Mir ist nicht ganz klar, was du jetzt zum Ausdruck bringen möchtest. Dein ursprünglicher Ansatz war, dass eine 3G-Regel für Besucher mit dem Rechtsgewährungsanspruch nicht vereinbar sei.
Aus der bloßen Tatsache, dass die Corona-Verordnung für Brandenburg eine 3G-Regel für Besucher in Gerichten nicht vorschreibt (anders als die in Ba-Wü), kann ich jetzt nicht ableiten, dass 3G generell ein Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch wäre.
Ich kann das ehrlich gesagt auch nicht ganz nachvollziehen. In meinem Gerichtsgebäude sehe ich (noch) keine 3G-Regel für Besucher und wann bzw. ob die überhaupt kommt, weiß ich nicht. Praktisch könnte man 3G ja aber doch umsetzen wie bei Publikum, dem Hausverbot erteilt wurde: Das kann schließlich trotz Hausverbot weiterhin Anträge vor Gericht stellen, auch an der Rechtsantragstelle. Dann kommt man halt nicht ins Gebäude rein, sondern der, der den Antrag aufnehmen soll, kommt zur Schleuse raus. Alles schon weit vor Corona gesehen und selbst umgesetzt.
Durch die Pandemie wurden die Homeofficeoptionen bundesweit auch in der Justiz sehr vorangetrieben, soweit ich das beurteilen kann. Wenn wir als Gerichtsmitglieder nicht mehr so an unsere Büros gebunden sind, warum dann den Zugang zum Gerichtsgebäude mit Zugang zur Justiz gleichsetzen?