Das ZPO-Verfahren hat doch aber nicht den Zweck, politische Zielstellungen brachial durchzusetzen. Zumal die Technik in den hiesigen Gemeinden schlicht nicht vorhanden ist und die bis zu 60 km (einfache Strecke) Anreise zum Versteigerungstermin für die Anmeldung von 120 € Grundsteuerrückständen ebenso unsinnig ist wie die Beauftragung eines Anwalts zum Zweck der Forgerungsanmeldung. Ehe mir nun die Gemeinden ihre Forderungen telefonisch anmelden, sind mir Schriftstücke zehnmal lieber.
Was hat es jetzt noch mit der Eingangsfrage nach der Pflicht zur elektronischen Einreichung auf sich?
Hier geht es um die Konkretisierung, ob Anmeldungen der Gemeinden elektronisch eingereicht werden müssen. Dazu kamen dann die Argumente, die Gemeinden könnten ja einen Anwalt beauftragen oder am Versteigerungstermin teilnehmen, wenn sie nicht elektronisch einreichen können. Damit habe ich mich kritisch auseinandergesetzt.