Es kommt ja häufiger vor, dass die Vermieter (insbesondere große Wohnungsunternehmen) des Erblassers mit unbekannten Erben die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragen, mit dem (alleinigen) Ziel, eine Übergabe der Wohnung an den Vermieter durchführen.
Derzeit besteht ja leider keine Kostenhaftung des Antragstellers für die Kosten der Nachlasspflegschaft, so dass die Staatskasse meistens auf diesen sitzenbleibt.
Aufgefallen ist mir, dass die Nachlassgläubiger (Vermieter) oft schreiben, dass "eine Freigabe der Wohnung durch das Nachlassgericht erfolgen soll".
Auch wenn mir klar ist, dass dies rechtlich unzulässig ist, komme ich jetzt zu meiner Frage:
Wird eine solche "Freigabe" an manchen Nachlassgerichten praktiziert? Wenn ja, wie sind die Erfahrungen damit und wird dies irgendwie begründet oder einfach aus Praktikabilitätsgründen so gehandhabt? Das Ergebnis einer solchen Vorgehensweise wäre ja für alle Beteiligten (Gericht, Gläubiger und -meist- auch unbekannte Erben) recht lösungsorientiert nach dem Motto "wo kein Kläger..." und kostenschonend.
(Bitte keine langen Vorträge darüber, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft die einzige rechtlich saubere Vorgehensweise darstellt.)