwenden
Das schwärze mal schnell ;)...
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Nochmal zu #23:
Wie ist die Fristberechnung der Abtretungserklärung zu handhaben, wenn der Eingang eines Fremd- und Eigenantrages zu unterschiedlichen Fristen führen würde?
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In der ursprünglichen Gesetzesbegründung stand dazu: "Es soll dabei auf den ersten zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führenden Insolvenzantrag ankommen, unabhängig davon, ob es sich um einen Eigen- oder Fremdantrag handelt". Was aber leider in § 103 k II EGInsO nicht so sauber und ausführlich verlautbart ist, weil da bloß steht "In Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom … bis beantragt werden". Wir orientieren uns daher hier an der Gesetzesbegründung und nehmen den ersten Antrag.
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auch wenn ich da erhebliche dogmatische Bedenken habe, wird man wohl aufgrund der Geetzesbegründung davon ausgehen müssen, dass auf einen etwaig vorgängigen Gläubigerantrag abstellen muss. in der Gesetzesbegründung wurde hervorgehoben, dass ein Gläubiger der für den Schuldner günstigen (Abschmelzungslösung) durch eine Antragstellung zuvorkommen kann.
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Frage:
Durch die Bezugnahme auf Nr. 9002 GKG-KostVerz können für die Übertragung der Zustellung im Sinne des § 8 Abs. 3 InsO nunmehr 3,50 € pro Zustellung abgerechnet werden. Nach einem heutigen Blick in die ZinsO Nr. 32/2021 Aufsatz von Stefan Lissner wurde ich darauf hingewiesen, dass die Zustellungspauschalen nur erhoben werden dürfen, wenn mehr als zehn Zustellungen anfallen.
Das war mir bisher nicht bewusst. Ich habe das bisher so nicht umgesetzt, weil der IV dadurch in den meisten Fällen schlechter gestellt wird.Wie setzt Ihr den § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV um?
VG Manja
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In der Gesetzesbegründung zur Änderung ist ausdrücklich erwähnt, dass mit dem Bezug auf KV GKG auch mit Bezug genommen ist auf die Abrechnung erst ab der 11.
Der Gesetzgeber wollte also die Schlechterstellung.
Also wird man es auch so anwenden müssen -
Ebenso. Wird bei uns auch so gehandhabt und auch die verfügbaren Kommentatoren sind sich einig:
Kübler/Prütting/Bork/Stoffler, 88. EL Mai 2021, InsVV § 4 Rn. 10a
BeckOK InsO/Budnik, 23. Ed. 15.4.2021, InsVV § 4 Rn. 15, 15a -
anders Graeber/Graeber:
§ 4 InsVV
[FONT="]Rdnr. 18i[/FONT][FONT="] [/FONT][FONT="]Die Pauschale gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 ist insbesondere auch für die ersten 10 Zustellungen zu leisten.[/FONT][FONT="] Die Anwendung der Pauschale gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 hängt nicht davon ab, dass mehr als zehn Zustellungen in einem Verfahren vorgenommen worden sind. Zwar enthält Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum GKG folgende Einschränkung: [/FONT]“Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.“[FONT="], doch wirkt diese „Einschränkung“ nicht für den Auslagenersatz eines Insolvenzverwalters nach § 4 Abs. 2 Satz 2. Denn bei der Vergütung eines Insolvenzverwalters und auch bei seinem Auslagenersatz handelt es sich [/FONT][FONT="]nicht um Gebühren im Sinne des GKG[/FONT][FONT="]. Weder die Vergütung eines Insolvenzverwalters noch die Gebühren des Insolvenzgerichts richten sich nach einem Streitwert. Zudem liegt eine Situation bei diesem besonderen Auslagenersatz zugunsten eines Insolvenzverwalters nicht vor, welche evtl. der Situation eines Gerichts vergleichbar wäre, welches Gebühren nach einem Streitwert erhält. In den streitwertbezogenen Gebühren eines Gerichts sind die Kosten für notwendige Zustellungen enthalten. Daher besteht grundlegenden keine Notwendigkeit, dass neben diesen Gebühren Zustellungen noch zusätzlich zu ersetzen sind. Im Einzelfall können jedoch Zustellungen in einem Umfang notwendig sein, dass es nicht mehr gerechtfertigt erscheint, diese Kosten aus der Verfahrensgebühr zu finanzieren. Daher wird in Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum GKG ausnahmsweise festgelegt, dass unübliche viele Zustellungen einen besonderen Ersatz auslösen, wobei eine solche Besonderheit dann vorliegt, wenn mehr als zehn Zustellungen notwendig sind. Eine solche Regelung und Festlegung entspricht jedoch nicht der Situation eines Insolvenzverwalters, in dessen Vergütung ein Ersatz von Zustellungsauslagen nicht enthalten ist. Einem Insolvenzverwalter sind vielmehr alle Zustellungen inkl. der ersten zehn Zustellungen mit der Pauschale des § 4 Abs. 2 Satz 2 zu ersetzen. Hätte der Verordnungsgeber vorsehen wollen, dass einem Insolvenzverwalter die Kosten aus den ersten zehn Zustellungen nicht zu ersetzen sind, hätte dies einer Klarstellung in § 4 Abs. 2 Satz 2 bedurft. [/FONT][FONT="]Die nicht die Situation eines Insolvenzverwalters treffende Sonderklausel bei Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum GKG rechtfertigt es nicht, einen Insolvenzverwalter auf die durch ihn nicht vermeidbaren Kosten aus den Zustellungen gem. § 8 Abs. 3 InsO sitzen zu lassen.[/FONT]
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In der Gesetzesbegründung zur Änderung ist ausdrücklich erwähnt, dass mit dem Bezug auf KV GKG auch mit Bezug genommen ist auf die Abrechnung erst ab der 11.
Der Gesetzgeber wollte also die Schlechterstellung.
Also wird man es auch so anwenden müssenWo finde ich die Gesetzesbegründung?
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