Ich finde die Anknüpfung am letzten ständigen Aufenthaltsort weniger günstig. Herrscht nicht eher die Vorstellung "Ich bin Deutscher, also gilt für mich deutsches Recht!"?
Aus deutscher Sicht wohl ja. Es ist aber ja gerade eine europäische einheitliche Regelung geplant, und da gibt es in anderen Ländern wohl andere Meinungen.
Zitat aus der Begründung zu Art. 16 des Verordnungsentwurfs (siehe Link unter https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…htsVO-Vorschlag bei #1):
"Das Kollisionsrecht mehrerer Mitgliedstaaten und alle modernen Rechtsinstrumente wie das Haager Erbrechtsübereinkommen stellen daher auf den gewöhnlichen Aufenthalt als Anknüpfungskriterium ab."