Guten Morgen,
mich würde interessieren, ob Rechtsanwälte/Notare u. andere Behörden (z. B. Gerichte) seit dem 01.01.2022 auch Erbscheinsanträge und Ausschlagungserklärungen nebst evtl. Urkunden elektronisch bei Gerichten einreichen müssen? Es heißt ja, dass vorbereitende Schriftsätze und schriftlich einzureichende Anträge als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) einzureichen sind (§ 130d ZPO n.F.; § 14 Abs. 2 FamFG).
Gibt es bei anderen Gerichten dazu schon nähere Informationen?
Vielen Dank.