Die von Dir genannten Berufsgruppen (also keine Ehrenamtler), die noch unendlich erweiterbar sind (z.B. Sachverständige, Pfleger, Behörden, Gerichte - stellt euch mal den einfachen Verlauf des § 344 Abs 7 FamFG z.B. vor - etc.), haben doch gerade ein Anliegen, dass der elektronische Zugang zum Gericht besteht und umgekehrt vom Gericht elektronisch empfangen werden können...
Bei durchaus (noch?) existenten Berufsbetreuern, die die Rechnungslegungen und Berichte per Hand erstellen, zweifle ich daran.
Aber selbst für beruflich tätige Betreuer, die ein entsprechendes Computerprogramm nutzen, würde es eine erhebliche Mehrarbeit darstellen, die zur Rechnungslegung gehörenden Kontoauszüge, Rechnungen, Quittungen, Kassenzettel usw. nicht im Original einreichen zu dürfen (?), sondern erst alles zwecks elektronischer Übermittlung scannen zu müssen.