Vergütungsänderungen ab 1.1.2023 zusammengefasst

  • Hallo, in § 32 BtOG (Übergangsvorschrift) gibt es zunächst mal „den“ Bestandsbetreuer. Das ist jemand, der beim Datumsübergang 31.12.22/1.1.23 mind 1 Betreuung als Berufs/Vereinsbetreuer alten Rechtes führt. Alle sind ab 1.1.23 kraft Gesetzes Berufsbetreuer neuen Rechtes (gesetzliche Fiktion), ohne Behördenbescheid, auf geeignete Weise zu belegen.

    Die witzige Unterscheidung in Ü3 und U3-Betreuer gibts dann in § 32 Abs. 2 BtOG. Erstere sind die, bereits mehr als 3 Jahre beruflich Betreuungen führen - müssen das im Registrierverfahren mit Beschlusskopien usw nachweisen. Sie gelten als „sachkundig“, ohne weitere Nachweise dazu vorlegen zu müssen. Die behördliche Registrierung ist als endgültig anzusehen.

    Die U-3-Betreuer müssen die Sachkunde belegen, dazu enthalten die §§ 5-7, 15 BtRegV Ausführungen. Sozialarbeiter und Volljuristen müssen nur ihren Abschluss vorlegen, bei anderen ist es komplizierter. Für diesen Nachweis haben sie bis 30.6.25 Zeit.

    Vergütungsmäßig unterscheidet § 19 Abs. 1 VBVG diese U-3-Betreuer. Nicht ein (vorläufiger) Registrierbescheid ist maßgeblich für den neuen § 8 VBVG, sondern der erfolgreiche Sachkundenachweis. Das kann auch durch einen Bescheid nach § 7 Abs. 4 BtRegV geschehen. Bitte immer den Registrierbescheid oder den nach § 7 Abs. 4 vorlegen lassen - und wenn nicht drinsteht, dass die vollständige Sachkunde nachgewiesen ist, immer bei der Betreuungsbehörde nachfragen.

    In den mir vorliegenden Registrierungsbescheiden steht lediglich, dass der/die jew. Betreuer/in gem. §§ 23, 24 BtOG registriert wurde. Reicht das aus? Kann ich davon ausgehen, dass diese Betreuer sachkundig sind?

  • Wenn nur §§ 23, 24 BtOG drinsteht (und nicht der § 32), kann es eigentlich nur ein Neubetreuer sein, der die Sachkunde nachgewiesen hat. Bei Bestandsbetreuern (§ 32 Abs. 1 BtOG) wird ja, soweit sie mehr als 3 Jahre Berufsbetreuererfahrung haben (Ü-3-Betreuer) die Sachkunde gesetzlich vermutet. Da gilt ja dann die neue Vergütungshöhe nach § 8 Abs. 2 VBVG automatisch (§ 18 VBVG).

    Nur bei den Bestandsbetreuern unter 3 Jahren (U-3-Betreuer) muss sich das Gericht davon überzeugen, dass die vollständige Sachkunde nachgewiesen ist (§ 19 Abs. 1 VBVG).

    Entweder steht das ausdrücklich im Bescheid, dann ist es klar (und nur der Tag der Vorlage ist zu klären). Das betrifft vor allem die Personen nach § 7 Abs. 6 BtRegV (SA/SP/Juristen), denn sonst kann jemand von den U-3-Betreuern kaum so schnell an die ganze Sachkunde gekommen sein.

    Oder es steht im Bescheid, dass die Sachkunde noch (bis 30.6.25) nachgewiesen werden muss. Dann gilt für diese U-3-Betreuer (gem § 19 Abs. 1 VBVG) noch nicht der neue § 8 VBVG, sondern weiter der alte § 4 VBVG 2019. Auch keine verbindliche Einstufung nach § 8 Abs. 3 VBVG.

    Wenn weder das eine noch das andere aus dem Registrierungsbescheid klar erkennbar ist, dann muss die BtB um Klarstellung gebeten werden.

  • Danke für deine Hinweise! Ich habe vorhin mit der Dame von der Betreuungsbehörde gesprochen. Sie sagte mir, dass ich davon ausgehen kann, dass der Sachkundenachweis vorliegt, wenn nicht "vorläufig registriert" angegeben wurde.

    Soweit ich weiß, handelt es sich bei den bisher vorliegenden Registrierungsbescheiden um Ü-3- Betreuer, da wir kaum U-3-Betreuer haben. Ich habe mich allerdings gewundert, dass der § 32BtOG nicht angegeben würde.

  • Hallo, eigentlich ist die vorläufige Registrierung ja nur bei Neubetreuern nach § 33 BtOG vorgesehen (damit diese überhaupt schon mal anfangen können).

    Bestandsbetreuer haben ja allesamt die gesetzliche Übergangsregistrierung (§ 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG). Damit die über den 30.6.23 hinaus gilt, muss lediglich der Registrierantrag bis zu diesem Termin gestellt sein, was sich durch eine Eingangsbestätigung der Behörde nachweisen lässt. Das kann dann auch - bei U-3-Betreuern (die keine SA/SP/Juristen sind) und noch Sachkunde absolvieren müssen, auch länger dauern (max 30.6.25). Die haben also eigentlich gar keinen behördlichen Registrierbescheid, wozu auch, das hat der Gesetzgeber doch schon getan. Und dass jemand überhaupt Bestandsbetreuer ist, weiß das Gericht doch selbst anhand seiner Betreuungsakten.

    In letzter Zeit habe ich gehört, dass manche Behörden solche U-3-Bestandsbetreuer dennoch vorab behördlich registrieren, offenbar weil alle ohne irgendein Papier unglücklich sind. Was völlig unnötig ist. Das führt dann aber eben genau zu dem Anfangsproblem: ist die Sachkunde nach § 19 Abs. 1 VBVG eigentlich nachgewiesen oder nicht?

  • Bei Betreuern, die neu bei uns tätig sind, weiß ich nicht, ob sie Bestandsbetreuer sind. Es kann ja sein, dass sie schon länger bei anderen Gerichten tätig sind.

    Anscheinend wissen die Betreuungsbehörden selbst nicht genau, wie die neuen Vorschriften umzusetzen sind. Kann ich davon ausgehen, dass die Sachkunde bei den registrierten Betreuern nachgewiesen ist? Oder muss das ausdrücklich im Registrierungsbescheid stehen?

  • Mit der Vermutung könntest du recht haben. Aber ist das mit der Einführung neuer Regeln am Anfang immer etwas holperig. Ich schätze, im Zweifel muss man nachfragen. Eigentlich sollte es doch zwischen Gericht und Betreuungsbehörde einen „kurzen Dienstweg“ geben.

    Und zu Bestandsbetreuern: die Ausgangsfrage kann ja nur solche betreffen, die erst seit Anfang 2023 aus einem anderen Gerichtsbezirk zugezogen sind. Und es ist ja deren Eigeninteresse, den Status durch geeignete Beschlusskopien glaubhaft zu machen. Spätestens Ende 2023 werden (fast) alle wohl auch den behördlichen Registrierbescheid haben.

  • Danke für die Hinweise! Wie oben geschrieben, hat mir die Betreuungsbehörde auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass ich bei den registrierten Betreuern davon ausgehen kann, dass diese die Sachkunde besitzen. Dann werde ich jetzt nicht bei jedem neuen (anscheinend nicht korrekten) Registrierungsbescheid nachfragen.

  • Ich bin in der Verwaltung mit der Erstellung der Bescheide nach § 8 VBVG beschäftigt und ziemlich verwirrt.

    Eine Betreuerin hat mir ihre vorläufige Registrierung (notwendige Sachkunde ist noch nachzuweisen) und eine Kopie ihres Studienabschlusses als Diplompädagogin eingereicht und einen Antrag auf Feststellung der Vergütungsstufe C gestellt.

    In der Kommentierung Toussaint/Felix, VBVG 2023 Vorabkommentierung aus Kostenrecht 1. Auflage 2023 steht:

    Ebenso besteht für nach §§ 32 I BtOG vorläufig registrierte Betreuer die Möglichkeit der Feststellung. Insbesondere aufgrund der zur Problematik der für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse oftmals divergierenden Rechtsauffassungen, besteht auch für diese Betreuer ein Bedürfnis, die Vergütungstabelle – sei es auch nur bis zur endgültigen Registrierung – verbindlich feststellen zu lassen; eine nachträgliche Abordnung ist möglich


    Widerspricht dies nicht den obigen Ausführungen von HorstD, dass keine Einstufung nach § 8 VBVG erfolgen kann?

  • Leider liegt mir der Toussaint nicht vor (ist weder im Juris-Modul Betreuungsrecht noch bei Beck Online Betreuungsrecht). Ich muss daher etwas spekulieren. Vorab: die Registrierregeln und die Verknüpfung zur Vergütung sind ziemlich verunglückt, auch weil der BT-Rechtsausschuss am Ende verschlimmbessert hat.

    Ich weiß nicht, ob Felix mit „vorläufige“ Registrierung die gesetzliche Übergangsregistrierung nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG meint (=alle Bestandsbetreuer, Ü3 und U3) oder die vorläufige Reg. von Neubetreuern, § 33 BtOG.

    Das neue VBVG (genauer dessen § 8 mit der Möglichkeit zur verbindlichen Stufenfeststellung nach Abs. 3) gilt jedenfalls:

    - für alle Ü3-Bestandsbetreuer (nach einzelnen Betreuungen unterschieden ab Beginn des Abrechnungsmonats, § 18 VBVG)

    - für U-3-Betreuer, wenn diese die vollständige Sachkunde (§ 23 Abs. 3 BtOG, BtRegV) ggü der Stammbehörde nachgewiesen haben (zu belegen durch entweder Registrierbescheid, Bescheid nach § 7 Abs. 4 BtRegV oder eine qualifizierte Eingangsbestätigung). Wobei man wissen muss: Sozialarbeiter/Sozialpädagogen und Volljuristen weisen die gesamte Sachkunde durch ihren Abschluss nach (§ 7 Abs. 6 BtRegV). Andere auch ähnlich klingende Studiengänge aber NICHT (zB Diplompädagogen, Sozialwirte, Sozialwissenschaftler, Heilpädagogen, Diplom-Juristen, Wirtschaftsjuristen), die müssen in der Regel noch Sachkundemodule nach der BtRegV belegen. Der neue § 8 VBVG gilt für diese U-3-Betreuer erst NACH dem Sachkundenachweis, § 19 Abs. 1 VBVG, dann wohl tagesgenau.

    - für Neubetreuer gilt: das neue VBVG inkl des § 8 gilt ab Rechtswirksamkeit des Registrierbescheides (Bekanntgabe), egal ob endgültig nach § 24 BtOG (ganze Sachkunde) oder vorläufig nach § 33 BtOG (unvollständige Sachkunde). Neubetreuer sind also vergütungsmäßig besser gestellt als Ü3-Bestandsbetreuer. Ob also im Ausgangsfall eine Feststellung nach § 8 Abs. 3 möglich ist, hängt davon ab, ob die Betreffende Ü3- oder Neubetreuerin ist. Bei letzterer Variante wäre Tabelle C korrekt, da Uniabschluss.

    Bitte nicht nach der Logik fragen.

    Wenn möglich, hätte ich gerne einen Scan des zitierten § bei Toussaint (horst.deinert@gmail.com).

  • M.E. deckt die Rechtspflegerausbildung nach § 7 Abs. 2 BtRegV die Module 1-7 ab, nicht aber 8-11. längere Berufstätigkeit könnte noch das eine oder andere Modul über § 7 Abs. 5 BtRegv abdecken. ZB als Rechtspfleger beim Sozialgericht die Module 8, 9.

  • In Thüringen hatten wir bei der LAG Betreuung mit dem Justizministerium den Dipl. Rechtspfleger mit bei den priviligierten Berufen als Vorschlag aufgenommen. Ich hatte auch die Verwaltungswirte (FH) von JobCentern und Arbeitsämtern mit aufnehmen lassen wollen, weil die ja als einzige das SGB 1 -12 mitbringen.

    Aber nee, die rumheulenden Betreuungsvereine mit NRW im Rücken wollten unbedingt die Bachelor Sozialarbeiter, welche in Thüringen die Hochschulen wechseln, wenn ihnen zuviel Recht im Studium aufkommt. 8)

    Und dann kommt so ein Blödsinn raus, dass man einen BA Sozialarbeiter (3 Jahre Studium) einem Volljuristen mit 2. Staatsexamen (7 Jahre Studium) gleichsetzt.

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  • Für vorläufig nach § 33 BtOG bestellte Neubetreuer ist in den letzten Tagen mehrfach die Frage aufgekommen, ob diese überhaupt einen Vergütungsanspruch haben, denn in der Verweiskette § 7 VBVG-§ 19 BtOG-§ 24 BtOG-§ 32 BtOG fehlt der § 33.

    In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 20/1110, S. 42) heißt es:

    „Der neu eingefügte § 33 BtOG-E ist eine Übergangsregelung allein für solche Bewerber, die nach dem 1. Januar 2023 erstmals neu als berufliche Betreuer tätig werden und sich registrieren lassen wollen. Die hierin vorgesehene Möglichkeit einer zeitlich befristeten vorläufigen Registrierung dient ausschließlich der Vermeidung eines Mangels neuer beruflicher Betreuer in der Übergangszeit nach Einführung des neuen Registrierungsverfahrens, in der mit einer erhöhten Nachfrage bei der Belegung der neuen Sachkundelehrgänge und einem noch knappen Angebot zu rechnen ist. Bewerber, die bereits teilweise die nach § 23 Absatz 3 BtOG für den Nachweis der Sachkunde erforderlichen Kenntnisse vorweisen können, aber wegen des knappen Angebots oder der hohen Nachfrage noch keinen vollständigen Sachkundenachweis nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BtOG erbringen können,sollen von der Stammbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen vorläufig registriert werden können. § 33 Satz 2 BtOG-E bestimmt, dass diejenigen Personen, die nach dieser Vorschrift vorläufig registriert sind, während der Dauer dieser vorläufigen Registrierung berufliche Betreuer im Sinne der Begriffsbestimmung des § 19 Absatz 2 BtOG sind und für ihre Tätigkeit dementsprechend gemäß § 7 Absatz 1 oder 2 VBVG ein Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz besteht.“

    Es war also ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, den auf Grundlage dieser Vorschrift vorläufig registrierten Betreuern einen Vergütungsanspruch zu verschaffen.

    Außerdem ist der einzige mit der Registrierung auf Grundlage des § 33 BtOG verbundene Vorteil für Betreuer der Vergütungsanspruch – ohne diesen hätte die vorläufige Registrierung einfach keinen Sinn.

    Wer bis zur Registrierung als ehrenamtlich Betreuer hätte arbeiten wollen, hätte das auch ohne die vorläufige Registrierung tun können.

    Nun war es so, dass diese Vorschrift nachträglich durch ein sogenanntes Reparaturgesetz eingefügt wurde. Möglicherweise wurde dabei einfach übersehen, in § 7 VBVG eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen. Wenn ein Gesetz aber eine Regelungslücke enthält, muss versucht werden, diese im Sinne der Absicht des Gesetzgebers zu schließen.

    Und das ist in diesem Fall nur möglich, wenn man auch den gem. § 33 vorläufig registrierten Berufsbetreuern einen Vergütungsanspruch zuspricht. Anders als Behördenbetreuern, die in § 7 VBVG und § 19 BtOG fehlen, dafür aber in § 14 VBVG eine Sonderregelung haben.

  • Hallo zusammen! Wie konkret muss ein Dauervergütungsantrag gestellt sein? Ich habe einen normalen Vergütungsantrag für das 6. Quartal, darunter ist aufgeführt „im Übrigen wird die Festesetzung einer Dauervergütung gem. 292 FamFG beantragt“.

    Finde die Angaben sehr wenig. Demnach müsste das Gericht ja selbständig rechnen, insbesondere wenn die ersten 24 Monate der Vergütung noch nicht abgelaufen sind. Eigentlich ist das Gericht ja für die Prüfung und Festsetzung zuständig und nicht für die Vorgabe, was der Betreuer denn abrechnen kann.

    ForumStar sieht keine Berechnung vor. Was verlangt ihr als Antrag? 292 FamFG macht ja keine Angaben, wie der Antrag konkret aussehen muss.

    Einmal editiert, zuletzt von Br08 (15. Mai 2023 um 12:00)

  • Auch das Dauerfestsetzungsverfahren ist ein Antragsverfahren. Daher wird der Antrag -wie ein normaler Festsetzungsantrag- konkret zu beziffern sein. Daneben ist darzulegen, warum eine Änderung der Vergütungskriterien gem. § 9 Absatz 1 Nr. 2 und 3 VBVG nicht zu erwarten ist.

    Näher zum Verfahren: BeckOGK/Bohnert VBVG § 15 Rn. 17 ff. (der einen Dauerfestsetzungsantrag im ersten Jahr für unpraktikabel hält, da die Dauer der Betreuung, § 9 Absatz 1 Nr. 1 VBVG, nicht als Parameter in § 15 IV VBVG genannt ist). Nach Toussaint/Felix Kostenrecht VBVG 2023 § 15 Rn. 13 ist eine Dauerfestsetzung auch im ersten Jahr möglich. Zu den Anforderungen an den Vergütungsantrag: Toussaint/Felix Kostenrecht VBVG 2023 § 15 Rn. 38 ff.

  • Ich sehe die Antragstellung als zulässig an. Unpraktikabel wäre es, wenn der Vermögensstatus um den Schonbetrag herum schwankt, also für jeden Monat festzustellen wäre, welcher Tabellenbetrag gilt. Ansonsten gibt der Betreuer doch sowohl für den Zeitraum als auch für den Status Wohnform und Zahlungspflichtiger mit dem Antrag seine Auffassung wieder. Ist diese korrekt, ergeben sich die Folgebeträge doch ohne irgendwas ausrechnen zu müssen, aus den folgenden Zeitstufen der gleichen Kategorie.

    Also zB

    1x C1.1.1

    1x C2.1.1.

    2x C3.1.1

    4x C4.1.1

    Danach durchgehend C5.1.1

    Wobei im Ausgangsfall ja schon das 2. von den 4 C4.1.1-Quartalen beendet wäre. Die Berechnung oben geht von einem Antrag direkt nach Ende des 1. Quartals aus.

    Habt ihr alle eigentlich keinen Zugriff auf den HK-BuR (juris-Modul Betreuungsrecht)? Ich würde mich hier auch gerne zitiert wissen.

  • Habt ihr alle eigentlich keinen Zugriff auf den HK-BuR (juris-Modul Betreuungsrecht)? Ich würde mich hier auch gerne zitiert wissen.

    Dann hilft es vielleicht, das den Justizverwaltungen mitzuteilen? ;) Ich vermisse auch manche Kommentare in beck-online, die die hiesige Justiz anscheinend nicht abonniert hat.

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