Vergütungsänderungen ab 1.1.2023 zusammengefasst

  • Nö, ist doch eine einzelne Aufgabe und kein Pensum. Das darf man auf Zuruf erledigen. Kann man gut finden, muß man nicht.

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  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage wegen der neuen Tabelleneinstufung.

    Wir haben hier im Bezirk eine Betreuerin, die von der neuen Regelung profitieren wird, da sie bisher nur Tabelle A bekommen hat, nach neuem Recht aber in Tabelle B rutschen wird.

    Hierzu meine Frage, zwischen mir und meinen beiden Kolleginnen besteht eine Meinungsverschiedenheit, ob die neue Tabellenstufe direkt von uns festgesetzt werden kann/darf/muss, oder ob die Betreuerin hierzu erst eine Feststellung nach § 8 Abs. 3 VBVG beantragen muss.

    Ich bin der Meinung, dass die Feststellung keine Voraussetzung für die Anerkennung einer bestimmten Tabellenstufe ist und eigentlich für die Rechtssicherheit über die Grenzen des eigenen Amtsgerichtsbezirks hinaus gedacht ist - daher "auf Antrag".

    Aber meine Kolleginnen meinen, dass die Betreuerin die neue Tabellenstufe erst bekommt, wenn die Feststellung getroffene ist (bzw. wegen der Rückwirkung zum Zeitpunkt eines entsprechenden Antrages).

    Da hier am Amt aber bislang noch niemand in der Führungsetage gemerkt hat, dass sie in Zukunft solche Feststellungen treffen müssen (oder die Sache an uns abschieben müssen), ist auch nicht zu erwarten, dass die Entscheidung zeitnah nach dem 01.01.2023 fällt.

    Der Antrag der Betreuerin liegt bereits seit Oktober hier, insoweit wird die Festsetzung ab 01.01.2023 möglich sein, aber mich interessiert das grundsätzlich, da ich weiterhin denke, dass es grundsätzlich nicht zwingend einer solchen Feststellung bedarf.

    Wenn nach dem 01.01.2023 ein neuer Berufsbetreuer hier anfängt, ist der ja auch nicht gezwungen, erst eine Feststellung vornehmen zu lassen, bevor ich ihm seine Vergütung nach der entsprechenden Tabelle festsetze. Oder doch?

    Bin ich total auf dem Holzweg?

    Vielen Dank für die Meinungen.

    LG Krissi

  • Ich hatte § 8 Abs. 3 VBVG 2023 eigentlich so verstanden, dass das für den Betreuer optional ist, wenn er hinsichtlich seiner Vergütungseinstufung Rechtssicherheit haben möchte. Solange keine entsprechende bundesweit geltende Einstufung erfolgt ist, muss halt jeder Rechtspfleger für sich die Einstufung prüfen.

    Dementsprechend wäre der Betreuer ab dem 01.01.2023 dann höher einzugruppieren, allerdings ist § 18 VBVG 2023 zu beachten, d.h. mehr Geld gibt es erst für die Abrechnungsmonate, die vollständig im neuen Jahr liegen.

  • Ich denke, dass wir keinen Antrag brauchen. § 8 Abs. 3 VBVG bezieht sich meiner Meinung nach auf Betreuer, die während des Betreuungsverfahrens eine Lehre oder eine Hochschulausbildung machen. Betreuer, die jetzt schon eine Hochschulausbildung haben, die nicht anerkannt wurde, müssten automatisch in Stufe C fallen.

  • Wir hatten zur Jahresmitte dazu eine Diskussion unter den Fachbuchautoren. Einer, Herr Knittel, hat sich ans BMJ gewendet. Ist natürlich, da nicht in der RegBegr stehend, inoffiziell. Tenor: keine Antragspflicht, allerdings wünschenswert, um die folgenden Vergütungsverfahren nicht mehr mit der Frage zu überfrachten.

    Für U-3-Betreuer bleibts bis zur Bestätigung der BtB über die Vorlage der gesamten Sachkunde (§ 19 Abs. 1 VBVG iVm § 7 Abs. 4 BtRegV) ohnehin bei der weiteren Anwendung des alten § 4 VBVG. Da wäre solange gar kein Antrag nach § 8 Abs. 3 VBVG möglich.

    Nach eigener Einschätzung ist der Antrag nach § 8 Abs. 3 VBVG vor allem da sinnvoll, wo es Zweifel über die „Wertigkeit“ eines Berufs- oder Hochschulabschlusses gibt (wie letztens hier zu „Bürogehilfen“ oder zB. bei Abschlüssen im Ausland.

  • Gibt es wegen der geplanten Anhebung des Vermögensschonbetrages eine Übergangsregelung?

    Unser Betreuungsverein hat ein paar Betreuungen, in denen bei Abrechnung für 2022 mit dem bisherigen Schonbetrag die Vergütung aus dem Vermögen zu zahlen wäre, ab 01.01.2023 aber gegen die Staatskasse abzurechnen wäre. Entsprechend wollen sie wissen, ob sie die Anträge alle noch im Dezember stellen müssen.

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  • Gibt es wegen der geplanten Anhebung des Vermögensschonbetrages eine Übergangsregelung?

    Unser Betreuungsverein hat ein paar Betreuungen, in denen bei Abrechnung für 2022 mit dem bisherigen Schonbetrag die Vergütung aus dem Vermögen zu zahlen wäre, ab 01.01.2023 aber gegen die Staatskasse abzurechnen wäre. Entsprechend wollen sie wissen, ob sie die Anträge alle noch im Dezember stellen müssen.

    Nein.

    Für den Betreuungsverein wäre es dann sogar fast besser zu warten, weil er sein Geld dann aus der Staatskasse bekommt und nicht den Betreuten nehmen muss. Die Vergütungshöhe selbst ist nicht vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig.

  • Ich bin mal gespannt, wann die ersten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung erhoben werden, dass die Verwaltung darüber entscheidet, wie ein Betreuer nach materiellem Recht zu vergüten ist.

    Vermutlich nie.

    Sonst hätte sich bestimmt auch schon jemand bis zum Verfassungsgericht wegen den Pauschalstufen (A,B,C) durchgeklagt; schließlich bekommt man damit ja für die gleiche Arbeit weniger Geld (besonders toll ab nächsten Jahr, wenn z.B. ein Studium auch überhaupt keinen Bezug zum Betreuungsrecht mehr haben muss). Und das dürfte die meisten "Anwender" mehr interessieren als die juristische Einordnung, wer hier die Pauschalstufe bestimmt (versteh mich nicht falsch, ich habe mir darüber tatsächlich schon Gedanken gemacht)

  • Warum sollte es da mehr verfassungsrechtliche Bedenken geben als bisher? Der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG geht doch zumindest bis zum OLG (bzw in Bayern beim BayObLG, dann kriegen die ja auch endlich mal wieder was betreuungsrechtliches), und mit dem BGH läuft es ja so, wie bis 2009 nach dem FGG. Bin auch ziemlich sicher, dass das mal beim BGH landet.

  • Gibt es wegen der geplanten Anhebung des Vermögensschonbetrages eine Übergangsregelung?

    Unser Betreuungsverein hat ein paar Betreuungen, in denen bei Abrechnung für 2022 mit dem bisherigen Schonbetrag die Vergütung aus dem Vermögen zu zahlen wäre, ab 01.01.2023 aber gegen die Staatskasse abzurechnen wäre. Entsprechend wollen sie wissen, ob sie die Anträge alle noch im Dezember stellen müssen.

    Nein.

    Für den Betreuungsverein wäre es dann sogar fast besser zu warten, weil er sein Geld dann aus der Staatskasse bekommt und nicht den Betreuten nehmen muss. Die Vergütungshöhe selbst ist nicht vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig.

    Diese Aussage irritiert mich, vielleicht auch aus Macht der Gewohnheit. Wenn Vermögend, dann rechne ich eine höhere Vergütung gegen den Betroffenen oder dessen Erben ab. Wenn nicht Vermögend, dann rechne ich gegen die Staatskasse ab. War der Betroffene zu Beginn des Abrechnzeitraums vermögend und den Rest mittellos, dann splitte ich meinen Antrag und rechne einmal gegen den Betroffenen ab und einmal gegen die Staatskasse. Die Erhöhung der sozialen Schongrenze ist natürlich wieder eine Beschneidung meiner Vergütung in der Rechtlichen Betreuung.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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  • War der Betroffene zu Beginn des Abrechnzeitraums vermögend und den Rest mittellos, dann splitte ich meinen Antrag und rechne einmal gegen den Betroffenen ab und einmal gegen die Staatskasse.

    Vergütungsanträge sind, was den Zahler angeht, NIEMALS zu splitten. Entweder der Betreute hat genug Geld oder nicht, das ergibt sich deutlich aus § 1836d BGB ("nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann").

  • Ich bin mal gespannt, wann die ersten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung erhoben werden, dass die Verwaltung darüber entscheidet, wie ein Betreuer nach materiellem Recht zu vergüten ist.

    Vermutlich nie.

    Sonst hätte sich bestimmt auch schon jemand bis zum Verfassungsgericht wegen den Pauschalstufen (A,B,C) durchgeklagt; schließlich bekommt man damit ja für die gleiche Arbeit weniger Geld (besonders toll ab nächsten Jahr, wenn z.B. ein Studium auch überhaupt keinen Bezug zum Betreuungsrecht mehr haben muss).

    Weit her mit dem betreuungsrechtlichen Bezug des Studiums war es aber etlichen Betreuern aber auch schon nicht als die Vergütung noch nach Stundensätzen erfolgte.

  • -> ARK: Hallo, dann ist dir aber (was die Betreuervergütung betrifft), die ständige Rspr des XII. Zivilsenats des BGH entgangen. Tabellenwert ist am Ende jedes Abrechnungsmonats zu ermitteln (ohne Saldierung), Zahlungspflichtiger für Gesamtvergütungsbetrag mit Stand Gerichtsentscheidung (also uU Vermögendenbeträge aus der Staatskasse und Umgekehrt). Schön zusammengefasst hier: https://openjur.de/u/2364576.html

    Genau anders herum der IV. Zivilsenat bei Nachlasspflegern, da findet bei teilmittellosen Nachlässen genau diese Splittung statt: https://openjur.de/u/2349711.html

  • War der Betroffene zu Beginn des Abrechnzeitraums vermögend und den Rest mittellos, dann splitte ich meinen Antrag und rechne einmal gegen den Betroffenen ab und einmal gegen die Staatskasse.

    Vergütungsanträge sind, was den Zahler angeht, NIEMALS zu splitten. Entweder der Betreute hat genug Geld oder nicht, das ergibt sich deutlich aus § 1836d BGB ("nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann").

    Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt. Wenn ich halbjährig abrechne und ich mit dem Abzug der gesamten Vergütung unter die Schongrenze falle, dann splitte ich die Abrechnung und rechne das erste Vierteljahr vermögend gegen den Betroffenen ab und das letzte Vierteljahr gegen die Staatskasse. Gelebte Praxis meines AG´s. Und ich habe auch kein Problem damit.

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