Erbausschlagung aufnehmen außerhalb des Gerichts

  • KVNr. 31006 GNotKG

    31006Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
    1.die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumenin voller Höhe
    2.für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer0,42 €
  • Fahrtkosten sind Auslagen des Verfahrens, die der Kostenschuldner zu tragen hat. Oder übersehe ich da gerade was?

    Nein, wahrscheinlich nicht. Aber die Fahrtkosten werden deutlich höher sein, als die Gebühr für die Ausschlagung. Und wie wäre es bei der Beurkundung für ein anderes Gericht mit den Fahrtkosten? Wer erhebt die dann?

  • Wer erhebt denn die Kosten für die "auswärtige" Ausschlagung? Der kassiert auch das Geld für die Auslagen, denke ich.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hab vor wenigen Tagen eine Erbin mit einem vorbereiten TeilESA (1/2 Nachlass) zum Notar geschickt. Wert ca. 100.000€.

    Und das Notarbüro: Schickt die Erbin heim bzw. zum Nachlassgericht. Man wolle es nicht beurkunden. Das könne auch beim Gericht gemacht werden.

    Prost Mahlzeit. Soviel zum Thema: „Soll der Kunde doch sich an den Notar wenden, wenn er nicht zum Gericht kommen kann“.

    Es muss schon viel passieren, bis ein Notar sich wegen einer Ausschlagung zum Bürger aufmacht, wenn man noch nichtmal solche Beurkundungen im eigenen Büro vornehmen will.

    Das ist ein spezielles Baden-Württembergisches Problem. Es sind zu wenige Notare ernannt worden, und gerade in Zeiten des Immobilienbooms war es sehr schwierig, Termin zu bekommen. Wie man hört hat sich ein Kollege aus der Nähe von Basel jetzt mit 50 zur Ruhe gesetzt, weil er ausgesorgt hatte (Altersgrenze ist 70).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ... Dienstwagen bestellt, dorthin gefahren, ... Wo ist jetzt genau nochmal das Problem?

    Ich berichte Mal von den Erfahrungen der Amtgerichte auf dem Land.

    Dienstwagen gibt es nicht, die Fahrten müssen mit dem Taxi durchgeführt werden.

    Taxi rufen? - Geht nicht, die sind bis in den späten Vormittag und ab dem frühen Nachmittag vertraglich mit Transportfahrten gebunden.

    Das Taxi muss mehrere Wochen im Vorraus gebucht werden. Buchen darf nur die Verwaltung.

    Der Dienstgang muss genehmigt werden.

    Die Gerichtsbezirke sind so groß, dass die Fahrten auch 2 Stunden in eine Richtung dauern können.

    Mal schnell eine Ausschlagung vornehmen ist nicht.

  • abc: Auf welchem Planeten ist dein AG?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wer erhebt denn die Kosten für die "auswärtige" Ausschlagung? Der kassiert auch das Geld für die Auslagen, denke ich.

    Gerade Bundeslandübergreifend kann das ja eigentlich nicht richtig sein.

    Das macht schon Sinn, wenn man es haushaltsrechtlich betrachtet. Hier müssten zwischen dem nach § 344 Abs. 7 FamFG und dem nach § 343 FamFG zuständigen Gericht ggf. Klein(st)beträge auf Anforderung verrechnet bzw. überwiesen werden. In der Stadtgemeinde Bremen wären es bei einer Fahrt zu einer "auswärtigen" Ausschlagung mit dem ÖPNV zum Beispiel max. 2 x 2,85 EUR = 5,70 EUR. Diesen Betrag separat beim auswärtigen Gericht zu liquidieren, wäre unwirtschaftlich (vereinfacht: der Aufwand für die Geltendmachung der Forderung übersteigt den Betrag der Forderung), was es haushaltsrechtlich legitimiert, eine Forderung nicht geltend zu machen. Das könnte auch der Grund dafür sein, dass dazu im GNotKG und der KostVfg nichts geregelt ist. Ich konnte zumindest nichts finden.

    Vielleicht gibt es dazu noch an anderer Stelle Regelungen. Was der Kostenschuldner im Außenverhältnis bezahlen muss, sagt ja nichts über Verrechnungen/Überweisungen im Innenverhältnis zwischen Gerichten aus.

  • ... Dienstwagen bestellt, dorthin gefahren, ... Wo ist jetzt genau nochmal das Problem?

    Das Taxi muss mehrere Wochen im Vorraus gebucht werden. Buchen darf nur die Verwaltung.

    Der Dienstgang muss genehmigt werden.

    Das würde ich mal prüfen.

    Zumindest hier in Bayern bedürfen Dienstgänge im Rahmen der Tätigkeit als Rechtspfleger (lassen wir das Problem ob eine Ausschlagung jetzt Rechtsantragsstelle oder gerichtlicher Termin ist mal außen vor) keiner Anordnung oder Genehmigung nach Nr. 1.1.4 RUTVollzBek und auch die Wahl des Beförderungsmittels ist frei nach Nr. 1.1.6 RUTVollzBek. Das mussste ich auch mal der Reisekostenstelle erklären, die mir zunächst nix zahlen wollte.

    Es würde mich sehr wundern, wenn das bei euch anders wäre, weil die Vorschriften im Prinzip Folge der sachlichen Unabhängigkeit sind.

  • So ist es.

    Die Dienstreise ordnet man sich quasi selbst an.

    Wenn kein Dienstwagen zur Verfügung steht, gibt es zwei Möglichkeiten: Taxi oder Privat-PKW (bei mir regelmäßig Letzteres, was dann als Reisekosten abgerechnet und später dem Kunden als Auslagen in Rechnung gestellt wird).

    Dass ein Amtsgericht in einer Diaspora liegt, ändert nichts daran, dass man seinen gesetzlichen Aufgaben nachzukommen hat.

  • Ich berichte Mal von den Erfahrungen der Amtgerichte auf dem Land.

    ...

    Mal schnell eine Ausschlagung vornehmen ist nicht.

    Das ist m.E. ein typischer Fall von, "Das war ja noch nie da....Das haben wir schon immer anders gemacht...Das geht nicht,... weil es nicht geht!"

    Es ist Teil eines Amtsgeschäftes und wenn ich im Rahmen des Amtsgeschäftes als Rechtspfleger entscheide, fahren zu müssen, dann mach ich das ohne vorher den Dienstherrn um Erlaubnis zu bitten.

    Und bitte jetzt nicht wieder kommen damit, dass die Arbeitsüberlastung es nicht zulasse, 4h Stunden außer Haus zu sein. Ja, das ist dann eben so und wäre aus anderen Anlässen wie Urlaub, Krankheit, Fortbildung, Abordnung, Arzttermine,...etc. nicht anders und hilft dem Erklärenden in seiner Situation auch nicht weiter!

    Das macht schon Sinn, wenn man es haushaltsrechtlich betrachtet. Hier müssten zwischen dem nach § 344 Abs. 7 FamFG und dem nach § 343 FamFG zuständigen Gericht ggf. Klein(st)beträge auf Anforderung verrechnet bzw. überwiesen werden.

    Vielleicht gibt es dazu noch an anderer Stelle Regelungen. Was der Kostenschuldner im Außenverhältnis bezahlen muss, sagt ja nichts über Verrechnungen/Überweisungen im Innenverhältnis zwischen Gerichten aus.

    Vllt. hilft da die

    Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten Fundstelle: BAnz 2001, Nr. 145 S. 16 801

    weiter. (wobei die jetzt direkt auf Kosten für die Beurkundung einer Erbausschlagung auch nicht passt)

    Ich tendiere wohl eher dazu, dass es die originäre Zuständigkeit eines Nachlassgerichts am Amtsgericht ist, die Niederschrift aufzunehmen, so dass es auch dessen Auslagen des Hauptsachegeschäfts betrifft und kein Verrechnungstatbestand besteht.


  • Das ist ein spezielles Baden-Württembergisches Problem. Es sind zu wenige Notare ernannt worden, und gerade in Zeiten des Immobilienbooms war es sehr schwierig, Termin zu bekommen. Wie man hört hat sich ein Kollege aus der Nähe von Basel jetzt mit 50 zur Ruhe gesetzt, weil er ausgesorgt hatte (Altersgrenze ist 70).

    tom: leider off-topic: Aber der Inhalt jeder Deiner Sätze ist schlicht und ergreifend falsch und kann so nicht unkommentiert stehen bleiben.

    Nebenbei: Ich war vor 15 Jahren schon einmal unter anderem Namen "Benutzer" dieses Forums und die letzten Jahre nur lesend dabei, doch die Antwort auf diesen Beitrag hat so sehr in den Fingern gejuckt, dass ich mich wieder anmelden musste.

  • Die Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten wurde zuletzt Anfang 2021 geändert, siehe hier ganz oben:

    Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten

    Es kann davon ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt das Problem der Fahrtkosten eines nach § 344 Abs. 7 FamFG zuständigen Gerichts für die Außerhaus-Beurkundung einer Ausschlagungserklärung bekannt war. Wenn dazu gleichwohl nichts in der Vereinbarung steht, in der (überwiegend) wechselseitige Verzichte ziemlich kleinteilig geregelt sind, kann/muss es dafür einen anderen Grund geben.

    Das Regelungskonstrukt aus § 344 Abs. 7 FamFG einerseits und § 343 FamFG andererseits stellte im Grunde eine Art Rechtshilfe kraft Gesetzes dar. Für Rechtshilfe (mit Ersuchen) werden nach § 164 Abs. 1 GVG von der ersuchenden Stelle keine Kosten und Auslagen erstattet. Warum sollte es dann in dem Spezialfall bei Ausschlagungen anders sein?

    Ich würde nach Überdenken noch weitergehen: Da die Ausschlagungsfälle mit Fahrtkosten in der Vereinbarung nicht geregelt sind, fehlt es schon auf der Ebene Verwaltungsvereinbarung an einer Regelung, diese Auslagen dem nach § 343 FamFG zuständigen Gericht mitzuteilen. Mangels Regelung in der Vereinbarung liegt auch kein Fall vor, in dem ein Gericht Auslagen in die Kostenrechnung aufnehmen kann, die dort gar nicht tatsächlich angefallen sind. Die hier relevanten Auslagentatbestände nach dem GNotKG für Dienst-PKW, ÖPNV oder Taxi setzen meiner Ansicht nach angesichts der tatbestandlichen Formulierung implizit voraus, dass die Auslagen bei dem Gericht, das sie geltend macht, auch tatsächlich entstanden sind.

    Daher stelle ich als Alternative in den Raum, dass es sich um allgemeine Geschäftsunkosten des Gerichts nach § 344 Abs. 7 FamFG handelt, die vom Kostenschuldner nicht eingezogen werden können.

  • Dass ein Kostentatbestand besteht (siehe Beitrag #21), ist denke ich unstreitig.

    Dass eine originäre Zuständigkeit nach § 344 Abs. 7 FamFG besteht, auch.

    Folge: Auslagen sind vom Kostenschuldner zu erheben.

    Dass kein Kostenausgleichstatbestand für das nach § 344 Abs. 7 FamFG zuständige Gericht erfüllt ist, dürfte auch denklogisch sein, wenn es doch keine klassische Rechtshilfe für ein anderes Gericht ist (denn die endet spätestens dort, wo es die Erklärung eigenzuständig mit all seinen Rechtsfolgen entgegen nimmt.).

    Vllt. ist das ja auch das Ergebnis von Beitrag #33?!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!