Mit dem SanInsFoG ist die (kleine) Reform der InsVV verabschiedet. Dem § 19 InsVV wurde folgender Absatz 5 angefügt:
[FONT="](5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften[/FONT]. (vgl. Art. 6 Nr. 12. SanInsFoG):
Mit dem später in Kraft getretenen Gesetz zur weiteren Verkürzung usw. erfolgte noch eine kleine Änderung der InsVV bzgl. Berechnungsgrundlage bei Fremdeinbringungsällen.
Die Übergangsregelung lautet wie folgt:
Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:
[FONT="](5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (vgl. [/FONT]A[FONT="]rt. 4 Nr.2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung usw.).
Sorry, mich bringt dies zum Überlegen und wirft Zweifel auf. Witzigerwise finden sich jetzt bei https://www.gesetze-im-internet.de/insvv/__19.html
nun zweimal ein Absatz 5
Jetzt ließe sich das ganz einfach abbügeln mit dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori", wie der Rheinländer säat... Aber da tut sich der Zweifel auf: hätte das Verkürzungsgesetz den Abs. 5 (neu) ersetzt, wäre alles gut. Aber wollte er offenbar nicht. Nur mit der "Doppelanfügung" eines Absatzes 5 ist die Verwirrung (jedenfalls bei mir) komplett. Ich mag nun bei dem Mamutprogramm dem Gesetzgeber keine Schludrigkeit vorwerfen, es fragt sich nur wie damit umzugehen ist.
Vlt. ist der Ansatz tragbar, dass lediglich die Änderung der Berechnungsgrundlage durch das Verkürzungsgesetz dem Abs. 5 "neu-neu" unterfällt und die kleine Vergütungsreform dem Absatz 5 "neu".
Bin mal gespannt auf die Meinungen des "hohen Hauses"[/FONT]