Fiskuserbrecht - Rpfleger 2024, 11

  • Ich war aufgrund der im Forum erfolgten Diskussion der Problematik zwar auf einiges gefasst, habe mir zu Beginn meiner Recherchen aber selbst nicht vorstellen können, dass die Dinge eine derartige Dimension erreichen. Je weiter die Recherchen fortschritten, umso fassungsloser war ich selbst. Aus diesem Grund habe ich meine akribischen Recherchen im Interesse der Gewinnung belastbarer Zahlen auch immer mehr ausgeweitet, um in allem auf der sicheren Seite zu sein. Dementsprechend hat die Arbeit an dem Aufsatz auch einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren in Anspruch genommen.

  • Welcher "öffentliche Druck" soll denn durch einen Aufsatz im Rpfleger entstehen,
    auch wenn er gut recherchiert und belegt ist?
    Ich fürchte, da wird die Reichweite unserer Fachzeitschrift etwas überschätzt.

    Wenn die vorgeschlagene Task Force nicht im Länderbereich angesiedelt sein soll,
    bliebe nur der Bund (BfJ o.ä.). Da Justiz grundsätzlich Ländersache ist,
    wird sich das Land Niedersachsen eine solche Einmischung unter Hinweis auf die föderalen Kompetenzen vermutlich verbitten.
    Die NL-Rechtspfleger an den Amtsgerichten werden auf auf § 9 RpflG und ihre sachliche Unabhängigkeit verweisen.

    Ob der Bund selber für eine solche Truppe Leute abstellen oder gar Stellen neu schaffen will,
    stelle ich mal in Frage. Als Lösung bliebe m.E. nur eine Gesetzesänderung,
    wonach eine NL-Pflegschaft zwingend einzurichten ist,
    wenn die Erben unbekannt sind und das NL-Gericht Kenntnis darüber hat,
    dass ein Grundstück oder andere wertvolle Nachlassgegenstände vorhanden sind.


    Hier müsste nur eine Legaldefinition von "Bedürfnis" in § 1960 BGB erfolgen,
    z.B.: "Ein Bedürfnis liegt insbesondere dann vor, wenn ...".

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    3 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (22. Januar 2024 um 13:43)

  • Ich habe nicht zur Diskussion gestellt, dass die Task Force nicht im Länderbereich angesiedelt werden soll, sondern lediglich in den Raum gestellt, dass sie (a) in der Sache unabhängig sein und (b) außerhalb bestimmter Landesministerien agieren muss und dass (c) eine bestimmte Klientel für ihre Personalausstattung nicht in Betracht kommt.

    Einer Gesetzesänderung bedarf es nicht. Es genügt völlig, nach dem geltenden Recht zu verfahren, ganz abgesehen davon, dass eine Gesetzesänderung - so sie denn inhaltlich überhaupt eine wäre - den unzutreffenden Eindruck erwecken könnte, dass das, was vor ihrem Inkrafttreten geschah, in Ordnung gewesen sein könnte.

    Es sollte nicht in Zweifel stehen, dass man bei einem Nachlass im Wert von knapp 700.000 Euro nicht - wie geschehen - nach 12 maximal zur Verfügung stehenden Arbeitstagen die Feststellung des Fiskuserbrecht veranlassen kann.

  • Ich kann nach wie vor nicht erkennen, was eine gesetzlich nirgends normierte "Task Force",
    von der zudem völlig unklar ist, wer sie einrichten, finanzieren und mit Personal bestücken soll,
    bringen soll.

    Wenn hier tatsächlich ein systematisches (Fehl-) Verhalten von Justizbediensteten vorliegen sollte,
    welches von deren Dienstherrn geduldet oder evtl. gar gefördert wird,
    wäre das doch ein Problem, mit dem sich der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen des niedersächsichen Landtags befassen müsste.

    Dieses Organ ist demokratisch legimiert und hat auch die entsprechenden Untersuchungskompetenzen.
    Im Übrigen fällt es in die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Beschwerdegerichte,
    die "Rechtswidrigkeit" von rechtspflegerischen Handeln festzustellen (in dienstlicher oder fachlicher Hinsicht).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (23. Januar 2024 um 16:15)

  • Das ist das Problem, wenn man anfängt zuzulassen, dass die Exekutive sich nicht an Recht und Gesetz hält, wenn es ihr zum eigenen Vorteil gereicht.

    Und da über die Beurteilungen die Beförderungen und die Eingruppierungen, und damit unmittelbar der Geldbeutel, der Beschäftigten in der Justiz kontrolliert werden, reicht der Arm der Exekutive auch dorthin. Wer will denn der/die "Held/in" sein, der in NDS auf einmal das Fiskuserbrecht immer nur noch nach ordnungsgemässer Ermittlung feststellt, wenn das dazu führt, dass er/sie ewig auf A9/A10 im unbeliebtesten Dezernat des AG (oder eines anderen AG am anderen Ende des Landes - da ist bestimmt dringender Personalbedarf, der eine Versetzung rechtfertigt) hängenbleibt?


    Die einzigen, die hiergegen etwas machen könnten, sind die enteigneten Erben. Aber die wissen von nichts. Wie praktisch.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Man ist kein "Held", wenn man nach geltendem Recht verfährt.

    Zudem gehe ich davon aus (vgl. die Ausführungen in Fn. 59 meines Aufsatzes), dass die ganz überwiegende Mehrzahl der niedersächsischen Nachlasskollegen im vorliegenden Kontext auch nach dem geltenden Recht verfährt, und zwar ohne dass ihnen dadurch irgendwelche Nachteile drohen. Was mein Vorredner hier an "Gefahren" an die Wand malt, halte ich daher für völlig aus der Luft gegriffen und stellt die Dinge im Ergebnis auf den Kopf.

    Die etwaigen strafrechtlichen und dienstrechtlichen Konsequenzen der besagten "fiskusfreundlichen" Handhabung konnte ich in Fn. 102 meiner Abhandlung unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung zu der durch Rechtspfleger erfolgenden Verwirklichung der Straftatbestände der Rechtsbeugung und der Untreue aus Platzgründen nur andeutungsweise in meine Untersuchung einbeziehen. Wenn es keine "Selbstreinigung" gibt, stehen also auch noch andere Einfalltore für die erforderlichen Prüfungen zur Verfügung.

    Nebenbei: Bei Vorgängen wie den vorliegenden hilft (im Fall eines Rückgriffs) auch die Vermögenshaftpflichtversicherung nichts.

  • Doch leider sind auf diesem Sterne eben

    Die Mittel kärglich und die Menschen roh.

    Wer möchte nicht in Fried' und Eintracht leben?

    Doch die Verhältnisse - sie sind nicht so!

    (Berthold Brecht, Die Dreigroschenoper - Erstes Dreigroschenfinale (Über die Unsicherheit menschlicher Verhältnisse))

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich habe jetzt extra einige Wochen gewartet, bis ich mich zu Worte melde. Ich wolte warten, welche Diskussion sich hier entwickelt. Das Ergebnis ist ernüchternd.

    Und ich muss euch sagen, ich bin beschämt!


    Lieber TL, ich argumentiere schon seit Jahren in diesem Forum gegen die Praxis, das keine oder oft unzureichende Nachlasspflegschaften angeordnet werde. Regelmäßig werde ich dafür angegangen, aber ich habe mich nicht abhalten lassen. Hier in die Diskussion konnte ich mich noch nicht einbringen, weil ich den Text nicht vorliegen habe. Vielleicht sponsert mir mal Jemand ein ABO des Rechtspflegers. Den habe ich übrigens während meiner aktiver Rechtspflegerzeit regelmäßig von bis hinten, also Pensenübergreifend gelesen habe. Und zweitens hatten wir einen Jahreswechsel, so dass ich noch keine zeitlichen Valenzen hatte.


    Ich freue mich aber, dass die Diskussion fahrt aufnimmt. Irgendwie gibt es hier nur Zustimmung. Die Beschähmung bei den Betroffenen scheint eingesetzt zu haben. :thumbup:


    @Admin, mir fehlt hier ein Like Button, gleich an den Texten wie bei Facebook. Bei diesem Thema mit seinen Antworten würde ich aus dem Liken gar nicht herauskommen. ;)

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    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Moin,

    da ich ja in Nds arbeite und da auch etwas beisteuern kann:

    Fiskalerbrecht stelle ich oft und recht schnell auch ohne öffentliche Aufforderung fest- dies jedoch nur bei als überschuldet anzusehenden Nachlässen.

    Auch wenn es Kollegen gibt, die nach Erbausschlagungen die Akte mit dem Vermerk "weitere Erben nicht zu ermitteln, wegl" versehen, bin ich der Meinung: Niemand geht ohne irgendetwas und daher sollte es immer irgendeinen Erben geben- für die wenigen Besitztümer ( mögen diese auch als wertlos angesehen werden) und als Ansprechpartner für die Forderungsinhaber. Auch denke ich nicht, dass der Öffentlichkeit signalisiert werden darf: "Na ja, wenn dein Mieter verstorben ist, dann räum selbst, wenn schon einer ausgeschlagen hat- da fragt später eh keiner nach".

    Ich denke eher, dass das Signal lauten soll: "Es wird sich gekümmert- um jeden Nachlass".


    Fiskalerbrecht ohne Aufforderung bei Vermögen stelle ich nicht ohne öffentliche Aufforderung und vorhergehende Nachlasspflegschaft fest.


    Den Aufsatz las ich interessiert und hab mir ein paar Anregungen für die Ausgestaltung der öffentlichen Aufforderung geholt- das Standardformular in EUREKA ist da ziemlich einfallslos und dürftig, da es nur den Erblasser selbst für nennenswert hält. Ich denke ein paar Punkte kann ich da aufgreifen und auch in meinen Akten die eine oder andere Verbesserung anbringen. Cromwell: Danke


    Gruß

    Insu

  • Das ist das Problem, wenn man anfängt zuzulassen, dass die Exekutive sich nicht an Recht und Gesetz hält, wenn es ihr zum eigenen Vorteil gereicht.

    Und da über die Beurteilungen die Beförderungen und die Eingruppierungen, und damit unmittelbar der Geldbeutel, der Beschäftigten in der Justiz kontrolliert werden, reicht der Arm der Exekutive auch dorthin. Wer will denn der/die "Held/in" sein, der in NDS auf einmal das Fiskuserbrecht immer nur noch nach ordnungsgemässer Ermittlung feststellt, wenn das dazu führt, dass er/sie ewig auf A9/A10 im unbeliebtesten Dezernat des AG (oder eines anderen AG am anderen Ende des Landes - da ist bestimmt dringender Personalbedarf, der eine Versetzung rechtfertigt) hängenbleibt?


    Die einzigen, die hiergegen etwas machen könnten, sind die enteigneten Erben. Aber die wissen von nichts. Wie praktisch.

    Ich frage mich, woher denn die Annahme kommt, dass in Niedersachsen von irgendeiner Seite darauf gedrängt würde, in bestimmter Häufigkeit oder innerhalb eines möglichst kurzen zeitlichen Rahmens das Erbrecht des Fiskus festzustellen. Ich habe noch nie von einem etwaigen Fall gehört.

    Mich interessiert auch, wieso das ein niedersächsisches Problem sein soll. Wird das in Niedersachsen wirklich so anders gehandhabt als in anderen Bundesländern oder gibt es für die anderen Bundesländer einfach keine solchen Auswertungen?

  • Woher die besagte Annahme kommt, habe ich in meinem Aufsatz im Einzelnen dargelegt (unter Ziffer 2 b auf Seite 11 und unter Ziffer 2 d auf den Seiten 12/13):

    - Fachzeitschriftliche Abhandlung mit einschlägigem Inhalt eines in Niedersachsen mit Fiskuserbschaften befassten Bediensteten, ohne diese dienstliche Befassung zu offenbaren (die Einschaltung gewerblicher Erbenermittler sei unzulässig und die Feststellung des Fiskuserbrechts setze keine vorgängigen Erbenermittlungen des NachlG voraus);

    - Auf einen Fiskusbediensteten zurückgehende Berichtsanfrage bei den niedersächsischen Nachlassgerichten, in wie vielen Fällen die Feststellung des Erbrechts des Fiskus in Betracht kommt;

    - "Fortbildungsveranstaltung" über die Problematik unter Beteiligung von Bediensteten des Fiskus.

    Natürlich gibt es keinen "Druck" in dem Sinne, dass ein bestimmter X dem Rechtspfleger Y sagt, er müsse in diesem konkreten Fall so und nicht anders verfahren. Das ist auch gar nicht nötig. Es genügt, eine gewisse Erwartungshaltung zu transportieren.

    Mit anderen Bundesländern oder mit Nachlassgerichten anderer Bundesländer habe ich mich - soweit im Text des Aufsatzes nicht anders erwähnt - nicht beschäftigt (darum in der Überschrift: ..."am Beispiel des Bundeslandes Niedersachsen"). Hierauf habe ich in Fn. 103 meiner Abhandlung auch eigens hingewiesen. Dabei habe ich erwähnt, dass im Freistaat Bayern im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.10.2023 insgesamt nur 17 nachlassgerichtliche öffentliche Aufforderungen zu verzeichnen sind, wovon alleine 15 vom gleichen NachlG stammen.

    Ich denke, dass die gesamten Dimensionen deutlich werden, wenn man sich wirklich einmal die Zeit nimmt und den Aufsatz trotz seines Umfangs von 16 Druckseiten in seiner Gesamtheit liest. Bei derart umfangreichen Recherchen ergibt sich die Länge des Aufsatzes aber quasi von selbst.

    Heute ist mir die Stellungnahme eines Lesers zugegangen, wonach allen, die sich an dem geschilderten Umgang mit werthaltigen Nachlässen beteiligt haben, die pure Angst im Nacken sitzen müsste, sofern diese Personen einigermaßen bei Verstand sind und dass ihn beim Lesen das kalte Grausen gepackt habe.

  • In etlichen Fällen ergehen die öffentlichen Aufforderungen auch heute noch als solche nach § 2358 Abs. 2 BGB, obwohl es diese Norm schon längst nicht mehr gibt und außerdem § 1965 BGB die zutreffende Rechtsgrundlage wäre. Irgend etwas scheint an den Standardvorlagen also nicht zu stimmen oder man greift einfach in den falschen "Topf".

  • Natürlich gibt es keinen "Druck" in dem Sinne, dass ein bestimmter X dem Rechtspfleger Y sagt, er müsse in diesem konkreten Fall so und nicht anders verfahren. Das ist auch gar nicht nötig. Es genügt, eine gewisse Erwartungshaltung zu transportieren.

    ... und das ist fast noch schlimmer, als eine Anweisung, gegen die ich mich notfalls wehren könnte.

  • Im Zweifelsfall - oder eigentlich zweifelsfrei - steht man bei derlei "Erwartungshaltungen" ohnehin im Regen.

    Davon war doch überhaupt keine Rede, wie konnte der Rechtspfleger das denn derart falsch verstehen? Selbstverständlich müssen die Rechtspfleger nach Recht und Gesetz entscheiden, das steht doch außer Frage!

    So heißt es dann - und wird es heißen.

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (24. Januar 2024 um 17:43) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt: wir/wird

  • Auch die vom Schreibtisch aus und ohne vorherige Nachlasspflegerbestellubg (auf welcher Grundlage auch immer) getroffene Feststellung, dass der Nachlass überschuldet ist und darum Fiskuserbrecht festzustellen wäre, ist nicht gesetzeskonform. By the way.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich hatte Insulaner in #29 schon so verstanden, dass er die Überschuldung natürlich vorher prüft, was bei vorliegenden Erbausschlagungen und den hierfür angegebenen Gründen vielleicht auch gar nicht so schwierig ist. Nach der Rechtsprechung (OLG Braunschweig, OLG Celle, KG) ist aber auch in diesen Fällen aufgrund der geringen Veröffentlichungskosten beim elektronischen Bundesanzeiger eine öffentliche Aufforderung zu veranlassen.

    Im hier erörterten Kontext werthaltiger Nachlässe hängt davon aber - jedenfalls im Ergebnis - nichts ab und bei werthaltigen Nachlässen verfährt auch Insulaner auf die zutreffende Weise (siehe #29).

  • Ich darf beispielsweise mal auf diese Diskussion hier verweisen:

    TL
    10. Juni 2016 um 11:16

    Zitat: „Warum sollte ich nicht bei einem Antrag auf Nachlasspflegschaft sofort das Fiskuserbrecht feststellen?“

    Quod erat demonstrandum

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wenn ich als Hinterlegungsstelle manchmal versuche mit dem Nachlassgericht zu argumentieren was die Anordnung von Pflegschaften/Feststellung des Fiskuserbrechts angeht höre ich ganz oft: "Keine Zeit, die Pflegschaften machen viel zu viel Arbeit und zählen bei der Personalbedarfsberechnung zu wenig (wohl wie ein normales Erbscheinsverfahren, wenn die über Jahre laufen ist das natürlich schwierig), es gibt keine/zu wenig geeignete Nachlasspfleger und überhaupt müssen die Verfahren erledigt werden.

    Ich glaube daher dass es weniger eine Erwartungshaltung von außen oder eine schlechte Arbeitseinstellung ist als der Druck im System. Und natürlich (da gebe ich Pusteblume völlig Recht) wird diese Auffassung an die jungen Kollegen/Anwärter in der Ausbildung schon so weitergegeben und das Problem quasi vererbt.

  • Wir sind Rpfl. Wir haben studiert. Zwar nicht als Volljurist an der Uni, dafür aber sehr intensiv das, was wir für unsere Arbeit brauchen. Und Staats- und Verfassungsrecht gab es auch (fast am wichtigsten, ist es doch die Grundlage allen).

    Wer dauerhaft und wissentlich gegen geltendes Recht verstößt, hat unseren "Job" nicht verstanden und gehört aus dem Dienst entfernt. Die Arbeitsbelastung kann dafür kein Grund sein. Dann muss ich eben melden, dass ich den mir übertragenen Auftrag so nicht ausführen kann. Untermauert mit den einschlägigen Vorschriften. Falls das dann wiederum dazu führt, dass ich auf der Stelle trete, steht der Klageweg offen.

    Wenn die Gesellschaft und damit letztlich die Politik will, dass wir einfach nur Akten rauskloppen, also Quantität vor Qualität, müssen sie eben die Gesetze etc ändern. Angefangen beim § 9 RpflG. Hätte dann sogar den Vorteil, dass wir uns genüsslich zurücklehnen können, da wir dann nicht mehr verantwortlich sind. Und so eine Hierarchie hat ja auch Vorteile, man wird befördert! Also Win-Win, Staat ist zufrieden, gibt keine Rückstände mehr. Bürger ist zufrieden, er muss nicht warten. Wir sind zufrieden, da A13 tatsächlich erreichbar ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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