Berichtigung Erbschein wegen fehlendem 2. Vornamen

  • Hallo,

    eine Nichterbin (Pflichtteilsberechtigte) beantragt die Berichtigung eines Erbscheins weil der 2. Vorname einer Miterbin im Erbschein fehlt.

    Der Notar hatte in seinem Antrag korrekt zwei Vornamen dieser Miterbin aufgeführt. Muss der Erbschein zwingend berichtigt werden? Der erste Vorname und das Geburtsdatum dürften doch reichen?!?

    Kann ich den Berichtigungsantrag zurückweisen (Begründung)?

  • Die Pflichtteilsberechtigte wird durch den betreffenden Inhalt des Erbscheins überhaupt nicht beschwert. Der aktuelle Inhalt des Erbscheins reicht im Übrigen zur Identifizierung der in ihm ausgewiesenen Miterbin völlig aus.

    Irgendwann hat man - nicht überall - damit begonnen, alle Vornamen im Erbschein zu erwähnen. Und so etwas kommt dann dabei heraus.

  • Bevor ich den Antrag zurückweise, würde ich den Erbschein berichtigen, im Wege der Schreibfehlerberichtigung. Wenn ich überhaupt etwas veranlassen würde, das über ein Schreiben an die Nichterbin hinausgeht.

    Zur Identifizierung sehe ich das so, dass der zweite Vorname (und auch weitere, falls vorhanden) teilweise (!) schon wichtig sein können, zB bei Zwillingen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Berichtigung durch Beschluss sollte das Mittel der Wahl sein.

    Grds. sollte tatsächlich der Rufname und das Geburtsdatum im Erbschein ausreichend sein, habe aber auch schon Hinweise bekommen, dass Banken Erbscheine nicht anerkennen, da der zweite -bekannte- Vorname fehlen würde. Und bevor der Bürger zwischen Bank und mir verhungert, bekommt der Erbschein eine Berichtigung.

    Allerdings dürfte die Pflichtteilsberechtigte- wie oben erwähnt- erstmal keinen derartigen Antrag stellen dürfen.

  • ...da nichts "unrichtig" ist. Punkt.

    ...

    Schon darüber lässt sich vortrefflich streiten (was wir aber, insbesondere hier und jetzt, nicht müssen). Wenn das Kind Elfriede Auguste Helene Müller heißt, heißt das Kind eben auch Elfriede Auguste Helene Müller und nicht Elfriede Müller. Ob Elfriede Müller zur eindeutigen Identifizierung genügt, ist eine andere Frage.

    Hätte Elfriede Müller mit dem Erbschein Probleme, zB bei Bank oder Grundbuch, würde sich Elfriede schon melden.

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  • Könnte passieren, wenn es im Erbschein "Elfi" statt "Elfriede" heißt.

    Bei "Uralt-Erbscheinen" war es gar nicht so selten, dass die umgangssprachlichen Vornamen angegeben wurden, und das sogar zu Zeiten, als es noch nicht durchgängig üblich war, auch die Geburtsdaten anzugeben. Aber weiland hatte Elfriede, die als Elfi bei der Bank aufschlug, meist keine Probleme, weil man sich halt kannte und die gesamte Familie schon seit langen Jahren zu den Kunden der Bank zählte. Das waren halt noch Zeiten und damals hat man auch nicht gleich die Bank gewechselt, nur weil die "neue" Bank bei den Gebühren 5 Pfennige billiger war.

  • Offiziell ist (zumindest im Melderecht) die Unterscheidung nach Rufnamen und sonstigen Vornamen entfallen. Deshalb ist es korrekt, wenn sämtliche Vornamen angegeben werden.

    Im Regelfall (und im täglichen Sprachgebrauch) wird jedoch weiterhin häufig nur der "Rufname" verwendet. Dies genügt normalerweise auch zur Identifizierung (insbesondere zusammen mit dem Geburtsdatum), denn Zwillinge haben regelmäßig unterschiedliche "Rufnamen".

    Kritisch wird es meiner Ansicht nach erst wenn aus der "Annemarie" eine "Anne Marie" wird und fälschlicherweise als "Rufname nur "Anne" angegeben wird.

  • Ich sage ja, letztlich ist es Sache des Erben, den Erbschein zu prüfen und falls er Probleme mit diesem hat, entsprechend tätig zu werden.

    Ich persönlich komme nur nicht auf die Idee, wenn der Antragsteller mehrerer Vornamen hat, diese nicht auch anzugeben. Da würde ich auch schon die Serviceeinheiten zur Datenpflege entsprechend instruieren.

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  • Meine Erfahrung beim Grundbuchamt mit Erbscheinen ist, dass beim Erblasser immer sämtliche Vornamen aufgeführt sind (ich nehme an weil die Angaben auf der amtlichen Sterbefallmitteilung beruhen) während bei den Erben häufig nur einer von mehreren Vornamen angegeben ist (ich vermute weil man im Fragebogen für den Antrag, sei es beim Notar oder beim Nachlassgericht, nur den Rufnamen angegeben hat). Auf die Idee einen solchen Erbschein für berichtigungsbedürftig zu halten bin ich noch nie gekommen.

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