Liebe Kollegen,
was sagt ihr zu folgendem Sachverhalt:
Ich habe bezüglich einer Vermögensabschöpfung einen Vollstreckungsauftrag veranlasst. Die zuständige Gerichtsvollzieherin beanstandet, dass ihr der Antrag nicht gemäß § 130d ZPO in elektronischer Form zugegangen ist. Wir seien ja schließlich eine Behörde und deshalb würde für uns § 130d ZPO gelten.
Soweit ich das verstanden habe, besteht die Nutzungspflicht für Behörden, die etwas AN das Gericht übermitteln wollen und nicht FÜR das Gericht ( als Behörde ) nach außen.
Bin ich falsch abgebogen oder die Gerichtsvollzieherin? Hat jemand von euch bereits Erfahrungen damit gemacht?