Elektronischer Rechtsverkehr für Rechtsanwälte, Notare u. Behörden

  • Da bin ich voll bei DippelRipfl:
    Beglaubigte Kopien sind auch elektronisch einreichbar.

    Und Hybridverfahren werde ich nicht einfordern.
    Wenn der Notar eine Ausfertigung als verkörpert im Original einreicht und auch das Stammbuch beifügt, will ich auf keinen Fall ein etwaiges Anschreiben auf elektronischem Wege.
    Das kann nicht gewollt sein?! Ganz digital oder ganz analog. Ein dazwischen kann nicht richtig sein.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Soweit Unterlagen einzureichen sind die dem Gericht im Original oder in beglaubigter Abschrift/Ausfertigung vorliegen müssen (mithin früher auch keine Übersendung per Fax gereicht hätte), können diese m.E. nur elektronisch eingereicht werden, wenn der Notar die Übereinstimmung mit dem Original/der beglaubigten Abschrift/Ausfertigung nach §39a BeurkG beglaubigt.
    Fehlt eine solche Beglaubigung ist die Einreichung unzureichend.
    Das gilt m.E. für die erforderlichen Urkunden und den Erbscheinsantrag selbst.

    Darüber ob der Notar verpflichtet ist eine solche Beglaubigung vorzunehmen kann man sich streiten. Wenn ich mich recht erinnere läuft das im Registerverfahren (zumindest bzgl. des HR) schon so.

    Ist eine Urkunde o.ä. zwingend im Original (z.B. Verfahrensvollmacht) einzureichen kann eine elektronische Einreichung m.E. gar nicht erfolgen, solange es sich nicht originär um ein elektronisches Dokument handelt.

    Solange Papierurkunden zu würdigen sind wird es immer erforderlich sein, dass diese ggf. (zumindest in besonderen Fällen) im Original im Papierform eingereicht werden.

  • Guten Morgen,

    bei uns trudeln so langsam auch Erbscheinsanträge in elektronischer Form ein.

    Wir sind uns jetzt noch nicht sicher, ob auch die erforderlichen Personenstandsurkunden elektronisch durch den Notar eingereicht werden können oder ob diese auf dem Postweg nachzureichen wären.
    Am Nachbargericht wird die Meinung vertreten, dass bei Nachweisführung durch öffentliche Urkunden diese auf dem herkömmlichen Weg einzureichen wären. Ich sehe es etwas anders. Da der Notar mir bescheinigt, dass die Urkunden ihm in der entsprechenden Form vorlagen, kann ich auf eine nochmalige Übersendung auf dem Postweg verzichten.


    § 39a BeurkG
    Die Dokumente müssen halt entsprechend elektronisch signiert sein und es muss ein entsprechender Beglaubigungsvermerk vorliegen.

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen.

    Ich hätte es jetzt auch widersinnig gefunden, den Erbscheinsantrag in elektronischer Form zu akzeptieren und die Urkunden dann auf dem Postweg nachreichen zu lassen. Aber die Meinung vom Nachbargericht hat erstmal zu Unsicherheit nach meiner kurzen Zeit im Nachlass geführt (ich werde mal mit dem Kollegen dort telefonieren :blah:, es wäre dann doch doof wenn es unterschiedlich gehandhabt wird).

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Ich hänge mich mal hier an:
    Ich bin unsicher:
    Gibt es Meinungen dazu, wenn das siegelführende Jugendamt seine Ausschlagungserklärung für das Mündel per EGVP einreicht? Ich tendiere dazu, dass das ausreicht.

  • Ich hänge mich mal hier an:
    Ich bin unsicher:
    Gibt es Meinungen dazu, wenn das siegelführende Jugendamt seine Ausschlagungserklärung für das Mündel per EGVP einreicht? Ich tendiere dazu, dass das ausreicht.

    Heinemann meint im BeckOGK zu §1945 unter Rn. 70, dass die Ausschlagungserklärung den Nachlassgericht im Original oder in Ausfertigung vorgelegt werden muss und eine Abschrift (egal ob einfach, beglaubigt oder elektronisch beglaubigt) unzureichend wäre.
    Ich halte das für schlüssig, denn öffentliche beglaubigt ist nur das Original und keine Kopie davon. Ebenso stellt nur das Original eine öffentliche Urkunde dar. Nur eine Ausfertigung besitzt die gleiche Wirkung wie das Original (§47 BeurkG).

  • ...dass die Ausschlagungserklärung den Nachlassgericht im Original ...

    so auch Rundschreiben der Bundesnotarkammer vom 17.11.2021 (Zeichen 122/16 cu)- habe nur eine Kopie, vielleicht kann es jemand verlinken, falls es veröffentlicht ist?

  • Hallo,

    ich habe jetzt einen Erbscheinsantrag der elektronisch (per EGVP) eingereicht wurde vorliegen.
    Auf den eingereichten Dokumenten ist jeweils unten links der Name des Dokuments und "signiert durch _Name Notar_(gültig)" angegeben.
    Außerdem beglaubigt der Notar jeweils die Übereinstimmung der in der Datei enthaltenen Bilddateien (Abschrift) mit dem ihm vorliegenden Papierdokument (Urschrift)..

    Laut Prüfvermerk sind die Dokumente allerdings nicht qualifiziert signiert nach ERVB.
    Ist das so ausreichend ?

  • Nein, der Erbscheinsantrag und auch die vermutlich übermittelten Personenstandsurkunden müssen mit einer qualifizierten Signatur versehen sein. Immerhin schön, dass er die Beglaubigungsvermerke angebracht hat ;).

  • Die Testamentsvollstreckerin von der Ermächtigung im Testament Gebrauch und ernennt gemäß §§ 2199 Abs. 3 i.V.m. 2198 Abs. 1 S. 2 BGB in einer öffentlich beglaubigten Erklärung einen Nachfolger.
    Der Notar reicht diese Erklärung in elektronischer Form (per EGVP) ein.
    Müßte hier nicht wie bei einer Erbausschlagungserklärung die Urschrift der öffentlich beglaubigten Erklärung eingereicht werden?

  • Moin,

    da ja wieder etwas Zeit ins Land gegangen ist:

    Fordert Ihr die Notare auf, einen Erbscheinsantrag der in Papier eingeht elektronisch nachzureichen?

    Oder bearbeitet Ihr Papier und gut ist?

    Und wie macht Ihr das mit Ausschlagungen? Akzeptieren wir die in allen Formen?


    Danke schon mal im Voraus- habe gewechselt und in meinem anderen Dezernat haben wir alles, was nicht elektronisch war zurückgehen lassen bzw eine elektronische Version erfordert und bin etwas unsicher wie es in Nachlass nunmehr sein soll.

    Gruß


    Insu

    PS- bitte Bundesland mit angeben, meins ist Niedersachsen

  • Alle Erklärungen, die gegenüber dem NachlG materiellrechtlich in einer bestimmten Form abzugeben sind, sind auch in dieser Form einzureichen, sodass die elektronische Einreichung insoweit nicht genügt (für die Erbausschlagung: OLG Bamberg Rpfleger 2022, 329 = FamRZ 2022, 1062 m. Anm. Becker = FGPrax 2022, 73 = openJur 2022, 6675 = ZEV 2022, 374 LS = BeckRS 2022, 5393). Dies gilt nicht nur für die Erbausschlagung, sondern auch für die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers oder eines TV-Nachfolgers (§§ 2198, 2199 BGB - in Beantwortung der in #31 gestellten Frage).

  • Für uns gilt: was materiellrechtlich formwahrend elektronisch kommen kann, muss auch elektronisch kommen.

    Das gilt nicht nur für Erbscheinsanträge, sondern auch für Gläubigeranfragen von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Wir sind da streng, aber so steht es im Gesetz.

    Die Ausnahmen hat Cromwell ja schon genannt.

  • Alle Erklärungen, die gegenüber dem NachlG materiellrechtlich in einer bestimmten Form abzugeben sind, sind auch in dieser Form einzureichen, sodass die elektronische Einreichung insoweit nicht genügt (für die Erbausschlagung: OLG Bamberg Rpfleger 2022, 329 = FamRZ 2022, 1062 m. Anm. Becker = FGPrax 2022, 73 = openJur 2022, 6675 = ZEV 2022, 374 LS = BeckRS 2022, 5393). ...

    Da hat der Gesetzgeber anscheinend vergessen, einige Vorschriften anzupassen. 8) So kann es wohl nicht gewollt gewesen sein.

    Beim Grundbuchamt müssen Notare alle Urkunden (ausschließlich) elektronisch einreichen. Bestätigt wird dabei die Übereinstimmung der Datei mit dem Original.

    Weshalb darf das gegenüber dem NLG nicht in dieser Form erfolgen?

  • Bei uns wurde auch von Anfang an beanstandet, wenn Dokumente in Papierform eingereicht wurden, die elektronisch einzureichen wären. Kommt daher nicht mehr oft vor.

    Beim Erbscheinsantrag kann der Notar es allerdings steuern: reicht er eine begl. Abschrift ein, muss er dies elektronisch tun, entscheidet er sich, eine Ausfertigung einzureichen, muss/kann er dies nur in Papierform machen . Ein Notar unseres Bezirks verfährt so und ich kenne keine Vorschrift, die den Notar zwingen würde, eine begl. Abschrift zu wählen.

  • Beim Erbscheinsantrag kann der Notar es allerdings steuern: reicht er eine begl. Abschrift ein, muss er dies elektronisch tun, entscheidet er sich, eine Ausfertigung einzureichen, muss/kann er dies nur in Papierform machen . Ein Notar unseres Bezirks verfährt so und ich kenne keine Vorschrift, die den Notar zwingen würde, eine begl. Abschrift zu wählen.

    Das kann ich leider nur bestätigen...

    Zum Glück keine Notare aus unserem Bezirk, die haben alle gelernt 8) ich mache trotzdem ein Hinweisschreiben, dass grds. alles elektronisch einzureichen ist, und eine beglaubigte Abschrift des Antrags genügt. Und dass es m.E. nicht im Sinne des Gesetzgebers war, dieses Hintertürchen zu bieten. Was die Notare damit machen, ist deren Sache.

  • Alle Erklärungen, die gegenüber dem NachlG materiellrechtlich in einer bestimmten Form abzugeben sind, sind auch in dieser Form einzureichen, sodass die elektronische Einreichung insoweit nicht genügt (für die Erbausschlagung: OLG Bamberg Rpfleger 2022, 329 = FamRZ 2022, 1062 m. Anm. Becker = FGPrax 2022, 73 = openJur 2022, 6675 = ZEV 2022, 374 LS = BeckRS 2022, 5393). ...

    Da hat der Gesetzgeber anscheinend vergessen, einige Vorschriften anzupassen. 8) So kann es wohl nicht gewollt gewesen sein.

    Beim Grundbuchamt müssen Notare alle Urkunden (ausschließlich) elektronisch einreichen. Bestätigt wird dabei die Übereinstimmung der Datei mit dem Original.

    Weshalb darf das gegenüber dem NLG nicht in dieser Form erfolgen?

    Weil eine Erbschaftsausschlagung nun mal im Original oder als Ausfertigung eingereicht werden muss.

  • Weil eine Erbschaftsausschlagung nun mal im Original oder als Ausfertigung eingereicht werden muss.

    Dass das so ist, bestreitet ja niemand.

    Die Frage ist, warum das so sein muss. Was ist der Grund dafür, dass man gerade Ausschlagungen nicht als elektronische Urkunde errichten kann (vom Ausschlagenden elektronisch signiert, vom Notar/Gericht elektronisch beglaubigt)?

    Man wird das Gefühl nicht los, dass ein echter elektronischer Rechtsverkehr gar nicht gewollt ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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