Eben ! Ich habe das immer schon für eine "unvertretbare" Handlung gehalten, die von einem anderen nicht ersetzt werden kann.
Sehr wohl dürften die Erben aber eine Herausgabepflicht vermögensrelevanter "Dinge" nach § 1890 BGB haben.
Tod des Betreuers - Schlussabrechnung
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Wenn es zu dieser Erkenntnis den BGH braucht
Das hab ich auch gedacht.:D
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War auch meine erste spontane Reaktion. Allerdings kenne ich ein Gericht, von dem die erbende Ehefrau des plötzlich verstorbenen Betreuers entsprechend drangsaliert wurde.
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Nunmehr wurde entschieden, dass die Erben eines Betreuers zur Erstellung der Schlussrechnungslegung nicht verpflichtet sind, BGH, 26.07.2017 - XII ZB 515/16.
Das ist nicht richtig. Es wurde entschieden, dass die Erben sehr wohl zur Erstellung der Schlussrechnungslegung verpflichtet sind, es sich dabei aber um eine privatrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Betreuten handelt. Bei Nichterfüllung ist also durch den Betreuten im Zivilrechtsweg gegen die Erben vorzugehen. Das Betreuungsgericht kann aber kein Zwangsgeld verhängen.
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Nunmehr wurde entschieden, dass die Erben eines Betreuers zur Erstellung der Schlussrechnungslegung nicht verpflichtet sind, BGH, 26.07.2017 - XII ZB 515/16.
Das ist nicht richtig. Es wurde entschieden, dass die Erben sehr wohl zur Erstellung der Schlussrechnungslegung verpflichtet sind, es sich dabei aber um eine privatrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Betreuten handelt. Bei Nichterfüllung ist also durch den Betreuten im Zivilrechtsweg gegen die Erben vorzugehen. Das Betreuungsgericht kann aber kein Zwangsgeld verhängen.
Das hat der BGH aber lediglich bestätigt und verweist auf die Kommentierung (Staudinger) -
Hier läuft es so: Wenn der Betreuer verstirbt, gibt es auch keine Schlussrechnung (auch nicht durch Ersatzbetreuer-dazu gibt's einen guten Aufsatz im Rechtspfleger). Dem Erben die Schlussrechnung aufzugeben halte ich für rechtlich richtig- jedoch völlig praxisfremd, da dieser im Normalfall keine Ahnung davon hat und je nach Betreuer- im worst-case ein befreiter Betreuer keine verwertbaren Unterlagen vorfindet und auch Schwierigkeiten hat diese nachträglich von Banken etc. zu bekommen.
Ich habe also einen Betreuten, keine Schlussrechnung und damit eine evtl. Forderung gegen die Erben des Betreuers.
Was mache ich? Ein Betreuer im Bereich Vermögenssorge hat die Aufgabe den Betreuten zu vertreten, also ist es Aufgabe des neuen Betreuers diese eventuellen Forderungen festzustellen. Er ist bestellt, geeignet, hat die Befugnisse, keine Legitimationsschwierigkeiten und wird entsprechend informiert, dass es keine Schlussrechnung gibt und er eventuelle Forderungen des Betreuten gegen die Erben des Betreuten festzustellen hat.
Ende.
PS: Wer jetzt kommt und meckert, dass das unfair ist, quasi den neuen Betreuer die Aufgaben des alten Betreuers prüfen zu lassen: Einem Betreuer, der nach Aufhebung einer Vollmacht die Rückforderungsansprüche prüfen muss gegen Verwandte, dem geht es genauso.
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Hier läuft es so: Wenn der Betreuer verstirbt, gibt es auch keine Schlussrechnung (auch nicht durch Ersatzbetreuer-dazu gibt's einen guten Aufsatz im Rechtspfleger). Dem Erben die Schlussrechnung aufzugeben halte ich für rechtlich richtig- jedoch völlig praxisfremd, da dieser im Normalfall keine Ahnung davon hat und je nach Betreuer- im worst-case ein befreiter Betreuer keine verwertbaren Unterlagen vorfindet und auch Schwierigkeiten hat diese nachträglich von Banken etc. zu bekommen.
So einfach möchte ich meine dahinscheidenden Betreuerkollegen doch nicht aus der Verantwortung entlassen.
Wenn ich versterbe, dann beauftragt meine Frau meine Büromitarbeiterin die Akten abzuwickeln und reicht diese dann ordnungsgemäß bei Gericht ein. Schließlich wollen die Erben ja noch die ausstehende Betreuervergütung.
Des Weiteren sprechen wir von Berufsbetreuern, von welchen auch Professionalität in der Büroorganistaion eingefordert werden kann. Augen auf bei der Betreuerbestellung sage ich immer wieder, ein Richter darf auch auf seine Rechtspfleger hören, wer was taugt und wer nicht!
Als Berufsbetreuer und Nachlasspfleger in Personalunion schmeiße ich mal in die Runde, dass sich Erben auch einer professionellen Hilfe bzgl. der Erbfallabwicklung bedienen können. Ich schätze in jedem Bundesland gibt es wenigstens einen Berufsbetreuer/Nachlasspfleger in Personalunion, welcher privatrechtlich beauftragt werden kann. Wie gesagt die offene Vergütung von locker 10 - 20T€ wollen die Erben ja auch haben. Notfals hole ich die Akten und Rechner zu mir in´s Büro :), tue gutes und sprich darüber
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Ich gehe jetzt mal davon aus, dass die Klienten des Verstorbenen einen neuen Betreuer bekommen.
Dieser muss sich ja eh die Akten holen und ein Vermögensverzeichnis erstellen. Dabei sollte er ja sehen, was der vorherige Kollege so gemacht hat und wie das Vermögen / Konten verwaltet wurden. Wenn ihm dabei nichts auffällt, wäre es dann nicht möglich, dem verstorbenen Betreuer Entlastung zu erteilen bzw. dessen Erben?
In den Akten müssten doch sämtliche Abrechnungsunterlagen, die für eine Rechnungslegung von Nöten sind, vorhanden sein.
Und wenn der zu Betreuende bestätigt, zu Lebzeiten des verstorbenen Betreuers selber über sein Vermögen verfügt zu haben, ist doch alles gut.
Oder denke ich da zu einfach und praxisorientiert?
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Ich gehe jetzt mal davon aus, dass die Klienten des Verstorbenen einen neuen Betreuer bekommen.
Dieser muss sich ja eh die Akten holen und ein Vermögensverzeichnis erstellen. Halte ich schon für sehr fraglich, ob dem neuen Betreuer die Handakten des verstorbenen Betreuers auszuhändigen sind. Dürfte nicht der Fall sein. Dabei sollte er ja sehen, was der vorherige Kollege so gemacht hat und wie das Vermögen / Konten verwaltet wurden. Wenn ihm dabei nichts auffällt, wäre es dann nicht möglich, dem verstorbenen Betreuer Entlastung zu erteilen bzw. dessen Erben?
Für eine Entlastung würde der Betreuer eine Genehmigung nach § 1812 BGB benötigen, scheidet also letztlich aus.
In den Akten müssten doch sämtliche Abrechnungsunterlagen, die für eine Rechnungslegung von Nöten sind, vorhanden sein.
Und wenn der zu Betreuende bestätigt, zu Lebzeiten des verstorbenen Betreuers selber über sein Vermögen verfügt zu haben, ist doch alles gut.
Diese Fälle sind doch eher die Ausnahme (zumindest bei hiesigen Betreuungen).
Oder denke ich da zu einfach und praxisorientiert?
Ja.
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Nunmehr wurde entschieden, dass die Erben eines Betreuers zur Erstellung der Schlussrechnungslegung nicht verpflichtet sind, BGH, 26.07.2017 - XII ZB 515/16.
Das ist nicht richtig. Es wurde entschieden, dass die Erben sehr wohl zur Erstellung der Schlussrechnungslegung verpflichtet sind, es sich dabei aber um eine privatrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Betreuten handelt. Bei Nichterfüllung ist also durch den Betreuten im Zivilrechtsweg gegen die Erben vorzugehen. Das Betreuungsgericht kann aber kein Zwangsgeld verhängen.
Der BGH beschreibt das, was ich schon immer vertreten hatte: Der Erbe des Betreuers ist nicht zur Schlussrechnung im Verhältnis zum Betreuungsgericht (§ 1892 BGB) verpflichtet und mangels dieser Pflicht kann gegen ihn natürlich auch kein Zwangsgeld verhängt werden (insofern ist auch der Leitsatz missverständlich, der irrigerweise nahelegt, dass die Pflicht bestehe und sie nur nicht erzwungen werden könne). Etwas anderes ist die Rechenschaftspflicht im Verhältnis zum Betroffenen (§ 1890 BGB), die vom neuen Betreuer natürlich vom Erben des verstorbenen Betreuers eingefordert werden kann. Insofern ist das Betreuungsgericht also nur mittelbar von der Partie, weil der neue Betreuer über das Ergebnis seiner diesbezüglichen Prüfung zu berichten hat. Ein Agieren des Betreuungsgerichts gegen den Erben des verstorbenen Betreuers kommt aber jedenfalls nicht in Betracht.
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Ich hänge mich mit einer Frage mal an diesen Thread ran.
Bei uns ist kürzlich ein Rechtsanwalt verstorben, der gleichzeitig als Berufsbetreuer fungierte.
5 Tage später wurde seine Abwicklerin zur Berufsbetreuerin in allen Verfahren bestellt.Wer darf für den verstorbenen RA/Betreuer die Restvergütung geltend machen? Nach den vorherigen Angaben dürfte es die Erbin sein, die Abwicklerin erstellt ihr neues VV und prüft etwaige Ansprüche aus der früheren Berufsbetreuung.
Gegenüber der Erbin (= ebenfalls Berufsbetreuerin) kann ich nichts geltend machen.
Richtig so?
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Zur Festsetzung der Vergütung des Betreuers nach dem Tod des Betreuten, vgl.
Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 168 FamFG Rn. 53, insbesondere zum Nachweis der Erbfolge nach dem Betreuten. -
Zur Festsetzung der Vergütung des Betreuers nach dem Tod des Betreuten, vgl.
Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 168 FamFG Rn. 53, insbesondere zum Nachweis der Erbfolge nach dem Betreuten.Und was hat das mit der Fragestellung zu tun?
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Zur Festsetzung der Vergütung des Betreuers nach dem Tod des Betreuten, vgl.
Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 168 FamFG Rn. 53, insbesondere zum Nachweis der Erbfolge nach dem Betreuten.Es geht mir um die Ansprüche des -verstorbenen- Berufsbetreuers...
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Die Abwicklerin wickelt die Anwaltskanzlei ab.
Betreuungen führt auch ein Rechtsanwalt nicht als Rechtsanwalt. Deshalb ist für die Schlussabwicklung der Betreuung auch die Abwicklerin nicht zuständig.
Die noch offene Vergütung steht den Erben zu und ist auch durch diese zu beantragen.
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Ebenso.
Das der Anwalt die Betreuungen in Ausübung seines Berufes führte, bedeutet nicht, dass es sich dabei um eine der Kanzleiabwicklung unterliegende Tätigkeit handelte.
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Wir hatten einmal einen ähnlichen Fall. Wir haben es praktisch so gehandhabt, dass der Abwickler (Mitglied der selben Anwaltssozietät und Nachfolger als Berufsbetreuer) mit ausdrücklicher Zustimmung der Erbin des Verstorbenen die noch ausstehenden Vergütungen für diese geltend gemacht hat und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Rechungslegungen eingereicht hat (Man hatte dort ja "sowieso" alles im PC). Fand und finde ich eine gute Lösung für alle Beteiligten, wenn sie denn einverstanden sind.
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Wir hatten einmal einen ähnlichen Fall. Wir haben es praktisch so gehandhabt, dass der Abwickler (Mitglied der selben Anwaltssozietät und Nachfolger als Berufsbetreuer) mit ausdrücklicher Zustimmung der Erbin des Verstorbenen die noch ausstehenden Vergütungen für diese geltend gemacht hat und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Rechungslegungen eingereicht hat (Man hatte dort ja "sowieso" alles im PC). Fand und finde ich eine gute Lösung für alle Beteiligten, wenn sie denn einverstanden sind.
Du setzt halt auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Erbin die Vergütung gegen den Betroffenen -ggf. vertreten durch den Nachfolgebetreuer fest.
Kann dann der Nachfolgebetreuer gegen den ergangenen Beschluss Rechtsmittel einlegen?
Auch § 181 BGB lässt grüßen.
Warum kann man solche Verfahren nicht ordnungsgemäß abwickeln. Wenn schon die Gerichte anfangen, wie Winkeladvokaten zu agieren.
Es gibt beim Tod des Betreuers niemanden, der eine Schlussrechenschaft gegenüber dem Betreuungsgericht legt. Die bestehende Pflicht der Erben unterliegt der Zivilgerichtsbarkeit. In dem Bereich hat das Betreuungsgericht nichts zu suchen. Und was ich als Betreuungsgericht nicht brauche, muss auch nicht zu den Akten. Wir haben ja einen Nachfolgebetreuer. Und der hat zu berichten.
Die Erbin des verstorbenen Betreuers stellt den Vergütungsantrag. Die Vergütung wird gegen den Betroffenen festgesetzt. Der Nachfolgebetreuer ist am Verfahren beteiligt. Und deshalb braucht man auch keinen Verfahrenspfleger.
Wo ist denn das Problem.
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Zutreffend - es gibt kein Problem.
Etwas richtig zu machen, war im Übrigen noch nie verkehrt.
Das Gericht hat nach der Rechtslage zu entscheiden und nicht alternativ hin und her zu lavieren, um sich alle Hintertürchen offen zu lassen.
Wer sich nicht entscheiden kann, offenbart Entscheidungsschwäche.
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Wir hatten einmal einen ähnlichen Fall. Wir haben es praktisch so gehandhabt, dass der Abwickler (Mitglied der selben Anwaltssozietät und Nachfolger als Berufsbetreuer) mit ausdrücklicher Zustimmung der Erbin des Verstorbenen die noch ausstehenden Vergütungen für diese geltend gemacht hat und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Rechungslegungen eingereicht hat (Man hatte dort ja "sowieso" alles im PC). Fand und finde ich eine gute Lösung für alle Beteiligten, wenn sie denn einverstanden sind.
...sofern das Betreuungsgericht mit der (an sich unnötigen) zusätzlichen Arbeit auch leben kann...
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