welche Nachforschungen ?

  • Beantragt wurde Aufgebot eines Grundschuldgläubigers, der Gläubiger -Privatperson- wurde 1938 im Grundbuch eingetragen. Bei der Nachlassabteilung gibt es keine Vorgänge.

    Welche Nachforschungen müssen bzgl. des eingetragenen Gläubigers erfolgen, bevor ein Aufgebot des Gläubigers erlassen werden kann ?

  • Ein Grundschuldgläubiger kann nur aufgeboten werden, wenn er unbekannt ist (§ 1191 BGB iVm. §§ 1170, 1171 BGB). Mit dem Antrag muss glaubhaft gemacht werden, dass der Gläubiger unbekannt ist (§ 449 FamFG).

    Eine Person, die 1938 geboren wurde, ist jetzt 84 Jahre alt. Es ist durchaus realistisch, dass diese Person noch lebt. Somit hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass der Gläubiger unbekannt ist.

    Vielmehr muss er eine ernsthafte, aber erfolgelose Ermittlung des Gläubigers nachweisen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Da stellte sich dann im Anschluß an burkinafaso schon auch die Frage, von welcher Nachlaßabteilung die Auskunft und warum gerade sie zuständig ist. :evil:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Und nur vorsorglich: die Nachforschungen sind Sache des Antragstellers, nicht deine.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Also aus dem Sachverhalt geht hervor, dass der Gläubiger 1938 eingetragen und nicht 1938 geboren wurde.

    Und ich glaube, der Erstellerin ist bekannt, dass die Nachforschungen Sache des Antragstellers sind; ich denke mal, sie will eher wissen, was sie vom Antragsteller verlangen kann, bevor sie (ggf. falsch) über einen Antrag entscheidet..

  • ist denn Gläubiger mit Wohnort eingetragen gewesen?

    Dann könnte der Ast. ja durchaus mit melderegisteranfragen anfangen

    Bziehungsweise könnte man zunächst Einsicht in die Grundschuldbestellungsurkunde nehmen, um herauszufinden, ob diese noch weitere Angaben zum Gläubiger enthält.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Hallo zusammen,

    ich schiebe das Thema aus aktuellem Anlass noch einmal hoch.

    Ich habe einen Antrag auf Aufgebot von 2 Vorkaufsberechtigten vorliegen.

    Der Antragsteller hat nach Zwischenverfügung EWO-Auskünfte vorgelegt. Beide Berechtigte sind in den 70er Jahren verstorben. Es gibt bei uns im Hause Nachlassvorgänge. Das wurde von meiner Geschäftsstelle eigenständig recherchiert.

    Ob das Recht vererblich ist, kann nicht mehr rekonstruiert werden, da die Bewilligung in der Grundakte nicht mehr lesbar ist.

    Kann ich aufbieten oder muss ich die Nachlassvorgänge ziehen? Oder gilt der Zeitablauf der 120 Jahre?

    Liebe Grüße

    Nefili

  • War die Bewilligung Teil einer Beurkundung? Dann könnte die verwahrte Urschrift noch helfen.

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  • Wurde die Vererblichkeit ausdrücklich eingetragen?

    Oder wurde bei der Eintragung auf die Bewilligung gem. § 874 BGB Bezug genommen?

    Falls beides nicht zutrifft, ist das Recht nach § 473 Satz 1 erster Hs. BGB unvererblich.

    Das Grundbuch ist unrichtig und das Recht kann bei Todesnachweis gem. § 22 GBO gelöscht werden,
    da die Wartefrist nach § 23 GBO abgelaufen ist.

    Ein Aufgebot wäre dann überflüssig.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    3 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (25. Juli 2023 um 10:19)

  • Hallo zusammen,

    eingetragen ist „gemäß Bewilligung vom….“

    Zur Vererblichkeit ist nichts explizit eingetragen.Bezugnahme auf die Bewilligung würde ja genügen.

    Ich kann Sütterlin lesen mithilfe einer Tabelle, die ich von einem Nachlass-Kollegen bekommen habe.

    Leider gab es vor meiner Zeit im Gericht einen Wasserschaden bzw. Schimmel und die alte Akte von 1935 ist total hinüber.

    Aber bei den Notarverwahrungen kann ich gucken, das ist eine gute Idee! Vielleicht sind diese Akten besser in Schuss.

    Ansonsten würde ich aufbieten, weil ich es einfach nicht weiß, ob das Recht vererblich ist.

    Sollte ich den Erben das Aufgebot zur Kenntnis geben? Die Erben sind ja aus den Nachlassvorgängen ersichtlich.

    Liebe Grüße

    Nefili

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