Inflationsausgleichsgesetz

  • Leider wurde der Inflationsausgleich bei meiner Dauervergütung für Januar 2024 nicht berücksichtigt. Ich habe das Betreuungsgericht deshalb angeschrieben und die Erstattung beantragt.

    Das wird aber dieser ganzen „auf den letzten-Drücker“-Situation geschuldet sein. Also darauf hinweisen, dass entweder bei der nächsten Quartalszahlung nachgezahlt wird.

  • Da kommt man aus dem Urlaub zurück und findet gleich so ein schönes Neujahrsgeschenk des Gesetzgebers ^^

    Bei meinen Kollegen und mir kam Unsicherheit darüber auf, wie denn § 4 Abs. 2 BetrInASG zu verstehen ist. Darin steht ja, dass die Sonderzahlung jährlich zu leisten ist, erstmals ein Jahr nach Bestllung des Betreuers. Heißt das, dass im Jahr 2024 eigentlich den ehrenamtlichen Betreuern noch gar keine Sonderzahlung auszuzahlen ist, sondern diese frühestens ab dem 01.01.2025 (wenn der Betreuer sowieso seine AWP für die Zeit vom 01.01.-31.12.24 bekommt) erhält? Sofern die Fälligkeit der AWP in 2024 liegt, wäre ja noch kein volles Jahr Sonderzahlung abgelaufen und eine anteilige Auszahlung nach Monaten sieht das Gesetz nur im Falle einer Beendigung des Amts als Betreuer vor; eine gesonderte Geltendmachung der Sonderzahlung ist ebenfalls nicht erlaubt, § 5 Abs. 1 BetrInASG.

  • Hallo, ich verstehe die Frage nicht. Die Sonderpauschale gibts doch jeweils zur normalen Aufwandspauschale on top. Bei Betreuungen, die vor dem 1.1.24 schon liefen, ist das irgendwann in 2024 der Fall. Bei einer im Jahr 2024 beginnenden Betreuung halt erst in 2025. Dann halt nur einmal. Und eine 2025 beginnende Betreuung gar nicht, außer anteilig, wenn die Betreuung vor dem 31.12.25 vorzeitig endet. Wobei ich davon ausgehe, dass die Aufwandspauschale ab 2026 regulär erhöht wird.

  • Sehe ich es richtig, dass die Inflationspauschale für Ehrenamtliche Betreuer wie folgt gezahlt wird:

    01.01.2023 – 31.12.2023 = 425 €

    01.02.2023 – 31-01-2024 = 449 €

    Oder wäre eine anteilige Berechnung vorzunehmen?

  • Nach Lesen der Gesetzesbegründung ist keine anteilige Festsetzung vorzunehmen. Dein Beispiel ist m.E. richtig. Es wäre auch so zu verfahren, wenn die Pauschale bspw. vom 03.01.2023 bis 02.01.2024 zu gewähren wäre.

  • Es gab ja in den letzten 30 Jahren schon zahlreiche Änderungen in der Höhe der Aufwandspauschale. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat nie gequotelt, sondern immer auf den Fälligkeitstermin abgestellt, also das Datum, an dem sich die Wirksamkeit der Betreuerbestellung jährlich wiederholt, jetzt in § 1878 Abs. 3 BGB.

  • Jetzt bin ich verwirrt ?( ich habe den Antrag einer Betreuerin für den Vergütungszeitraum 16.10.23 bis 15.01.24, womit sie bereits zwei mal die 7,50 € beantragt, und zwar möchte sie für den Zeitraum 10.12.2023 bis 09.02.2024 jetzt bereits 15 € ausgezahlt bekommen. Das kann doch nicht richtig sein???

  • Ich bin jetzt auch verwirrt. Wie kann sie denn im Januar 24 schon einen Antrag bis 09.02.24 stellen? Geht es jetzt um einen Antrag mit zwei total verschiedenen Zeiträumen?

    Nein, es handelt sich einfach um den nächsten turnusmäßigen Vergütungsantrag für 3 Monate (der ist richtig) und die 15 € für den Zeitraum wie ich es geschrieben habe. Betreuerin sagt, das habe ihr Programm so "ausgespuckt".

  • Nach Lesen der Gesetzesbegründung ist keine anteilige Festsetzung vorzunehmen. Dein Beispiel ist m.E. richtig. Es wäre auch so zu verfahren, wenn die Pauschale bspw. vom 03.01.2023 bis 02.01.2024 zu gewähren wäre.

    Wir hatten bisher noch keine Fälle der Anweisung von Aufwandspauschale mit Fälligkeit in diesem Jahr, haben uns aber eigentlich darauf geeinigt, die Inflationsausgleichssonderzahlung dann anteilig nach Monaten festzusetzen. Eben genau aus der Unsicherheit heraus, dass ich im Januar nicht wissen kann, ob die Betreuung nicht innerhalb des laufenden Jahres beendet wird. Nach deiner Vorgehensweise hätte ich im Januar bereits die gesamte Sonderzahlung gezahlt, obwohl gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 BetrInASG in diesem Fall die Pauschale nur anteilig zu gewähren wäre.

  • Die Pauschale wird doch für den vergangenen Zeitraum ausgezahlt. Das gilt nach meinem Verständnis auch für die Inflationssonderzahlung.

    Und immerhin: Ab 01.01.2026 kann die ja nicht mehr gezahlt werden - auch nicht wenn das Jahr 02.01.2025 - 01.01.2026 läuft.

    So zumindest habe ich das verstanden.

  • So verstehe ich das auch. Ein ehrenamtlicher Betreuer, dessen Amt erst 2025 beginnt, hat keinen Anspruch auf die Inflationspauschale (wenn die Betreuung nicht noch im Jahr 2025 endet - und wenn es keine Folgeregelung gibt).

  • Nach Lesen der Gesetzesbegründung ist keine anteilige Festsetzung vorzunehmen. Dein Beispiel ist m.E. richtig. Es wäre auch so zu verfahren, wenn die Pauschale bspw. vom 03.01.2023 bis 02.01.2024 zu gewähren wäre.

    Wir hatten bisher noch keine Fälle der Anweisung von Aufwandspauschale mit Fälligkeit in diesem Jahr, haben uns aber eigentlich darauf geeinigt, die Inflationsausgleichssonderzahlung dann anteilig nach Monaten festzusetzen. Eben genau aus der Unsicherheit heraus, dass ich im Januar nicht wissen kann, ob die Betreuung nicht innerhalb des laufenden Jahres beendet wird. Nach deiner Vorgehensweise hätte ich im Januar bereits die gesamte Sonderzahlung gezahlt, obwohl gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 BetrInASG in diesem Fall die Pauschale nur anteilig zu gewähren wäre.

    Also wir haben unsere Bezirksrevisoren dazu befragt und die teilen meine Ansicht, dass eine anteilige Auszahlung nur zum Tragen kommt, wenn die Betreuung vorzeitig endet (Tod, Betreuerwechsel) und ansonsten wird die Prämie immer in voller Höhe ausgezahlt. Ganz so wie HorstD und Stephan535 das auch sehen.

  • Jetzt bin ich verwirrt ?( ich habe den Antrag einer Betreuerin für den Vergütungszeitraum 16.10.23 bis 15.01.24, womit sie bereits zwei mal die 7,50 € beantragt, und zwar möchte sie für den Zeitraum 10.12.2023 bis 09.02.2024 jetzt bereits 15 € ausgezahlt bekommen. Das kann doch nicht richtig sein???

    Anderes Verfahren, anderer Betreuer, Vergütungszeitraum 19.10.23 bis 18.01.24. Er beantragt nun sogar die Sonderzahlung für 3 Monate, also 22,50 €. Habe nur ich solche Anträge oder kommen eure Betreuer auch auf solche Ideen?

  • Hallo zusammen,

    noch mal eine Frage zur Prämie bei Ehrenamtlern, wenn diese aufgrund Ausscheidens oder Ende der Betreuung nur eine anteilige Pauschale, die in 2024 schon reinragt, beanspruchen können, zahle ich dann nur die 24,- € Prämie anteilig pro Monat AP in 2024 oder voll?

    Als Beispiel:

    Ehrenamtliche Betreuerin wurde entlassen zum 11.01.2024, kann also noch eine anteilige Aufwandspauschale bis 31.01.2024 beanspruchen. Zahle ich dann für 2024 die volle Prämie von 24,- € zusätzlich oder nur 1/12 davon????

    Vielen Dank fürs Mitdenken.:)

    www

  • Also ich würde anteilig für die Monate auszahlen, die ohnehin auszuzahlen sind. wenn also anteilig für 6 Monate die Pauschale ausgezahlt wird, dann auch für 6 Monate anteilig die Inflationsausgleichspauschale

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!