Neues Betreuungsrecht ab 01.01.2023

  • Eine super Frage, die ich auch schon stellen wollte und auf Meinungen gespannt bin.

    ForumSTAR sieht vor, dass immer eine Schluss-VÜ zu erstellen ist.

    Ich selbst lese es so, dass nur auf Aufforderung eine Schluss-VÜ zu erstellen ist.

    Man würde den befreiten Betreuer ja auch schlecht(er) stellen, wenn man sagt, dass er immer eine Schluss-VÜ einzureichen hat und der nicht befreite muss eine Schluss-RL nur auf Aufforderung einreichen (auch wenn eine RL natürlich umfangreicher als eine VÜ ist)

  • Ich selbst lese es so, dass nur auf Aufforderung eine Schluss-VÜ zu erstellen ist.

    Man würde den befreiten Betreuer ja auch schlecht(er) stellen, wenn man sagt, dass er immer eine Schluss-VÜ einzureichen hat und der nicht befreite muss eine Schluss-RL nur auf Aufforderung einreichen (auch wenn eine RL natürlich umfangreicher als eine VÜ ist)

    Sehe ich genauso

  • Hallo zusammen, wir diskutieren gerade ob der Zusatz "als Berufsbetreuer bzw. -betreuerin" noch in den Bestellungsbeschluss muss? Ich dachte eigentlich nein, weil der Vergütungsanspruch ja jetzt an der Registrierung bei der Betreuungsbehörde hängt, allerdings wurde § 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht geändert!? Wie wird das bei euch gehandhabt?

    Wie du eigentlich selbst schon festgestellt hast: auf Grund der FamFG-Vorschrift muss er weiter mit drin stehen, aber es hat keine rechtlichen Auswirkungen bezüglich der Vergütung mehr.

  • Es ist natürlich wichtig für die Frage, ob der Betreuer selbst den Vergütungsanspruch hat (§ 7 Abs. 1 VBVG) oder der Betreuungsverein (§ 7 Abs. 2 VBVG). Außerdem wird durch die Erwähnung der Beruflichkeit verdeutlicht, dass weder die Sammelhaftpflicht eintritt und bei einem Unfall des Betreuers auch nicht die Eigenunfallversicherung des Landes.

  • Wenn man die gesetzlichen Definitionen aus dem §1817 BGB nutzt, wird es einfacher:

    der Rpfl ist gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 RpflG zuständig für den Ergänzungsbetreuer nach § 1817 Abs. 5 BGB (rechtliche Verhinderung), nicht für den Verhinderungsbetreuer (tatsächliche Verhinderung) § 1817 Abs. 4 BGB.

    Ich habe jetzt das erste Mal einen solchen Fall auf dem Tisch.

    Muss ich einen Verfahrenspfleger bestellen? Muss ich den Betreuten vorher persönlich anhören?

    Darf ich fragen, wie du damals vorgegangen bist?

    Ich bin bisher davon ausgegangen, dass wir quasi das volle Programm durchziehen sollen: Anhörung, Verfahrenspfleger, Gutachten oder Attest. Jetzt habe ich den ersten Fall auf dem Tisch und habe in der Begründung und in den (sehr dünnen) Kommentierungen nachgelesen. In der Gesetzesbegründung heißt es aber auf S. 323, vorletzter Absatz: "Durch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers wird kein neuer Aufgabenbereich angeordnet, also keine neue Eingriffsbefugnis geschaffen. Ein Ermessen, ob ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen ist, steht dem Gericht insoweit nicht zu."

    Wenn ich aber kein Ermessen habe, muss ich dann trotzdem anhören, Verfahrenspfleger etc.?

  • Ich denke, ja. Schon um zu beurteilen, ob Du richtig ausgewählt hast.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich muss mal ne ganz blöde Frage bezüglich des eigenen Wohnraums stellen (bitte nicht steinigen):

    Nach altem Recht § 1907 Abs. 3 2. Variante bedurfte der Betreuer immer einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn er Wohnraum des Betroffenen vermieten wollte.

    Nach neuem Recht § 1833 Abs. 3 Nr. 3 bedarf der Betreuer einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn er selbst genutzten Wohnraum des Betroffenen vermieten will.

    In einem mir vorliegenden Fall soll die Eigentumswohnung des Betroffenen für längstens ein Jahr an eine dritte (nicht in irgendeiner Form verbandelte) Person vermietet werden. Die Interessentin will die Wohnung auch kaufen, kann den Kaufpreis aber erst nach sechs Monaten (sobald ihr ein Betrag X gezahlt wurde aus eigenem Verkauf) zahlen. Die Vermietung soll ohne Anrechnung auf den Kaufpreis erfolgen.

    Die Eigentumswohnung nutzt der Betroffene bereits seit zwei Jahren nicht mehr, da er in einer Pflegeeinrichtung lebt ohne Aussicht auf Rückkehr - die Wohnung ist auch seit langem beräumt und steht leer, Käufer waren nur schwer zu finden, erst oben genannte Person tauchte jetzt auf.

    Liegt hier dann trotzdem ein Fall des § 1833 Abs. 3 Nr. 3 vor, auch wenn der Betroffene den Wohnraum ja nicht mehr selbst nutzt? Die Betreuerin und ich stolpern über den Passus "selbst genutzt"...könnte es sein, dass hier gar kein Genehmigungserfordernis für den Mietvertrag besteht, weil auch der § 1853 Abs. 1 nicht greift?

    Könnte mir bitte jemand helfen, den Knoten im Kopf zu lösen?

    Vielen Dank im Voraus.

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • Ich gehe davon aus, dass mit selbst genutzter Immobilie die gemeint ist, welche der Betreute vor dem Heimeinzug oder Wechsel in eine andere Wohnung genutzt hat.

    Sinn der ganzen Sache ist es doch, den Betreuten davor zu schützen, dass sein Wohnraum (ähnlich wie bei Kündigung einer angemieteten Wohnung/ besonderer Rechtsschutz) ohne eine Überprüfung des Gerichtes aufgegeben wird.

  • Ich gehe davon aus, dass mit selbst genutzter Immobilie die gemeint ist, welche der Betreute vor dem Heimeinzug oder Wechsel in eine andere Wohnung genutzt hat.

    Sinn der ganzen Sache ist es doch, den Betreuten davor zu schützen, dass sein Wohnraum (ähnlich wie bei Kündigung einer angemieteten Wohnung/ besonderer Rechtsschutz) ohne eine Überprüfung des Gerichtes aufgegeben wird.

    :thumbup:

    "Freilich wird es auch bei § 1833 nicht entscheidend sein, wo sich die betroffene Person momentan aufhält (etwa bereits im Heim oder im Krankenhaus) und wie lange sie das voraussichtlich tun wird" (BeckOGK/Schmidt-Recla, 1.3.2023, BGB § 1833 Rn. 7)

  • Hallo,

    ich bräuchte etwas Input zur Bestellung eines Ergänzungsbetreuers.

    Wie gehe ich da verfahrenstechnisch vor? Weder in der Kommentierung zu § 1817 BGB noch im FamFG konnte ich wirklich etwas finden, das mir helfen würde.

    In meinem Fall geht es um eine Ergänzungsbetreuung für den Aufgabenkreis "Erklärung gemäß § 1365 BGB". Ein ehrenamtlicher Ergänzungsbetreuer wurde mir vom Notar auch schon vorgeschlagen (ein Steuerberater).

    Jetzt stellt sich mir schon die Frage, ob ich den überhaupt nehmen kann oder ob ich nicht eigentlich die Betreuungsbehörde um einen Vorschlag hätte bitten müssen? Ich war da gedanklich bei Verfahrenspflegschaften, wenn ich ehrlich bin.

    Hat zufällig jemand eine Art Fahrplan oder Checkliste, die man bei der Ergänzungsbetreuerbestellung abarbeiten kann?


    Liebe Grüße,

    Rpfl2012

  • Hallo, ein Betreuervorschlag nach § 12 BtOG muss ja nicht zwingend eingeholt werden, und selbst wenn bindet er das Gericht nicht. Ob bei einer eherechtlichen Erklärung allerdings nicht eher ein FA für Familienrecht geeigneter als ein Steuerberater wäre? Vermutlich sind diejenigen bisher nicht als Berufsbetreuer behördlich registriert.

    Gerade Anwälte, die nur hin und wieder als Erg.betreuer tätig werden, wollen wohl keinen Registrierantrag stellen (um sich die zusätzliche Haftpflichtversicherung zu sparen). Wenn diese also nicht noch bis 30.6. im Rahmen des § 32 BtOG noch als vorläufig registriert gelten, wären sie also automatisch Ehrenamtler (egal ob was anderes in § 286 FamFG drin steht). Und sogar solche für Tätigkeiten ab dem 1.7.23, die jetzt noch die Registrierfiktion haben, aber bis zum

    30.6.23 keinen Registrierantrag gestellt haben.

    Vermutlich wird dabei auf § 1877 Abs. 3 BGB (iVm RVG oder Steuerberatergebührenordnung) vertraut, wenn das typisch berufliche Tätigkeiten dieser Berufsgruppe sind. Eigentlich ergibt sich das aber erst im Nachhinein. Allerdings sagt der BGH (für die Parallelfrage bei Verfahrenspflegern), dass direkt bei der Bestellung ausgeführt werden kann, dass der Betreuer berufsspezische Dienste verrichten muss.

  • In meinem Fall gibt es zwischen dem ehrenamtlichen Betreuer und der Betreuten seit vielen Jahren einen Mietvertrag. Nun soll die Höhe der Miete angepasst werden.

    Hierfür brauche ich ja nun wohl einen Ergänzungsbetreuer.

    Die Betreuerin schlägt einen ehrenamtlichen Ergänzungsbetreuer vor. Es handelt sich laut ihrer Mitteilung um einen guten Bekannten der Betreuten.

    Ich hätte beabsichtigt, den Ergänzungsbetreuer dauerhaft zu bestellen, da es ja immer wieder mal zu Anpassungen des Mietvertrags kommen kann.

    Muss der ehrenamtliche Ergänzungsbetreuer dann wegen § 21 BtOG ein Führungszeugnis, etc., vorlegen? Was meint ihr?

  • In meinem Fall gibt es zwischen dem ehrenamtlichen Betreuer und der Betreuten seit vielen Jahren einen Mietvertrag. Nun soll die Höhe der Miete angepasst werden.

    Hierfür brauche ich ja nun wohl einen Ergänzungsbetreuer.

    Die Betreuerin schlägt einen ehrenamtlichen Ergänzungsbetreuer vor. Es handelt sich laut ihrer Mitteilung um einen guten Bekannten der Betreuten.

    Ich hätte beabsichtigt, den Ergänzungsbetreuer dauerhaft zu bestellen, da es ja immer wieder mal zu Anpassungen des Mietvertrags kommen kann.

    Muss der ehrenamtliche Ergänzungsbetreuer dann wegen § 21 BtOG ein Führungszeugnis, etc., vorlegen? Was meint ihr?

    Hallo,

    hast du zwischenzeitlich herausgefunden, ob der Ergänzungsbetreuer Führungszeugnis etc. vorlegen muss? Ich habe auch gerade eine Ergänzungsbetreuungssache und bin noch etwas unsicher, wie genau der Verfahrensablauf ist und welche Unterlagen ich zu fordern habe.

  • Ich bin der Ansicht, der § 21 BtOG gilt für alle nicht beruflichen Betreuer, also auch die nach § 1817 Abs. 4 BGB.

    Bytheway: im Rerentenentwurf zum Inflationsausgleich steht auch eine Änderung des § 21 BtOG drin. Da soll bei Mehrfach-Ehrenamtlern die Vorlage der Dokumente nur alle 3 Jahre nötig werden. Dadurch würden sich wohl solche Fragen entzerren, vor allem wenn Anwälte, die keine registrierten Berufsbetreuer sind, nach § 1817 Abs. 4/5 bestellt werden sollen (und nach § 1877 Abs. 3 BGB abrechnen).

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