Zahl der eingetragenen eGbRs ab 01.01.2024

  • "Meine" Amtsgerichte gehören offenbar zu denen, bei denen es keine Schulungen gab (oder man sich in der Freizeit mal eines dieser Videos anschauen sollte). "Wir müssen uns erst mal einlesen", d.h. mit schnell ist da derzeit nix.:motz:

    So, um mal einen übersichtlichen Stand der Dinge zu erhalten habe ich mich virtuell in den Südwesten des Landes begeben. In Rheinland-Pfalz und im Saarland gibt es zusammen nur noch 10 Amtsgerichte, die jeweils für den Landgerichtsbezirk in dem sie ihren Sitz haben, das Gesellschaftsregister führen. Da kann man schnell mal Einsichten veranlassen und sich so in der Fläche einen Überblick verschaffen, wie die Sache an spezialisierten Registergerichten, die in eher ruhigen und nicht besonders problematischen Ecken des Landes liegen, so läuft.

    Es gibt derzeit (10.01.2024, mittags) folgende Anzahl Eintragungen:

    Bad Kreuznach 0

    Kaiserslautern 0

    Koblenz 15

    Landau in der Pfalz 0

    Ludwigshafen am Rhein 0

    Mainz 3

    Montabaur 0

    Saarbrücken 3

    Wittlich 0

    Zweibrücken 0


    Das ist nach über einer Woche eher wenig, aber auch Bremen und Frankfurt am Main haben jeweils 4 (!), Dresden hat 28, Berlin (Charlottenburg) hat 35 (also nur knapp doppelt soviel wie Koblenz), München hat 57, Köln hat 63 und (Trommelwirbel) Hamburg hat mehr als 100 (Respekt! - ist aber wegen der dort beliebten Ehegatten-GbR auch wohl dringender).


    edit by Kai: Beiträge hierher verschoben aus

    marie88
    4. Januar 2024 um 19:31

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Och, so wenig finde ich das gar nicht. Die Abrufe zeigen nur die bereits eingetragenen GbR, wieviele Anmeldungen noch ihrer Prüfung harren bzw. bereits beanstandet sind, wissen nur die Registergerichte selber.

  • Ob sich mit den Zahlen schon was anfangen läßt? Die Gesellschaften mit Grundbesitz müssen ihre Registrierung natürlich nachholen. Wird sich ändern. Dafür werden als Arbeitsanfall bei den Registergerichten später die Änderungen hinzukommen.

  • Sachsen-Anhalt: 1 eGbR (Stand: 11.01.2024)

    Zwar etwas offtopic, aber so wunderbar passend, warum bisher nicht mehr eGbR in LSA eingetragen worden sind:

    Folgender Flurfunk vermeldet folgende Tatsache, dass schlichtweg die örtliche Unzuständigkeit des zentralen Handelsregisters am Amtsgericht Stendal für die Führung des Gesellschaftsregisters fehlt, wenn die eGbR nicht ihren Sitz in Stendal hat, vgl. § 14 die Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)!

    Jetzt ratet mal, wo die bisher einzig registrierte eGbR in LSA ihren Sitz hat?! :teufel:

    Da hat der Verordnungsgeber mal wieder alle Arbeit - nicht - geleistet ! :beifallkl

    Das wird jedenfalls für LSA wohl noch eine Weile dauern mit den Registrierungen von eGbR...

  • Ich habe im Dezember mit einem gar nicht so kleinen Grundbuchamt telefoniert, denen noch gar nicht bekannt war, dass sich hinsichtlich der GbR zum Jahreswechsel etwas ändert. Ich vermute, das ist auch kein Einzelfall?


    "Mein" Registergericht hatt in NRW stand jetzt 5 eGbR zu verzeichnen.

  • Sachsen-Anhalt: 1 eGbR (Stand: 11.01.2024)


    Folgender Flurfunk vermeldet folgende Tatsache, dass schlichtweg die örtliche Unzuständigkeit des zentralen Handelsregisters am Amtsgericht Stendal für die Führung des Gesellschaftsregisters fehlt, wenn die eGbR nicht ihren Sitz in Stendal hat, vgl. § 14 die Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)!

    Moment, meinst du, die Zuständigkeit fehlt? Oder wie verstehe ich den Satz?

  • Korrekt, es fehlt die örtliche Zuständigkeit des einzig in LSA konzentrierten Registergerichts.

    Wenn der Sitz der GbR also außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Stendal liegt, müsste der Antrag an das für sie zuständige Amtsgericht erfolgen. Da aber kein weiteres Amtsgericht in LSA aufgrund der seit mehr als einem Jahrzehnt bestehenden KonzentrationsVO über Zugänge zur Bearbeitung von Registerfällen verfügt, dürfte dies an einer weiteren Bearbeitung ebenso scheitern, solange wie der Verordnungsgeber nicht reagiert.

  • Sachsen-Anhalt: 1 eGbR (Stand: 11.01.2024)


    Folgender Flurfunk vermeldet folgende Tatsache, dass schlichtweg die örtliche Unzuständigkeit des zentralen Handelsregisters am Amtsgericht Stendal für die Führung des Gesellschaftsregisters fehlt, wenn die eGbR nicht ihren Sitz in Stendal hat, vgl. § 14 die Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)!

    Moment, meinst du, die Zuständigkeit fehlt? Oder wie verstehe ich den Satz?

    § 14 GBRegVO Sachsen-Anhalt lautet: "Für die Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters sowie der unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nrn. 1, 3 bis 16 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Amtsgericht Stendal zuständig."

    Da das Gesellschaftsregister da nicht genannt ist, sind also die einzelnen Amtsgerichte zuständig - an denen es aber keine Registerabteilung gibt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Autsch!

  • ...an denen es aber keine Registerabteilung gibt.

    Jetzt wohl schon. :D

    Ist ja auch nur ein einfacher Vorgang in der Organisation des Gerichts. Die EDV...das kann dauern.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hoppala. Super. Und ich fand NRW schon spät, wo mWn. die Verordnung Ende November angepasst wurde.

    In NRW gibt es das identische Problem, bzw gab es. Wenn ichs richtig im Kopf habe sollte sich das zum 6.1. erledigt haben aber zwischen dem 1.1. und 6.1. wars genauso.


    p.s. bei uns sind übrigens 17 in der Pipeline und bisher 2 oder 3 eingetragen.

  • Wobei es doch die grundsätzliche Verordnung für NRW schon im November gab, oder? Ich muss zugeben, ich habe mich was die Zuordnung angeht nicht eingelesen, sondern von unserem Registergericht Anfang Dezember die Mitteilung bekommen, dass die örtliche Zuständigkeit nun durch Verordnung geregelt sei

  • SGV Inhalt : Verordnung über die elektronische Registerführung und die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Nordrhein-Westfalen in Registersachen (Registerverordnung Amtsgerichte - RegisterVO) | RECHT.NRW.DE


    Die Zuständigkeitsbestimmung in § 1 ist am 3.1. geändert zum 9.1. Bis zu der Änderung waren für das Gesellschaftsregister die Amtsgerichte am Sitz des Landgerichts zuständig. Das passte zwar in vielen Fällen trotzdem, aber nicht in allen.

  • Hoppala. Super. Und ich fand NRW schon spät, wo mWn. die Verordnung Ende November angepasst wurde.

    In Niedersachsen wurde die entsprechende Zuständigkeitsverordnung am 22.12.2023 veröffentlicht für die Wirksamkeit ab 01.01.2024. Wir waren schon ein wenig in Sorge, weil hier in unserem OLG-Bezirk 3 Registergericht zuständig sind, die nicht am Sitz des Landgerichts sind...also es geht auch knapper....

    Meine Sache...

    ...mein Problem.

    Einmal editiert, zuletzt von mikschu (12. Januar 2024 um 06:58)

  • ...an denen es aber keine Registerabteilung gibt.

    Jetzt wohl schon. :D

    Weiß nur keiner beim Gericht was davon

    Doch doch, informiert wurden die Gerichte schon ...

    Die gemeinte Verordnung soll übrigens am 16.01.2024 in Kraft treten.

    Das OLG ist davon ausgegangen, dass "in der Zwischenzeit" eingegangene Anträge unbearbeitet bleiben können (immerhin eine praxisnahe Lösung, bevor Anträge sinnlos durch die Gegend gesendet werden).

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