Hi, bin leider in Sachen ZV nicht so auf dem Laufenden, habe mit die Hierarchie des § 10 ZVG angesehen, komme aber nicht so recht weiter:
S ist Eigentümer eines Grundstücks. Im Grundbuch ist eine Auflassungsvormerkung zugunsten des A eingetragen.
Der Grundschuldgläubiger G betreibt jetzt die Zwangsvollstreckung aus seiner Grundschuld, die zeitlich schon vor der Eintragung der Auflassungsvormerkung des A eingetragen war.
Was passiert mit der Auflassungsvormerkung? Inwieweit muss der Ersteher des Grundstücks Rechte des A berücksichtigen?
Viele Grüße