Beurkundung von Ausschlagungserklärungen - Corona

  • ...und wie macht ihr das mit Eiltfällen, also wenn der Ausschlagende bereits da steht? Lasst ihr den dann erst davor stehen und anrufen, um seine Daten aufzunehmen?

    Es handelt sich nicht um einen Eiltfall. Überall steht auf den Homepages der Gerichte, dass vorher anzurufen ist.

    Ok, ein wenig umständlich die Frage formuliert: Mir ging es um zwei Sachen, einmal um den Bürger, der auf einmal vor der Tür steht - den wird man auch zu diesen Zeiten wohl kaum wieder nach Hause bzw. zum Notar schicken wollen oder?! Im Zweifel dürfte dann noch die Terminsvereinbarung als letztes Mittel zum Zuge kommen!

    Zum anderen, was macht Ihr mit dem wirklichen Eiltfall, der am letzten Tag der Frist vor der Tür steht?
    "Sorry, erst anrufen bitte, sonst keine Beurkundung!" :gruebel:

    Notfalls so wie von dir in #13 angedeutet. Er gibt von draussen tel. seine Daten durch und man hat eine vorbereitete Urkunde, bevor es zum persönlichen Kontakt kommt. Ist etwas unangenehm für denjenigen, aber die Entscheidung, in einer Zeit, in der überall Einschränkungen bestehen, ohne Termin am letzten Tag aufzutauchen, hat er selbst getroffen.

  • Off topic: wenn es um Fristsachen geht, habe ich immer wieder den Eindruck, dass die Ausnutzung einer (gesetzlichen) Frist als anstößig empfunden wird.

    Falls sich das auf meinen Beitrag bezieht, kann ich das klar verneinen. Aber wer Fristen auf den letzten Tag ausreizt, geht damit das Risiko ein, dass an diesem letzten Tag etwas dazwiswchen kommt. Das ist dann allein das Problem dieser Person. Niemandem bricht ein Zacken aus der Krone, wenn er anruft und einen Termin vereinbart (und ggfs. die erforderlichen Informationen schon vorab gibt).

  • ...und wie macht ihr das mit Eiltfällen, also wenn der Ausschlagende bereits da steht? Lasst ihr den dann erst davor stehen und anrufen, um seine Daten aufzunehmen?

    Es handelt sich nicht um einen Eiltfall. Überall steht auf den Homepages der Gerichte, dass vorher anzurufen ist.

    Ok, ein wenig umständlich die Frage formuliert: Mir ging es um zwei Sachen, einmal um den Bürger, der auf einmal vor der Tür steht - den wird man auch zu diesen Zeiten wohl kaum wieder nach Hause bzw. zum Notar schicken wollen oder?! Im Zweifel dürfte dann noch die Terminsvereinbarung als letztes Mittel zum Zuge kommen!

    Zum anderen, was macht Ihr mit dem wirklichen Eiltfall, der am letzten Tag der Frist vor der Tür steht?
    "Sorry, erst anrufen bitte, sonst keine Beurkundung!" :gruebel:

    Notfalls so wie von dir in #13 angedeutet. Er gibt von draussen tel. seine Daten durch und man hat eine vorbereitete Urkunde, bevor es zum persönlichen Kontakt kommt. Ist etwas unangenehm für denjenigen, aber die Entscheidung, in einer Zeit, in der überall Einschränkungen bestehen, ohne Termin am letzten Tag aufzutauchen, hat er selbst getroffen.

    Sehe ich genau so. Der Erbe, der ausschlagen will braucht viel, viel Zeit. Daten aufnehmen, Ausschlagung vorbereiten, Ausschlagung vorlesen, ggf. Urkunde anpassen, wieder bzw. weiter vorlesen, nach Unterschrift ggf. über Geschäftsstelle beglaubigte Abschrift für den ausschlagenden Erben herstellen lassen. In 30 Minuten ist so eine Ausschlagung nicht erledigt.

    Wie sagt ein Kollege immer: gut. Ding will Weile haben, viel Weile.

  • Off topic: wenn es um Fristsachen geht, habe ich immer wieder den Eindruck, dass die Ausnutzung einer (gesetzlichen) Frist als anstößig empfunden wird.

    Falls sich das auf meinen Beitrag bezieht, kann ich das klar verneinen. Aber wer Fristen auf den letzten Tag ausreizt, geht damit das Risiko ein, dass an diesem letzten Tag etwas dazwiswchen kommt. Das ist dann allein das Problem dieser Person. Niemandem bricht ein Zacken aus der Krone, wenn er anruft und einen Termin vereinbart (und ggfs. die erforderlichen Informationen schon vorab gibt).

    Nein.

    Bei einer gesetzlichen Frist ist der erste Tag nicht besser als der letzte. Der Bürger hat doch wohl einen Anspruch darauf, dass er absolut gleichbehandelt wird, egal an welchem Tag innerhalb der Frist er sein Rechtsgeschäft vornehmen will.

    Dass er dabei die Organisation des Gerichts zu beachten hat, versteht sich von selbst, insbesondere in den jetzigen schwierigen Zeiten.

    Ihn aber dafür "bestrafen" zu wollen, weil er im letzten Augenblick kommt ist nicht sachgerecht.

    Im Übrigen ist die Frist auch dazu da, dass der potentielle Erbe sich genau überlegt, ob er ausschlägt, also genau ermittelt, was mit dem Erbe auf ihn zukommt. Diesen Zeitraum voll auszunutzen kann man dem potentiellen Erben nicht vorwerfen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Off topic: wenn es um Fristsachen geht, habe ich immer wieder den Eindruck, dass die Ausnutzung einer (gesetzlichen) Frist als anstößig empfunden wird.

    Falls sich das auf meinen Beitrag bezieht, kann ich das klar verneinen. Aber wer Fristen auf den letzten Tag ausreizt, geht damit das Risiko ein, dass an diesem letzten Tag etwas dazwiswchen kommt. Das ist dann allein das Problem dieser Person. Niemandem bricht ein Zacken aus der Krone, wenn er anruft und einen Termin vereinbart (und ggfs. die erforderlichen Informationen schon vorab gibt).

    Nein. Bei einer gesetzlichen Frist ist der erste Tag nicht besser als der letzte. Der Bürger hat doch wohl einen Anspruch darauf, dass er absolut gleichbehandelt wird, egal an welchem Tag innerhalb der Frist er sein Rechtsgeschäft vornehmen will. Dass er dabei die Organisation des Gerichts zu beachten hat, versteht sich von selbst, insbesondere in den jetzigen schwierigen Zeiten. Ihn aber dafür "bestrafen" zu wollen, weil er im letzten Augenblick kommt ist nicht sachgerecht. Im Übrigen ist die Frist auch dazu da, dass der potentielle Erbe sich genau überlegt, ob er ausschlägt, also genau ermittelt, was mit dem Erbe auf ihn zukommt. Diesen Zeitraum voll auszunutzen kann man dem potentiellen Erben nicht vorwerfen.

    Das ist so richtig wie neben der Sache liegend. Bei erneutem Lesen wird dir auffallen, dass die Handhabung, den ASt. telefonisch seine Angaben machen zu lassen, so beschrieben wurde, bevor das Thema "letzter Tag der Frist" in die Diskussion eingeschoben wurde. Diese Vorgehensweise gilt natürlich für jeden Fall unabhängig von Fristen.


  • Ich denke, es geht nicht darum jemanden zu bestrafen. Es geht eher darum, dass es für andere Mehrarbeit bedeutet oder umständlicher ist, wenn jemand auf den "letzten Drücker" kommt. Es ist schön, wenn alle Rücksicht aufeinander nehmen, und nicht unbedingt auf ihr "Recht" pochen, bis zum letzten Tag der Frist warten zu dürfen.

    Meine Erfahrung ist, dass nur wenige Erben tatsächlich den Nachlass genau ermitteln. In den meisten Fällen wissen die nächsten Verwandten, dass der Verstorbene nichts oder nur Schulden hatte, oder man schlägt aus, weil alle anderen auch ausschlagen.

    Aber die Situation, dass jemand so kurzfristige hier vorm Gebäude steht, hat sich für mich bisher auch noch nicht ergeben, und wenn würde die Ausschlagung natürlich auch aufgenommen werden. Viele rufen an oder schreiben E-Mails. Ich habe eher das Problem, dass ich E-Mails erhalte, in denen der Absender gerade mal seinen Namen erwähnt, aber nicht seine Postanschrift oder weitere Daten. Ich möchte diese Anschreiben ungern unter meiner persönlichen E-Mail-Adresse beantworten, damit meine E-Mail-Adresse erst gar nicht nach außen hin bekannt wird.

  • Mir ging es um zwei Sachen, einmal um den Bürger, der auf einmal vor der Tür steht - den wird man auch zu diesen Zeiten wohl kaum wieder nach Hause bzw. zum Notar schicken wollen oder?!


    Wieso nicht? Wenn noch Zeit ist, wird er darauf hingewiesen, dass er einen Termin machen muss. Sonst könnten wir ja gleich wieder für das gesamte Publikum öffnen.

    Zum anderen, was macht Ihr mit dem wirklichen Eiltfall, der am letzten Tag der Frist vor der Tür steht?


    Hier und auch in sonstigen wirklichen Eiltfällen wird der Wachtmeister am Einlass den zuständigen Rechtspfleger anrufen. Und dann wird der Bürger sicher nicht wieder weg geschickt. Aber das werden wohl die Ausnahmen sein. Es dürfte inzwischen allgemein bekannt sein, dass man vorher anrufen und einen Termin machen soll. Und das wird üblicherweise auch so gemacht.

  • Mir ging es um zwei Sachen, einmal um den Bürger, der auf einmal vor der Tür steht - den wird man auch zu diesen Zeiten wohl kaum wieder nach Hause bzw. zum Notar schicken wollen oder?!


    Wieso nicht? Wenn noch Zeit ist, wird er darauf hingewiesen, dass er einen Termin machen muss. Sonst könnten wir ja gleich wieder für das gesamte Publikum öffnen.

    Zum anderen, was macht Ihr mit dem wirklichen Eiltfall, der am letzten Tag der Frist vor der Tür steht?


    Hier und auch in sonstigen wirklichen Eiltfällen wird der Wachtmeister am Einlass den zuständigen Rechtspfleger anrufen. Und dann wird der Bürger sicher nicht wieder weg geschickt. Aber das werden wohl die Ausnahmen sein. Es dürfte inzwischen allgemein bekannt sein, dass man vorher anrufen und einen Termin machen soll. Und das wird üblicherweise auch so gemacht.


    :daumenrau

  • Wie gehabt; nur entweder
    a.) mit eingebautem Spuckschutz im Dienstzimmer und entspr. Abstand oder
    b.) durch Nutzung von größeren Sitzungssäälen und enstpr. Abstand

    Da ich derzeit noch einen Sitzungssaal wegen der Größe vorziehe , habe ich zunehmend Termine nach 16.00 Uhr , weil ja auch richterliche Abteilungen jetzt "hochfahren".
    Außerdem wurden die ersten Samstags-Termine anberaumt , da wir hier samstags arbeiten "dürfen".
    Klarstellend : Bei der Samstagsarbeit handelt es sich nicht um angeordnete Mehrarbeit.

  • Wie gehabt; nur entweder
    a.) mit eingebautem Spuckschutz im Dienstzimmer und entspr. Abstand oder
    b.) durch Nutzung von größeren Sitzungssäälen und enstpr. Abstand

    Da ich derzeit noch einen Sitzungssaal wegen der Größe vorziehe , habe ich zunehmend Termine nach 16.00 Uhr , weil ja auch richterliche Abteilungen jetzt "hochfahren".
    Außerdem wurden die ersten Samstags-Termine anberaumt , da wir hier samstags arbeiten "dürfen".
    Klarstellend : Bei der Samstagsarbeit handelt es sich nicht um angeordnete Mehrarbeit.

    Sind denn nach 16 Uhr und am Samstag auch Wachtmeister im Haus?
    Wie läuft das bei dir mit der Gleitzeit?

  • Bei uns kam heute ein Vorschlag des Bundesjustizministeriums zur Änderung der gesetzlichen Regelung zur Erbausschlagung. Demnach soll es nun die Möglichkeit geben, die Erklärung eigenhändig handschriftlich (wie bei einem Testament) abzugeben. Die Frist soll nicht verlängert werden, um Klarheit zu schaffen.

    Habt ihr dies auch schon zur Stellungnahme bekommen?

    Leider schweigt sich der Gesetzesentwurf zum Inhalt aus. Es werden also zig Rückfragen kommen.

    Kurzum: Ich halte davon gar nichts!!!

  • Die Erklärung ist der Auslegung zugänglich. Also "Ich schlage ab", "Will damit nichts zu tun haben", am besten möglichst knapp sein und jeder Ausschlagende muss seinen eigenen Text zuzüglich der gesetzlichen Mindestangaben beisteuern (nicht ein Text mit den Unterschriften der ganzen Familie). Begrüße den Vorschlag grundsätzlich, da er das Zusammenkommen von Leuten verhindert.

  • Bei uns kam heute ein Vorschlag des Bundesjustizministeriums zur Änderung der gesetzlichen Regelung zur Erbausschlagung. Demnach soll es nun die Möglichkeit geben, die Erklärung eigenhändig handschriftlich (wie bei einem Testament) abzugeben. Die Frist soll nicht verlängert werden, um Klarheit zu schaffen.

    Habt ihr dies auch schon zur Stellungnahme bekommen?

    Leider schweigt sich der Gesetzesentwurf zum Inhalt aus. Es werden also zig Rückfragen kommen.

    Kurzum: Ich halte davon gar nichts!!!

    Es würde ein extrem haftungsträchtiger und zugleich umsatzschwacher Bereich der notariellen Tätigkeit verschwinden. Nach dem de-facto-Ende der Wechselproteste (ebenfalls extrem haftungsträchtig und zugleich umsatzschwach) der zweite positive Wegfall in meinem Berufsleben.
    :teufel:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Leider schweigt sich der Gesetzesentwurf zum Inhalt aus. Es werden also zig Rückfragen kommen.

    Entschuldige, falls ich auf dem Schlauch stehe: Zum Inhalt von was schweigt sich der Gesetzentwurf aus?

  • Bei uns kam heute ein Vorschlag des Bundesjustizministeriums zur Änderung der gesetzlichen Regelung zur Erbausschlagung. Demnach soll es nun die Möglichkeit geben, die Erklärung eigenhändig handschriftlich (wie bei einem Testament) abzugeben. Die Frist soll nicht verlängert werden, um Klarheit zu schaffen.

    Habt ihr dies auch schon zur Stellungnahme bekommen?

    Leider schweigt sich der Gesetzesentwurf zum Inhalt aus. Es werden also zig Rückfragen kommen.

    Kurzum: Ich halte davon gar nichts!!!


    Ich hab das noch nicht gesehen, wenn wäre ich allerdings für die Einführung eines zwingend zu nutzenden Formblattes. Alles andere wird zu wirren, auslegungsbedürftigen und kaum zu lesenden Schreiben führen.

  • Die Erklärung soll handschriftlich erfolgen. Ein Formblatt wird da nicht weiter helfen. Ich sehe es auch kritisch, da ja nicht geprüft werden kann, ob der Verfasser der Erklärung die Erklärung tatsächlich selbst geschrieben hat.

  • Die Erklärung soll handschriftlich erfolgen. Ein Formblatt wird da nicht weiter helfen. Ich sehe es auch kritisch, da ja nicht geprüft werden kann, ob der Verfasser der Erklärung die Erklärung tatsächlich selbst geschrieben hat.


    Das ist eine Frage ob handschriftlich aufgrund der rechtlichen Folgen und Nachweisproblematik wirklich für erforderlich gehalten wird. Ich sehe das nicht zwingen, aber das ist am Ende eine politische Entscheidung.

  • Der Entwurf sieht wie folgt aus:

    (1) Eine Ausschlagung darf (kann) abweichend von § 1945 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    auch [in der Form des § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs] durch eine eigenhändig
    geschriebene und unterschriebene Erklärung erfolgen. Der Ausschlagende muss Zeit
    (Tag, Monat, Jahr) und Ort der Erklärung angeben. Die Ausschlagungsfrist nach § 1944 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
    (2) Die Erklärung muss im Original beim Nachlassgericht eingereicht werden; sie muss dort
    spätestens am 30. September 2020 eingehen. Das Nachlassgericht hat dem Erklärenden
    den Eingang der Erklärung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. § 344 Absatz 7 des Gesetzes
    über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    gilt entsprechend.

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