Hallo zusammen,
ich habe mal ein Problem und würde gern wissen, wie das an anderen Gerichten gehandhabt wird.
Viele der umA´s sind oder werden bei uns jetzt volljährig. Einige sind dabei, die zwar nachdeutschem Recht volljährig wären, aber nach dem Recht des Herkunftslandes erst mit 21 volljährig werden. Unser JA vertritt die Auffassung, es müsse deutsches Recht gelten. Es wäre auch anders nicht händelbar, da sie mit 18 Verträge schließen könnten und Anträge stellen würden bei Ämtern/Behörden. Sie kämen dem dann nicht mehr nach und könnten das auch nicht verhindern.
Ich meine, es gilt Art. 7 EGBGB und die angeordneten Vormundschaften laufen bis zum 21. Lebensjahr mit jährlicher Berichtspflicht usw..
Wie seht ihr das? Wie wird das bei euch gehandhabt?