Erbausschlagung bei Notar

  • Guten Morgen,
    ich bitte euch um Meinungen:

    Der neue ortsansässige Notar beglaubigt die Erbausschlagungserklärung des Bürgers. (Die er als Notar vorher selbstgeschrieben hat, das sieht man am Papierausdruck)

    Er gibt diese Erbausschlagungserklärung dann den Leuten mit, sie mögen diese selbst beim hiesigen Amtsgericht vorlegen.

    Soweit so gut, wenn wir das örtlich zuständige Nachlassgericht des Erblassers sind!

    Nun liegt mir jedoch eine dieser abgegebenen beglaubigten Erbausschlagungserklärungen vor, die nicht für unser Gericht bestimmt ist. In der Erbausschlagung steht, dass zur Entgegennahme der Erklärung auch das Nachlassgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren Aufenthalt hat. Das heißt jetzt für uns, wir vergeben ein neues Aktenzeichen,legen eine neue Akte an und senden die Erbausschlagungserklärung auf Kosten der Justiz ans Amtsgericht XY. Gebühren dafür können ja weder wir, noch das empfangende Amtsgericht verlangen, weil ja der Notar bereits dafür kassiert hat.

    Also ich finde das gelinde gesagt unverschämt, dass das Gericht für diese unnütze Handlung Personal, Material und Übersendungskosten gratis zur Verfügung stellen muss. Und nein,die Erbausschlagungserklärung erfolgte auch nicht am letzten Tag des Fristablaufs, das Notariat hätte genügend Zeit, die Erbausschlagung selbst an das entsprechende Nachlassgericht abzusenden. Es ist auch leider kein Einzelfall sondern gängige Praxis von diesem Notar. Von den anderen ortsansässigen Notariaten kennen wir diese Vorgehensweise nicht!

    Wie seht ihr das?

  • Wieso sollte es eine Unverschämtheit sein, wenn der Bürger von seinem nach § 344 VII FamFG gesetzlich normierten Recht Gebrauch macht? Ich verstehe die Aufregung nicht. Das Handeln des Staates ist nicht unter Gewinnerzeugungsgesichtspunkten zu betrachten. Im Gegenteil.

    Und der Notar kassiert nicht, sondern berechnet bei einer Ausschlagung in der Regel minimale Gebühren für die Beglaubigung. Das ist nicht verwerflich, sondern so ebenfalls gesetzlich geregelt.

    Das Gericht erhebt dann die Gebühr für die Entgegennahme.

    Wo ist denn das Problem?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das Gericht erhebt dann die Gebühr für die Entgegennahme.

    Die Gebühr gibt es seit Einführung des GNotKG nicht mehr.

    Ansonsten sehe ich übrigens auch kein Problem: der Ausschlagende weiß, dass die Ausschlagung vom Wohnsitzgericht entgegengenommen wird und das Gericht bekommt ne billige VIer Nummer.

  • M.E. ist das nicht unverschämt, sondern der sinnvollste Weg.
    So kann der Ausschlagende sich vor dem Verlust oder Verzögerung der Versendung auf dem Postweg schützen und sicher sein, dass die Ausschlagung fristgerecht erklärt wird.

    Die Leistung des Übersendens ans zuständige Gericht ist zudem immer kostenlos, da die Gebühren ja immer gleich sind egal ob bei zuständigen Nachlassgericht oder beim Wohnortgericht ausgeschlagen wird.

  • Das Gericht erhebt dann die Gebühr für die Entgegennahme.

    Die Gebühr gibt es seit Einführung des GNotKG nicht mehr.

    Ansonsten sehe ich übrigens auch kein Problem: der Ausschlagende weiß, dass die Ausschlagung vom Wohnsitzgericht entgegengenommen wird und das Gericht bekommt ne billige VIer Nummer.


    ....:oops::D

    Da siehst du mal, dass ich noch nie eine Erbschaft ausgeschlagen habe...

    Aber was ist mit der Gebühr des KV Nr. 21201 GNotKG?
    Die meine ich.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Diese Gebühr entsteht (in Verbindung mit Vorb. 1. Abs. 2 KV GNotKG), wenn das Nachlassgericht die Ausschlagung beurkundet.
    Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

  • M.E. ist das nicht unverschämt, sondern der sinnvollste Weg.
    So kann der Ausschlagende sich vor dem Verlust oder Verzögerung der Versendung auf dem Postweg schützen und sicher sein, dass die Ausschlagung fristgerecht erklärt wird.


    Ja, das stimmt!

    Zitat


    Die Leistung des Übersendens ans zuständige Gericht ist zudem immer kostenlos, da die Gebühren ja immer gleich sind egal ob bei zuständigen Nachlassgericht oder beim Wohnortgericht ausgeschlagen wird.


    Mit dem kleinen Unterschied, dass die Gebühr für die Ausschlagung dann der Justiz anfällt und nicht dem Notar. Dann macht man diese "Dienstleistung" ja auch gern.


    Ich finde es trotzdem ärgerlich. Dieser Notar verursacht uns zusätzliche Kosten und Arbeit, die man nicht mal abrechnen kann!

  • "judex non calculat"

    :D

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  • "judex non calculat"

    :D

    Off Topic:
    Das haben meine damaligen RVG-Dozenten leider anders gesehen :D

    Back 2 Topic:
    Der Ausschlagende hätte auch direkt zum Wohnort-Gericht gehen und die Ausschlagung dort erklären können, ohne Umweg über den Notar. Da muss man sich über den Notar nicht aufregen.
    Im Übrigen: Schickt der Notar die Erklärung per Post los und dann verschwindet sie oder ähnliches - wer wird dann in Haftung genommen? Das sollen die Leute mal lieber selbst erledigen.

  • Ich finde es trotzdem ärgerlich. Dieser Notar verursacht uns zusätzliche Kosten und Arbeit, die man nicht mal abrechnen kann!

    Du siehst das ganz falsch. Der Notar erspart Dir Arbeit. Denn sonst müsstest Du auch noch die Erbausschlagung beurkunden. Und es ist ja nicht Dein Geld. Du wirst aus Steuergeldern bezahlt.

  • Also ich finde es nur speziell, wenn sich aus der Ausschlagungserklärung nicht ergibt, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (Von einer beigefügten Kopie der Sterbeurkunde kann man bei Notaren ohnehin nur träumen. ).
    Manchmal steht da gar nichts zu, manchmal: Berlin... Prima! Welches ist nun das zuständige NLG, an welches ich weiterleite? Berlin hat ja nur ein Gericht...
    Das sind Sachen,über die ich mich ärgern könnte, weil es sehr unkollegial ist. Aber ich kann es auch lassen, es ändert ohnehin nichts. Das Gesetz gibt es so her.
    Also eine VIer Nummer vergeben und ab.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Finde es auch nicht so schlimm. Ist so ziemlich die am wenigsten Arbeit machende VIer Sache, die man haben kann.

    Viel mehr ärgern mich so Sachen, wie PuCo anmerkt. Könnte da noch zig Sachen anmerken: Mitteilung, ob Kinder vorhanden sind etc pp, aber das ist zu offtopic hier

  • Als mir diese notarielle Vorgehensweise das erstmal begegnete war ich auch verwundert.

    Ein Blick in den Kommentar ergab dann, dass dies möglich und sogar fristwahrend ist.

    Mittlerweile sehe ich es auch so: Lieber eine eingereichte Ausschlagung weiterleiten, als selbst aufnehmen müssen.

    Kurios finde ich nach wie vor die Fälle in denen der Notar (!) die von ihm aufgenommen Erklärung per Post (!!) beim unzuständigen Gericht einreicht, damit dieses die Erklärung dann weiterleitet. Da hätte der Notar es auch gleich dem zuständigen Nachlassgericht schicken können.

    Wenn mich sonst etwas stört, wenn Notare Erklärungen einreichen rufe ich bei ortsansässigen manchmal an. Bei manchen fallen die Anregungen auf fruchtbaren Boden. Manchnal ist ein Anruf aber auch vergebliche Mühe.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Im Zweifel ist aber das zuständige Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Ausschlagenden eher oder eindeutiger zu bestimmen, als das des Verstorbenen. Es ist also oft mit einem gewissen Risiko verbunden, dort und nicht am „Heimatgericht“ des Ausschlagenden die Erklärung einzureichen. Wer kann schon manchmal wirklich sagen, wo jemand bei Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das ist nicht immer so leicht zu bestimmen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Das Problem des TS besteht darin, nicht mit dem aktuellen Gesetz gearbeitet zu haben. In früheren Fassungen des Par. 344 Abs. 7 FamFG hieß es, dass das (beurkundende Gericht) die Urschrift über die Niederschrift von diesem Gericht an das zuständige NLG zu übersenden hat.

    Seinerzeit war es umstritten, ob eine Erklärung in öffentlich beglaubigter Form vom beglaubigenden Notar beim Wohnsitzgericht des Erklärenden fristwahrend eingeworfen werden konnte.

    Mit der Ergänzung des Par. 344 Abs 7 FamFG wurde klargestellt, dass diese Verfahrensweise zulässig ist.

  • Im Zweifel ist aber das zuständige Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Ausschlagenden eher oder eindeutiger zu bestimmen, als das des Verstorbenen. Es ist also oft mit einem gewissen Risiko verbunden, dort und nicht am „Heimatgericht“ des Ausschlagenden die Erklärung einzureichen. Wer kann schon manchmal wirklich sagen, wo jemand bei Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das ist nicht immer so leicht zu bestimmen.

    Aber das dürfte meines Erachtens das Problem des Ausschlagenden sein, dies zu ermitteln. Aus welchem Grund sollte dafür das "Heimatgericht" zuständig sein? Einfach dort abladen, um sich selbst aus der Affäre zu ziehen und dem "Heimatgericht" den schwarzen Peter zuzuschieben, ist schon sehr dreist.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Aber das dürfte meines Erachtens das Problem des Ausschlagenden sein, dies zu ermitteln.


    Und woher soll er den letzten Aufenthalt eines entfernteren Verwandten kennen? "Berlin" z.B. bringt ihn nicht weiter. Er müßte wissen, wo genau (Anschrift) sich der Verstorbene zuletzt regelmäßig aufgehalten hat, und anders als bei der letzte Meldeadresse kann da nicht einmal jemand verbindlich Auskunft geben.

    Aus welchem Grund sollte dafür das "Heimatgericht" zuständig sein? Einfach dort abladen, um sich selbst aus der Affäre zu ziehen und dem "Heimatgericht" den schwarzen Peter zuzuschieben, ist schon sehr dreist.


    Dreist ist es, wenn der Gesetzgeber unsinnige Rechtsvorschriften erläßt (und bevor man wieder mit "das waren nicht wir, das war die EU!" anfängt: Das war einstimmig und mit der Möglichkeit, zur Nichtanwendung zu optieren).
    Dreist ist es auch, wenn diejenigen, die hoheitliche Gewalt ausüben, es dem potentiellen Erben es verübeln, wenn der sich "aus der Affäre" ziehen will. Das ist sein gutes Recht.

    Aber dazu paßt dieser Thread. Weiter oben hat sich jemand beschwert, dass bei Ausschlagungen nicht regelmäßig Sterbeurkunden eingereicht werden. Dass die ohne Nachweis (nicht: Behaupten) des rechtlichen Interesses nicht einfach jeder so bekommt, interessiert dann nicht mehr.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es ist nicht Sache des Ausschlagenden, den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des EL zu ermitteln. Woraus sollte sich auch eine solche Verpflichtung ergeben? Der Gesetzgeber eröffnet ihm die Möglichkeit, die EAS an seinem Wohnsitzgericht anzubringen - fertig.

    Andersherum wird ein Schuh draus - das Wohnsitzgericht hat die Pflicht zur Weiterleitung an das zuständige NLG. Also muss das Wohnsitzgericht auch die entsprechenden Ermittlungen anstellen.

    Ich habe es wieder und wieder (oft war es zu spät) erlebt, dass Ausschlagungswilligen mit auf den Weg gegeben wurde, zur EAS sei eine StU mitzubringen. Die EAS ist eine amtsempfangsbedürftige WE, die zudem einer besonderen Form bedarf. Eine Beweispflicht besteht für den Erklärenden, anders als im ES-Verfahren, nicht.

    Also bitte, liebe NLG, tut euch nicht so schwer und macht es den Rechtsuchenden nicht noch schwerer.

  • Da gehen unsere Meinungen offensichtlich auseinander.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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