Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens

  • Hallo,
    ich würde gerne mal erfahren, wie lange bei euch eine Kostenfestsetzungsverfahren in der Regel "dauert" - speziell, wenn der KFA antragsgemäß ist.
    Bei uns häuft sich die Thematik, dass Anwälte schon nach 4-5 Wochen an ihren Antrag erinnern, teilweise mit völlig unnötigen und "demotivierenden" Äußerungen. Da schreibt dann schonmal einer: ".....erinnern wird nunmehr an unseren KFA vom xyz und erlauben uns den Hinweis, dass es völlig unverständlich ist, warum das Gericht für einen einfachen KFA so lange braucht....".
    Ein Anwalt erinnert sogar regelmäßig nach 4 Wochen, man kann schon die Uhr danach stellen.
    Nun ist es so, dass wir eigentlich recht zügig arbeiten. Ein neuer KFA wird noch am selben oder nächsten Tag der Gegenseite zur Anhörung übermittelt und wir legen und die Akten auf Wiedervorlage 15. oder 1. des (nächsten) Monats - je nachdem, wie 2-3 Wochen Wartezeit am ehesten eintreffen.
    Wir geben Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen (die einwöchige Frist ist uns bekannt, wird aber hier nicht gemacht), aber vor allem beim Bundesamt für Migration dauert es leider oft drei Wochen, ehe wir für einen Kostenausgleich deren Antrag haben.

    Es fällt auf, dass trotz der nun sehr hohen Zinsen (der Anwalt müsste sich ja eigentlich freuen) die Ungeduld bei den Anwälten immer größer wird. Akut haben wir solche personellen Engpässe (1 Kollege wurde versetzt, einer ging in den Ruhestand, zwei sind leider sehr schwer erkrankt und fallen für lange Zeit aus), dass wir zu zweit 16 Kammern stemmen müssen, neben der Kostenfestsetzung aber noch andere Aufgaben haben.

    Einer dieser Anwälte drohte am 20.09. mit einer Untätigkeitsklage (......da hat er wohl im Studium nicht ganz aufgepasst.....), weil sein Antrag vom 1.8. noch nicht verbeschieden war.

    Von einem Anwalt aus Berlin habe ich gehört, dass es dort die Regel wäre, dass Festsetzungsverfahren bis zu einem Jahr dauern würden.

    Wie ist das bei euch?

  • Dagegen sind unsere Anwälte ja richtig geduldig, da kommt erst nach ein paar Monaten mal eine Nachfrage, wie es denn jetzt eigentlich ausschaut :D

    Meistens haben wir hier am Familiengericht nur Anträge auf Gerichtskostenausgleich, da verzichte ich ehrlich gesagt auf eine Anhörung und setze gleich fest.

    Ansonsten für § 104 ZPO 2 Wochen Stellungsnahmefrist und Festsetzung nach 3 Wochen, bei § 106 ZPO gibts die Aufforderung mit einer Woche und wenn nach 2 Wochen nix da ist, wird festgesetzt, sonst der Gegenantrag halt nochmal zur Stellungnahme binnen 2 Wochen und danach Festsetzung.

    Bei Einwendungen kann das natürlich alles länger dauern.

    Der größte Zeitfaktor ist bei uns meistens, bis mir der Antrag von der Geschäftsstelle überhaupt mal vorgelegt wird, da vergehen je nach Arbeitsbelastung auch mal 2-3 Monate.

  • Bei mir sind es ungefähr auch 4 Wochen. Mit viel Pech (etwa bei papierhaft geführten Akten und ewigen Rechtsmittelverfahren) auch mal deutlich länger.

    Aber mit deinen Angaben zur Bearbeitungszeit solltest du voll im Soll liegen.

    Mach dir auch keine Gedanken wegen der Anwälte: Auch ich erlebe, dass diese immer ungeduldiger (und teilweise auch unverschämter) werden. Einer Untätigkeitsklage würde ich mit der gebotenen Gelassenheit entgegensehen ;) .

  • Das kann ich so pauschal nicht beantworten. "Personelle Engpässe" ist auch bei uns das Zauberwort.

    Es kommt vor, dass ich Kostenfestsetzungsanträge vorgelegt bekomme, die am Tag vorher eingegangen sind.

    Es kommt aber auch vor, dass ich Kostenfestsetzungsanträge vorgelegt bekomme, die vier oder fünf Monate vorher hier eingegangen sind (inkl. mehrerer unbeantworteter Sachstandsanfragen). Dann lag die Akte in der Regel längere Zeit beim Kostenbeamten - da sind wir im Moment, was die Personalstärke anbetrifft, am schwächsten aufgestellt.

    Ich muss aber feststellen, dass die Bearbeitungszeit insgesamt wesentlich geringer geworden ist, seit wir mit der E-Akte arbeiten.

    Bei Kostenausgleichungen erinnere ich die Gegenseite in der Regel nochmal an die Einreichung eines KfA, wenn dieser innerhalb der gesetzten Frist (wir geben auch zwei Wochen) nicht eingeht. In aller Regel dürfte es ja auch im Interesse der Parteien sein, wenn ich einen KfB erlasse, in dem die Kosten beider Parteien berücksichtigt sind...

    So barsch formulierte Sachstandsanfragen wir Du erhalte ich jedoch äußerst selten. Das liegt vermutlich daran, dass den meisten Rechtsanwälten die personelle Unterbesetzung der Gerichte bekannt ist.

  • Danke für eure Antworten.
    Also wenn bei uns ein Antrag eingeht und die Akte (wir fahren noch zweigleisig - digital und Papier - die Papierakte ist die führende) ist nicht verfügbar, weil der Richter noch das Urteil absetzt oder irgendwas anderes, dann bekomme ich den Antrag trotzdem sofort von der Geschäftsstelle mit dem Hinweis, wer den Akt hat. So kann ich zumindest gleich mal die Anhörung verschicken, denn die Kostenentscheidung sehe ich ja in der E-Akte bzw. in der übergebenen Entscheidung, welche in Papierform in der Geschäftsstelle abgeheftet werden.

    Aber es lässt sich schon erkennen, dass die Ungeduld "draussen" zugenommen hat und der personellen Situation der Gerichte zuwiderläuft - wir kriegen kaum mehr Personal, egal ob im Angestellten- oder Beamtenbereich. Und die jungen Beamten gehen oftmals wieder, weil ihnen die Work-Life-Balance nicht passt oder (wie kürzlich bei einer 22-jährigen Q2-Beamten) beim Landratsamt ein Parkplatz und eine Kantine vorhanden ist...........
    In 10 Jahren haben 8 Q2-Beamte hingeschmissen (ließen sich versetzen, haben sich entlassen lassen oder gingen woanders hin zwecks Q3 oder wollten Jura studieren und auch "Richter werden"). So, dass aber nur nebenbei und off-topic.

    Danke schonmal für weiteren Input über eure "Laufzeiten bei KFA-Verfahren" :)

  • Ich muss ehrlich zugeben dass bei meinem Mischreferat immer Zivil zuletzt dran kommt und dadurch die Bearbeitung (z.B. findet im Urlaub keine Vertretung statt) auch mal 4 - 6 Wochen dauern kann bis zur Anhörung beim Kostenausgleich. Die 104er Anträge schickt meine GS raus ohne sie mir vorzulegen, ich bekomme sie erst zur Entscheidung. Hat sich bewährt, wenn ich in seltenen Fällen was zu bemeckern habe dauert es halt etwas länger. Wegen der Frist von 2 Wochen die wir grds. auch beim 106 gewähren wurde ich neulich in der Geschäftsprüfung angezählt, die eine Woche wäre "eine nicht abänderbare gesetzliche Frist".

    Fazit: KFBs bei mir total schwankend, von 2 Wochen bis zu 3 Monaten ist alles dabei. Ungnädige Schreiben der Anwälte sind selten, aber manchmal bin ich dankbar für eine Sachstandsanfrage weil in der Papierakte doch mal ein Antrag untergehen kann...

    Ja, leider erklärt niemand nach außen dass es dem Rechtspflegerstand besetzungsmäßig mies geht und die Bearbeitungszeiten in Zukunft nicht besser werden.

  • Es fällt auf, dass trotz der nun sehr hohen Zinsen (der Anwalt müsste sich ja eigentlich freuen) die Ungeduld bei den Anwälten immer größer wird.

    Paar Anmerkungen dazu:

    (1) Die Festsetzung (§§ 103 ff. ZPO) erfolgt nicht zugunsten des RA, sondern des von ihm vertretenen Mandanten. Daher stehen auch nicht dem RA, sondern dem Mandanten die "nun sehr hohen Zinsen" zu. Der RA kann sich für seinen Vergütungsanspruch allein an seinen Auftraggeber halten.

    (2) Wer trägt das Insolvenzrisiko des erstattungspflichtigen Gegners? Es hilft wenig, wenn mir "ein Stück Papier Geld verspricht", ich diesen Anspruch aber effektiv nicht (mehr) durchsetzen kann.

    (3) Soweit eine Festsetzung im Namen des RA erfolgt (§ 55 RVG, § 126 ZPO) hat auch ein RA ein schützenswertes Interesse an einer Kostenfestsetzung in angemessener Zeit, dessen Verletzung auch einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen kann (BSG, Beschl. v. 19.05.2021 - B 10 ÜG 12/20 B).

    (4) Der RA hat die Interessen des Mandanten und nicht diejenigen der Justiz wahrzunehmen. Dazu gehört, dass dem Mandanten ein grundgesetzlich verbriefter Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) zusteht. Der umfasst nicht nur das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht. Er garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfG, NJW 2022, 2677), die ggf. im Einzelfall dann eben nicht mehr gegeben ist.

    (4) Die Überlastung einiger Gerichte ist möglicherweise nicht jedem RA immer tatsächlich so präsent oder (ggf. aus den obigen Gründen) ihm auch "vollkommen egal" - am Ende jedenfalls nicht sein oder des Mandanten Problem. Denn der ggf. in die Haftung zu nehmende Staat kann sich zur Rechtfertigung der langen Dauer eines Verfahrens nicht auf chronische Überlastung eines Gerichts oder eine angespannte Personalsituation berufen (KG, Urt. v. 29.01.2016 - 7 EK 12/15). Eine ganz andere Frage ist, wie der RA dieser Situation persönlich (gegenüber den für die KFV bei Gericht Zuständigen) begegnet.

    Zu dem Thema selbst:

    Die Frage der (nicht angemessenen, sondern umgekehrt) unangemessenen Dauer wird im Rahmen der Verzögerungsrüge (§ 198 GVG) und der dadurch geltend gemachten Entschädigung in der Rspr. diskutiert. Zumindest in der Sozialgerichtsbarkeit ist man sich offenbar einig, dass eine Bearbeitungszeit von 3 Monaten für das KFV im Regelfall insoweit angemessen sei (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.03.2023 - L 37 SF 233/21 EK AS; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 31.08.2022 - L 11 SF 116/21 EK SB; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.03.2022 - L 2 SF 2522/21 EK AL).

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  • Wegen der Frist von 2 Wochen die wir grds. auch beim 106 gewähren wurde ich neulich in der Geschäftsprüfung angezählt, die eine Woche wäre "eine nicht abänderbare gesetzliche Frist".

    Du unterliegst als Rechtspflegerin einer Geschäftsprüfung? ?( Wie verträgt sich das mit § 9 RPflG? Ganz abgesehen davon, dass die Beanstandung in dieser absoluten Form auch noch unzutreffend ist...

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Hm, Rechtspfleger und Richter werden auch geprüft, so aller 4 - 5 Jahre. Ist das bei euch anders? Das wird zwar "grundsätzlich" verpackt das wir "natürlich" unabhängig sind, war aber trotzdem in diesem Fall mit dem Hinweis verbunden dass genau diese Frist eben nicht abänderbar ist (und damit wohl nicht meiner Unabhängigkeit unterliegt). Ich habe zwar in der Nachbesprechung erläutert warum wir das so machen, hat aber trotzdem so Eingang in den Prüfbericht gefunden.

    Ich hab es veratmet und trage es mit Fassung. :)

  • Zitat

    Wegen der Frist von 2 Wochen die wir grds. auch beim 106 gewähren wurde ich neulich in der Geschäftsprüfung angezählt, die eine Woche wäre "eine nicht abänderbare gesetzliche Frist".

    Du unterliegst als Rechtspflegerin einer Geschäftsprüfung? ?( ...

    Ja, diese gibt es im hiesigen Bundesland ebenfalls. Ist das im hohen Norden etwa nicht vorgesehen?

    Ob solche hier vorgesehen sind, weiß ich nicht. Jedenfalls finden sie nicht statt. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich bin aufgrund personeller Engpässe vor Jahren dazu übergegangen, die mit korrekten Anträgen (§ 104) beantragten Kosten ohne vorherige Anhörung festzusetzen. Die Anhörung erfolgt dann gleichzeitig mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Hat den Vorteil, dass die Akte nur einmal vorgelegt wird. Es gab natürlich auch schon mal Rechtsmittel. Wenn die nicht erfolgte Anhörung vor der Festzung die einzige Begründung war, wurden die Rechtsmittel bisher immer zurückgewiesen.

  • Wir verzichten auf die Anhörungen nur, wenn lediglich die 20-EUR-Behördenpauschale von Behörden beantragt wurde und festzusetzen ist. Außerdem in Fällen, in denen der Schuldner verzogen ist und öffentlich zugestellt werden muss. Da werden KFA und KFB in einem Aufwasch öffentlich zugestellt. Ansonsten hören wir immer an.

  • Ich bin aufgrund personeller Engpässe vor Jahren dazu übergegangen, die mit korrekten Anträgen (§ 104) beantragten Kosten ohne vorherige Anhörung festzusetzen. Die Anhörung erfolgt dann gleichzeitig mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Hat den Vorteil, dass die Akte nur einmal vorgelegt wird. Es gab natürlich auch schon mal Rechtsmittel. Wenn die nicht erfolgte Anhörung vor der Festzung die einzige Begründung war, wurden die Rechtsmittel bisher immer zurückgewiesen.

    Machen wir auch so.

    Und zum § 106: die gesetzliche Frist beträgt eine Woche und ist nicht verlängerbar. Das teile ich den RA auch mit, wenn diese "aufgrund von Arbeitsüberlastung" eine Fristverlängerung beantragen. In der Regel kommt dann noch der Kfa, ansonsten setze ich nur einseitig fest.

    Und das rechtliche Gehör kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.

  • Hallo zusammen,

    bei mir dauern KfB mit Anhörung ca. 6-8 Wochen, da Teilzeitkraft mit Mischdezernat. Kosten bleibt bei mir auch eher mal liegen, wenn es knapp wird. Es kommt auch ein bisschen darauf an, ob ich vorher meinen Kostenbeamten bemühen muss.

    Bei mir tauchen seit ca. 6 Monaten auch zwei auswärtige Kanzleien auf, die nach 4 Wochen automatisch erinnern. Einer Kanzlei habe ich mal geantwortet, hat nichts gebracht, sie tun es trotzdem weiterhin.

    Bei Verfahren nach § 106 gebe ich auch nur 1 Woche, lasse die die Akte dann aber meistens zur Sicherheit noch 1 Woche liegen, wenn nichts gekommen ist. Meistens kommt der zweite Antrag dann auch. Anfangs habe ich gleich einseitig festgesetzt und dann oft die Akte noch einmal anfassen müssen für den kurz danach eingehenden Antrag der anderen Partei.

    Ich höre immer an, überlege allerdings aktuell wegen Arbeitsbelastung (Pensionierung meines Mit-Kollegen, Ersatz kommt immerhin in 4 Wochen), bei Versäumnisurteilen vorher nicht mehr anzuhören. Wer sich für das Hauptverfahren nicht interessiert hat, wird sich kaum bei den Kosten melden, oder?

    Liebe Grüße

    Nefili

  • Hm, Rechtspfleger und Richter werden auch geprüft, so aller 4 - 5 Jahre. Ist das bei euch anders?

    Bei uns gibt es solche "Geschäftsprüfungen" nicht. Etwaiges Fehlverhalten wird - unter Beachtung von § 9 RPflG - im Rahmen der regelmäßigen Beurteilungen thematisiert.

    off topic: Na, super ... (erst) im Beurteilungsverfahren auf Fehlverhalten hinzuweisen dürfte ebenfalls fehlerhaft sein.

  • Ich bin aufgrund personeller Engpässe vor Jahren dazu übergegangen, die mit korrekten Anträgen (§ 104) beantragten Kosten ohne vorherige Anhörung festzusetzen. Die Anhörung erfolgt dann gleichzeitig mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.

    Das ist eine evidente Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Insbesondere verwehrt man der Partei damit das Recht Einwände vor einem (ggf. kostenpflichtigen) Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen.

    Und es gibt immer die Möglichkeit, dass durchgreifende Einwände vorgebracht werden, z.B. ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, wegen bereits erfolgter Zahlung oder außergerichtlich erklärten Aufrechnung. Diese Umstände wäre zumindest wenn sie unstreitig bleiben zu berücksichtigen.

    Und selbst wenn es eine solche Möglichkeit nicht gebe, hat die Partei grundsätzlich das Recht darauf Einwände vorzubringen, die das Gericht zu würdigen hat.

    Es gab natürlich auch schon mal Rechtsmittel. Wenn die nicht erfolgte Anhörung vor der Festzung die einzige Begründung war, wurden die Rechtsmittel bisher immer zurückgewiesen.

    Das dürfte daran liegen, dass der Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. Das rechtfertigt noch lange nicht die systematische Untergrabung des Anspruches auf rechtliches Gehör, der als Teil des Anspruches auf ein faires Verfahrens Verfassungsrang hat.

    Ausnahmen vom grundsätzlichen Anhörungserfordernis zu statuieren ist Aufgabe des Gesetzgebers. Das Gericht darf sich solche nicht selber ausdenken um die eigene Arbeitslast zu mindern.

    Und zum § 106: die gesetzliche Frist beträgt eine Woche und ist nicht verlängerbar

    Sehe ich auch so. Die Frist des §106 ZPO hindert mich aber nicht eine längere Stellungnahmefrist als eine Woche zum gegnerischen Antrag zu gewähren. Ich habe auch immer zwei Wochen Stellungnahmefrist gesetzt und dann eine dreiwöchige Aktenfrist.

    Daher dauern KFV bei mir mindestens 3 Wochen zzgl. der Zeit für den internen Geschäftsgang und die von der Belastungssituation der am Vorgang im Gericht Beteiligten abhängige Bearbeitungszeit.

    Vor dem Hintergrund empfinde ich Sachstandsanfragen nach 4 Wochen im KFV grundsätzlich als deutlich verfrüht.

    Verfrühte Sachstandsanfragen pflege ich i.d.R. zu ignorieren.

    Von leeren Drohungen wie Untätigkeitsklagen ( :rolleyes: ) oder DAB sollte man sich nicht beeindrucken lassen.

    Wenn das Verfahren im Rahmen der aktuellen Belastungssituation nicht wesentlich verschleppt wurde, sondern sich vielmehr im Rahmen des (derzeit) Üblichen bewegt, hat sich der Sachbearbeiter nichts vorzuwerfen.
    Das bei starker Überlastung trotzdem ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehen kann, ist nicht Sache des Sachbearbeiters. Der ist nicht für die ordnungsgemäße Personalausstattung der Gerichte verantwortlich.

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