• Hier hat man aus der Praxis dazugelernt ...

    Und weil dieses Mal ausdrücklich auf das Problem hingewiesen wurde: Wissenschaftlicher Dienst

    "... erhielt der Rechtsausschuss vom Justizministerium die Auskunft, dass sie nach § 851 ZPO unpfändbar sei." oder man fragt jetzt jemand der sich damit auskennt, und nicht das fürs Resort zuständige Ministerium.

    hat denn der "gesamte Rechtsausschuss" diese Antwort erhalten oder hat nur einer aus dem Ausschuss eine Antwort so verstanden??

  • Hier hat man aus der Praxis dazugelernt ...

    Und weil dieses Mal ausdrücklich auf das Problem hingewiesen wurde: Wissenschaftlicher Dienst

    "... erhielt der Rechtsausschuss vom Justizministerium die Auskunft, dass sie nach § 851 ZPO unpfändbar sei." oder man fragt jetzt jemand der sich damit auskennt, und nicht das fürs Resort zuständige Ministerium.

    hat denn der "gesamte Rechtsausschuss" diese Antwort erhalten oder hat nur einer aus dem Ausschuss eine Antwort so verstanden??

    :wechlach:Das ist gut.
    Wenn ich jetzt in meinen Entscheidungen darauf abstelle, wer was warum wann wie verstanden hat, gute Nacht.

    Ein einfacher Satz hätte genügt…

  • Jetzt hab ich den ersten Fall, wo der IV im Bericht schreibt, dass er die EPP vom Arbeitgeber zur Auszahlung angefordert hat, weil er sie als Neuerwerb ansieht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Jetzt hab ich den ersten Fall, wo der IV im Bericht schreibt, dass er die EPP vom Arbeitgeber zur Auszahlung angefordert hat, weil er sie als Neuerwerb ansieht.

    Dann kannst Du das ja jetzt erst mal zur Kenntnis nehmen. Solange kein Antrag gibts keinen Grund für eine Entscheidung.

  • Jetzt hab ich den ersten Fall, wo der IV im Bericht schreibt, dass er die EPP vom Arbeitgeber zur Auszahlung angefordert hat, weil er sie als Neuerwerb ansieht.

    Dann kannst Du das ja jetzt erst mal zur Kenntnis nehmen. Solange kein Antrag gibts keinen Grund für eine Entscheidung.

    In der Konstellation kann auch keiner einen Antrag stellen, der vom Insolvenzgericht zu entscheiden wäre

  • Jetzt hab ich den ersten Fall, wo der IV im Bericht schreibt, dass er die EPP vom Arbeitgeber zur Auszahlung angefordert hat, weil er sie als Neuerwerb ansieht.

    Dann kannst Du das ja jetzt erst mal zur Kenntnis nehmen. Solange kein Antrag gibts keinen Grund für eine Entscheidung.

    In der Konstellation kann auch keiner einen Antrag stellen, der vom Insolvenzgericht zu entscheiden wäre

    das AG Noderstedt sieht das wohl anders: AG Norderstedt, Beschluss vom 15. September 2022 – 66 IN 90/19

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ist verabschiedet...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Und nun sind wir wieder bei Defaitist angekommen :):

    Zitat


    Ohne eine gesetzgeberische Entscheidung bleibt es deswegen bei der Möglichkeit für den Schuldner, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 54 II SGB I zu stellen und die Notwendigkeit für die Gerichte, hierüber zu entscheiden. Einfach und schnell ist dies nicht.


    (Ahrens, Die Energiepreispauschale – Wie gewonnen, so zerronnen? Besprechung von AG Norderstedt, NZI 2022, 869 beck-online)

  • Hi hi, Ahrens scheint der Sozialleistungsthese näher zu treten.... :D
    Zum AG Norderstedt:
    Der Antrag wäre von mir auch zurückgewiesen worden, da null dargetan war, vor allem warum eine insolvenzgerichtliche Entscheidung veranlasst sein sollte; der Schuldner hat "in's Blaue" hinein beantragt! Gut finde ich, dass der Kollege/die Kollegin eine umfassende Hilfsbegründung geschrieben hat. Ob man dieser nun im Ergebnis zustimmen mag oder nicht: auf hohem juritischem Nievau, stringend und fundiert begründet; da ziehe ich den Hut vor !
    Mit meiner Sozialleistungsthese mach ich mir da den schlanken Schuh. Was dieser Trhead erweist, ist, wie toll unser Beruf ist ! Gegenläufige Auffassungen vertreten und nebeneinander stehen lassen können.

    Maus zu #143 (und @ all):

    Hier frag ich mich, ob gerichtlicherseits nicht durch einen Hinweis Farbe zu bekennen wäre, wenn man der Auffassung näher treten würde, die EPP sollte unangetastet bleiben....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hier frag ich mich, ob gerichtlicherseits nicht durch einen Hinweis Farbe zu bekennen wäre, wenn man der Auffassung näher treten würde, die EPP sollte unangetastet bleiben....

    das ja wohl auf keine Fall - wenn beide Auffassungen vertretbar sind (und das sind sie wie schon die Diskussion hier zeigt), muss ich als InsoGericht die vertretbare Auffassung des Verwalters aktzeptieren. Meine Aufsicht geht nicht so weit, ihm meine rechtlichen Ansichten aufzudrücken

  • Hier frag ich mich, ob gerichtlicherseits nicht durch einen Hinweis Farbe zu bekennen wäre, wenn man der Auffassung näher treten würde, die EPP sollte unangetastet bleiben....

    das ja wohl auf keine Fall - wenn beide Auffassungen vertretbar sind (und das sind sie wie schon die Diskussion hier zeigt), muss ich als InsoGericht die vertretbare Auffassung des Verwalters aktzeptieren. Meine Aufsicht geht nicht so weit, ihm meine rechtlichen Ansichten aufzudrücken

    Das sehe ich genauso. Falls es zwischen IV und Arbeitgeber des Schuldners oder Schuldner Streit darüber geben sollte, ob die EPP an den IV gezahlt werden muss, dürfte das nur durch eine Klage vor dem zuständigen Prozessgericht geklärt werden können.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Schrödingers Katze, hihi, das gefällt mir gut, dies hierauf zu beziehen (so geschmunzelt hab ich länger nicht).

    Zum Thema Aufsicht und so: das kam wohl von mir etwas missverständlich rüber. Wenn mir der Verwalter mtteilt, er rührt da nicht dran, und ich lasse dies unkommentiert, halte ich dies für unproblematisch. Teilt der Verwalter mit, ich beabsichtige nicht, daran zu rühren, soweit das Gericht dies anders sieht, ist Farbe zu bekennen ! Meine Antwort wäre klar: es bestehen gerichtlicherseits keine Bedenken. Ein "ist mir doch egal" geht da eben nicht, dies ist mit "Farbe bekennen" gemeint.

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    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    :daumenrau

  • EPP

    ich muss wohl die Sozialleistungsthese aufgeben.

    BT Drs. 20/3938 hat in der Begrüdung S. 16 klargestellt, dass es sich nicht um eine Sozialleistung handelt. Die Unpfändbarkeit ist in der Gesetzesbegrüdung klar geregelt (für die RenterInnen), desweiteren gibt es eine klare Übergangsregelung.

    Ergo: EPP ist bisher pfändbar !

    Klasse gesetzgeberische Leistung.........

    Das Theam sollte sich ja qua Zeitablauf erledigen.

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    :daumenrau

  • es sind von Rainer zwei neue Entscheidungen eingestellt worden:

    rainer19652003
    4. August 2008 um 10:28

    AG Aschaffenburg, Beschluss vom 07.11.2022 – 654 IK 298/21

    und

    AG Wuppertal, Beschluss vom 08.07.2022 - 145 IN 644/18

    DieEntscheidung des AG Aschaffenburg betraf die "Einflugschneise" P-Kontenfreigabe.

    Die Entscheidung des AG Wuppertal hat, so lässt es der Sachverhalt mutmaßen (als weiterer Beteiligter ist der Treuhänder genannt, weshalb wohl davon auszugehen ist, dass das Verfahren bereits aufgehoben ist; ein anderes hätte im Tatbestand mitgeteilt werden müssen.) eine Freigabe abgelehnt. M.E. aber grottenfalsch (so wenn denn das Verfahren aufgehoben war), weil die EPP eben kein Lohnbestandteil ist, und daher nicht der Abtretung unterfällt. Der zum "Freigabeantrag" angehörte Treuhänder hätte dies aber auch erkennen sollen/müssen !


    Da sich hier nix mehr gerührt hat, scheint das Thema entweder weitgehend durch zu sein, oder niemanden mehr zu interessieren.

    Oki, kleiner Hinweis noch: auf der Tagung des BAKinso

    Tagungen
    Herzlich willkommen beim Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte e. V.
    www.bak-inso.de

    war dies ein heftigst diskutierter Punkt.

    I.Ü. - ACHTUNG WERBUNG - der BAKinso ist die einzige Lobby, die insolvenzgerichtsangehörige haben ! (andere ürften da weder Mitglieder werden, noch an den Veranstaltungen - außer ein Referat halten - teilnehmen. Der BAK wird in Gesetzgebungsverfahren angehört, wie andere Berufsverbände auch.

    Leuz, überlegt mal, ob Ihr nicht mal zur Jahrestagung fahrt, es lohnt sich; vo den Vorträgen her die beste Fortbildung sowieso, KollegInnen kennenzulernen, der fachliche Austausch.... Es gibt - und ich fahre auch im Urlaub zu vielen insolvenzrechtlichen Veranstaltungen - .2 Institutionen für den rechtspflegerischen Bereich: das Forum hier und den BAK ! avanti populo !

    PS: ich hoffe, dass Kai dies nicht als unzulässige Werbung löscht; BAK ist rein insolvenzrechtlich und nur für Gericthsangehörige (Richter und Rechtspflegerauch U.d.G. sind gerne gesehen) also kein Berufsverband oder so.

    Greez Def

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    3 Mal editiert, zuletzt von Defaitist (18. November 2022 um 22:34)

  • In der aktuellen ZVI habe ich einen Aufsatz zur Pfändbarkeit der Energiepreispauschale geschrieben, ein anderer Autor hat einen Aufsatz zur Gegenposition verfasst. Siehe: https://www.zvi-online.de/index.php?id=446.

    Angesichts des breiten Interesses an dem Thema stelle ich meine Belegexemplare (10 Hefte) zur Verfügung (postalische Übersendung an eine per PN/Konversation oder per E-Mail an advocatus1(ät)gmx(punkt)net mitgeteilte Anschrift, falls jemand nicht möchte, dass der Username mit einer Identität verbunden werden kann).

  • Lieber .....

    hey, Du hast Dich "geoutet", oki, find ich cool. Folge Dir auch in den Ausführungen.

    Wr haben morgen ein meeting auch zu dem Thema, bin mal auf die Meinungen der KollegInnen gespannt....

    All die ZVI ist bei Juris abgreifbar !

    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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