Kai (25.02.2005)
Was haltet Ihr von folgender Verwalterzustimmung:
"Die WEG-Gemischaft bestellt die Firma XY-GmbH zum Verwalter für die Zeit vom 01.01.03 bis 31.12.2003. Die Bestellung verlängert sich automatisch um ein Jahr, falls nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Bestellzeit eine Abberufung durch die gemeinschaft erfolgt. Die Gesamtbestellzeit beträgt maximal 5 Jahre gem. § 26 WEG."
Ich könnte damit leben, habe nur ein wenig Bedenken, da auch bei einer fester Bestellungszeit eine Abberufung möglich ist, diese aber wohl nur aus wichtigem Grund erfolgen kann. Andererseits könnte ich natürlich immer davon ausgehen, dass die Abberufung nicht erfolgt ist.
Der Notar hat das Protokoll schon mit der verschämten Frage eingereicht, ob das GBA damit zufrieden ist. Er ist sich also auch nicht sicher
HansD (27.02.2005)
Hallo!
Ich wäre mir genau wie der Notar auch nicht sicher...
Wir haben doch hier zunächst einen befrsiteten Verwaltervertrag, der sich nur verlängert, wenn "nichts" getan wird seitens der WEG Gemeinschaft.
Dieses "Nichtstun" und damit die Bestandskraft der Vertrages müßte m.E. daher zumindest im Rahmen eines Protokolls festgestellt werden. Erst dann ergibt sich mit der hinreichenden Sicherheit, daß der Verwaltervertrag noch besteht.
Ulf (28.02.2005)
Ich denke in die gleiche Richtung wie HansD:
Zwar ist die Verlängerung des Vertrages über den 31.12.03 hinaus wahrscheinlich, sie steht aber in meinen Augen nicht überwiegend sicher fest. Daher würde ich als GBA zunächst von einer Beendigung zum 31.12.03 ausgehen. Dieses ist ja zunächst auch der Grundsatz dieser vertraglichen Verwalterbestellung. Würde man davon ausgehen, dass die Bestellung ohnehin für einen längeren Zeitraum gelten soll, hätte man ja gleich auf 5 Jahre bestellen können. Daher brauchst Du m.E. den Nachweis, dass der Verwaltervertrag nach wie vor besteht.
HugoBossi (02.03.2005)
@Kollegen
ich tanze mal aus der Reihe und sage, dass ich keine Bedenken hätte. Ihr verlangt sozusagen einen "Negativbeweis". Wie soll der vom Verwalter geführt werden? Ich konzediere, dass in einem Protokoll vermerkt sein könnte, dass die Verwaltung fortbesteht, zumindest aber nichts hinsichtlich einer Abberufung daraus ersichtlich wäre. Nur, was beweist mir das? Wie kann ich sicher sein, dass nicht x-Wochen nach eben dieser Versammlung eine außerordentliche WEG'tümer - Versammlung einberufen wurde die den Verwalter abberufen hat und von der ich weder etwas weiß noch vermuten kann, dass sie stattgefunden hat.
Das Vorliegen eines Protokolls mit dem "Nichtstun-Nachweis" mag zwar beruhigen, bringt aber letztlich doch keine hundertprozentige Sicherheit. Wozu also den (bürokratischen) Aufwand betreiben? Wir wollen's doch bürgerfreundlich gestalten?
Kai (02.03.2005)
Wie schön, dass ich meine Tat erst nach den Beitrag von HugoBossi zugebe [Blockierte Grafik: http://images.forum.onetwomax.de/images/i23.gif] :
Ich bin noch einmal in mich gegangen und habe den Verwalternachweis in unser Grundbuchsystem eingetragen. Letztlich kann man eine Nichtkündigung kaum in der Form des §29 GBO erbringen und die WEG-Gemeinschaft geht wohl auch von einer Bestellungsdauer von max. 5 Jahre aus. Unser LG sieht die Verwalternachweise mW nicht so eng. Auch wenn ich die hier geäußerte gegenmeinung für vertretbar halte, habe ich doch beide Augen zugedrückt.
Die Verwalternachweise sind meiner Meinung nach mit das Letzte, was das Grundbuchverfahren zu bieten hat. Ich muss mich von Verwaltern als typisch Behörde anmotzen lassen, nur weil ich die Regeln befolge, die sich die WEG-Gemeinschaft selbst gesetzt hat; denn das Zustimmungserfordernis ist ja keine Pflicht.
Hans D (02.03.2005)
Hallo!
Ich halte die Vorgehensweise durchaus für vertretbar und bin auch grundsätzlich der Auffassung, daß übertriebener Formalismus fehl am Plate ist, gerade wenn es um die an sich so unnötigen Verwalterzustimmungen geht.
Aber gleichwohl:
Der Nachweis, daß die Verwalterbestellung noch besteht, ist doch ohne weiteres durch ein Protokoll der Eigentümerversammlung zu führen, aus welchem sich ergibt, daß die Versammlung feststellt, daß der Verwaltervertrag nicht gekündigt wurde und demgemäß für ein weiteres Jahr fortbesteht.
Und noch um einen Schritt weiter gedacht:
Erteilt der "Verwalter", der nach erfolgter Kündigung keiner mehr ist ( weil er vielleicht der irrigen Auffassung ist, die Kündigung sei unwirksam ) die Genehmigung zu einem Kaufvertrgag, dann ist der Vertrag letztlich unwirksam. Das kann üble Konsequenzen haben.
Aber nochmal: man sollte das nicht so eng sehen und ich unterstütze Kais Entscheidung.
Ulf (03.03.2005)
Ich bleibe auch bei meiner Meinung, wobei ich Kai zugestehe, dass ich seine Entscheidung nachvollziehen kann.
Zu dem (übertriebenen) Formalismus:
Es ist weder meine Schuld, dass die WE-Gemeinschaft bzw. der teilende Eigentümer die Zustimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung bestimmt hat, noch kann ich etwas dafür, wenn dann solch merkwürdige Regelungen bzgl. der Verlängerung des VerwVertrags getroffen werden. An die (möglichen) Konsequenzen hätten die Beteiligten eben früher denken müssen bzw. hätte der Notar damals m.E. darauf hinweisen sollen.
Ähnlich ist es doch auch, wenn Grundstücke innerhalb der Familie z.B. auf mdj. Kinder übertragen werden und die Leute dann später ankommen und sich darüber aufregen, dass sie nun zur Belastung oder Veräußerung des Grundstücks, das ja eigentlich noch immer ihnen (und nicht so wirklich den Kindern) gehört plötzlich eine gerichtliche Genehmigung brauchen.
Daran hätte man vorher denken können und müssen.
Wenn ich mir nicht sicher bin, ob ich auf die Einhaltung von bestimmten (Form-)Vorschriften bestehen soll, frage ich mich immer:
Was könnte im schlimmsten Fall passieren?
Da sehe ich in diesem Fall - theoretisch - schon eine gewisse Gefahr.