Inflationsausgleichsgesetz

  • Der Bundesrat hat gerade dem Inflationsausgleichsgesetz zugestimmt. Die Unterschrift des Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im BGBl sind nur Formsache: https://www.bundesrat.de/pk-top.html?id=23-1040-13


    Also Hinweis an Betreuer, die es noch nicht mitbekommen haben: alle Vergütungsanträge, in denen mindestens ein Tag des Abrechnungsmonats in 2024 endet, um jeweils 7,50 € aufstocken. Bei bewilligten Dauervergütungen soll jedenfalls nach der Begründung kein neuer Beschluss nötig sein.


    Und alle Aufwandspauschalen für Ehrenamtler, bei denen der Fälligkeitstermin (§ 1878 Abs. 3 BGB) ab dem 1.1.24 liegt, betragen 449 statt 425 €. Lag die Fälligkeit davor, bleibt es bei 425 €, auch wenn erst jetzt die Zahlung beantragt/entnommen wird. Ich gehe davon aus, dass das auch für ehrenamtliche Vormünder und Pfleger gilt (Gesetzeslücke?).

    Einmal editiert, zuletzt von HorstD (15. Dezember 2023 um 16:27)

  • Es geschehen noch Zeichen und Wunder! War jetzt nicht wirklich so knapp und bündig zu erwarten.

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  • Ich habe mir die Begründung angesehen (Drucksache 20/8864), finde aber nichts dazu, dass bei bewilligten Dauervergütungen kein neuer Beschluss nötig sein soll. Hier liegen schon die ersten Anträge vor. TSJ macht dazu noch keine Vorschläge. Kann jemand helfen?

  • Nach Durchsicht des Gesetzes würde ich in Dauervergütungsfällen vorläufig von folgendem ausgehen:

    Nach § 3 Abs. 2 BetrInASG gilt die Sonderzahlung als geltend gemacht im Sinne des §§ 15 Abs. 2 S. 2, 16 Abs. 3 VBVG. Das hat meiner Meinung nach aber nur Auswirkungen auf das Erlöschen der Ansprüche.

    § 3 Abs. 3 BetrInASG verweist lediglich auf § 292 FamFG und § 292a FamFG ohne Sonderregelungen für bereits bestehende Festsetzungen zu treffen.

    Daher würde ich mich auf den Standpunkt stellen: Was festgesetzt ist gilt (auch wenn es materiellrechtlich nicht mehr richtig ist). Gerade bei vermögenden Betreuten, bei denen der Festsetzungsbeschluss auch Vollstreckungstitel ist, kann ja eigentlich schon aus Gründen der Rechtssicherheit im Vollstreckungsverfahren kaum etwas anderes gelten.


    Aus diesem Grund würde ich davon ausgehen, dass bestehende Dauerfestsetzungen in das Abänderungsverfahren nach § 48 Abs. 1 FamFG müssen.

  • Noch ein kleiner Hinweis, wie das mit Abrechnungsmonaten und Kalendermonaten im Inflationsausgleich zu verstehen ist. Zunächst reicht ein Tag des Abrechnungsmonats, der in 2024 oder 2025 liegt. Allererste Variante ist also ein Abrechnungsmonat (innerhalb eines Abrechnungsquartals nach § 15 Abs. 1 VBVG, der vom 2.12.2023 bis 1.1.2024 läuft. Da würden dann die ersten 7,50 € (für Januar 2024) fällig. Das geht dann bei durchlaufenden Betreuungen munter weiter.

    Der kritische Moment ist dann das Betreuungsende (bzw für den aktuellen Betreuer die Betreuerentlassung). Denn dann kommts auf das genaue Datum an, es gilt auch hier § 188 Abs. 1 BGB.

    Endete die Betreuung im vorgenannten Beispiel irgendwann noch im Januar (zB am 25.1.), bliebe der restliche Abrechnungsmonat (§ 9 Abs. 4 Satz 3 VBVG) ohne weitere Inflationspauschle, weil ja der letzte volle Abrechnungsmonat die für Januar schon beinhaltete.

    Es ist also so, dass die Inflationspauschale nur einmal im Kalendermonat anfällt. Der Gesetzgeber meint mit „Monat“ in § 2 des Gesetzes den Kalendermonat und mit „Monat“ in § 3 Abs. 4 den Abrechnungsmonat. Darauf muss man erst mal kommen.

  • Hallo zusammen,

    ich habe natürlich schon die ersten Anträge auf dem Tisch, mit welchem die Betreuer die Pauschale von 7,50 EUR geltend machen, da das Ende des V-Quartals in 2024 liegt (genauso wie oben von HorstD dargestellt).

    Sind wir in NRW die einzigen, die das "it-technisch" (noch) nicht verarbeiten können? Oder ist was an mir vorbei gegangen? Das übliche TSJ-Formular 0401 sieht so aus wie immer. Also händisch abändern? Gibts bessere Ideen?

    Danke!

  • Ich befürchte, das Gesetz kam so plötzlich, dass die Justizsoftware das nicht schafft (im Gegensatz zu den Softwarefirmen für Berufsbetreuer).


    Übrigens noch eine Ergänzung. Wenn es in Jahr 2024 oder 2025 zum Betreuerwechsel kommt, gibts tatsächlich 25 statt 24 Inflationspauschalen (bei einem Fall, der vor dem 1.1.24 begann und über den 31.12.25 fortdauert). Denn der Inflationsausgleich steht dem einzelnen Betreuer zu.

    Beispiel wie oben: Abrechnungsmonat 2.12.23-1.1.24 (da ist die Inflationspauschale für Januar mit drin). Sagen wir, am 20.1.24 wird die Entlassung des bisherigen und die Bestellung des Nachfolgebetreuers wirksam. Der alte Betreuer hat dann noch einen Restanspruch vom 2.-20.1. nach § 9 Abs. 4 Satz 3 VBVG. Aber dafür gibts keine Inflationspauschale, weil die für den Monat Januar ja schon im vorigen Abrechnungsmonat drin war.

    Beim Nachfolgebetreuer beginnt der neue Abrechnungszeitraum am 21.1.24. Er bekommt für den ersten Abrechnungsmonat 21.1.-20.2.24 auch die Inflationspauschale für Januar.

  • In Sachsen kann ich darüber nur staunen (oder weinen, je nachdem). Wir haben keine Softwarelösung für die Vergütung. Wir tippen händisch ins Programm was der Taschenrechner und das Rechtspflegergehirn ausgerechnet haben. Immerhin die Übermittlung der Auszahlungsanordnung an die LJK läuft elektronisch. Ich glaube ich möchte gar nicht wissen wie das woanders läuft....

  • Ich habe mehrere Anträge des selben Betreuers, womit er Dauervergütungsfestsetzung ab Januar 2024 beantragt (alle Staatskasse). Die 7,50 € Pauschale hat er nicht beantragt. Habe ich das richtig verstanden, dass ich diese dennoch im Beschluss mit festsetze (und dann auch auszahle) wegen § 3 Abs. 2 BetrInASG?

  • Ich fürchte ich brauche noch bisschen mehr Klarheit bzgl. der ehrenamtlichen Betreuer.

    Wenn jetzt der im Januar 2023 bestellte Betreuer den Antrag auf die Aufwandspauschale stellt, dann kann ich – weil er ja die Sonderzahlung nicht ausdrücklich gemeinsam mit dem Antrag auf die Pauschale geltend gemacht hat – ihm auch nur die 425 EUR auszahlen? Soll ich ihn dann darauf hinweisen, dass ihm eigentlich 24 EUR mehr zustehen, die er nächstes Mal beantragen kann, sie aber aktuell nicht bekommt, da er sie nicht separat geltend machen kann (§ 5 Abs. 1)?

    Und die „alten“ Ehrenamtler, die letztes Jahr den Antrag auf die Pauschale gestellt haben müssen tatsächlich gar nichts machen und bekommen automatisch die 449 EUR (§ 5 Abs. 2)?

    Das kommt mir nicht richtig vor. Oder übersehe ich irgendwas? Über Rückmeldungen würde ich mich freuen! :)

  • Ich fürchte ich brauche noch bisschen mehr Klarheit bzgl. der ehrenamtlichen Betreuer.

    Wenn jetzt der im Januar 2023 bestellte Betreuer den Antrag auf die Aufwandspauschale stellt, dann kann ich – weil er ja die Sonderzahlung nicht ausdrücklich gemeinsam mit dem Antrag auf die Pauschale geltend gemacht hat – ihm auch nur die 425 EUR auszahlen? Soll ich ihn dann darauf hinweisen, dass ihm eigentlich 24 EUR mehr zustehen, die er nächstes Mal beantragen kann, sie aber aktuell nicht bekommt, da er sie nicht separat geltend machen kann (§ 5 Abs. 1)?

    Und die „alten“ Ehrenamtler, die letztes Jahr den Antrag auf die Pauschale gestellt haben müssen tatsächlich gar nichts machen und bekommen automatisch die 449 EUR (§ 5 Abs. 2)?

    Das kommt mir nicht richtig vor. Oder übersehe ich irgendwas? Über Rückmeldungen würde ich mich freuen! :)

    Wir handhaben das großzügig. Ehrenamtliche Betreuer erhalten die Sonderzahlung auch, wenn sie die nicht explizit geltend gemacht haben.

    Von den Ehrenamtlern kann man, im Gegensatz zu den Berufsbetreuern, nicht verlangen, sich ständig über Gesetzesänderungen im Betreuungsrecht zu informieren...

  • Ich handhabe das bei den Ehrenamtlern auch großzügig. Zumal der Betrag nicht explizit im Gesetz steht, sondern mit "Dieser entspricht für ein Jahr dem 17fachen dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann" nicht wirklich bürgerfreundlich umschrieben ist.


    Eigene Frage:

    § 3 Abs. 2 BetrInASG gilt nur für Dauervergütungen, oder? Bei normalen Vergütungsanträgen muss die Sonderzahlung explizit beantragt werden? (Hier: zB Abrechnung 03.10.23 - 02.01.24, nicht-stationär, mittellos = 513 EUR, obwohl 520,50 EUR geltend gemacht werden könnten)

  • Ja, ich persönlich würde das auch sehr gern sehr großzügig handhaben, wenn schon jemand ehrenamtlich so einen Job übernimmt. Wir haben aber BezRevs, die .... wie soll ich sagen... ihren Job sehr ernst nehmen.
    Wenn ich mich also stumpf ans Gesetz halten würde, ist es dann bei den in 2023 bestellten Ehrenamtlern tatsächlich so, wie ich es oben beschrieben habe?

  • § 3 Abs. 2 BetrInASG gilt nur für Dauervergütungen, oder? Bei normalen Vergütungsanträgen muss die Sonderzahlung explizit beantragt werden? (Hier: zB Abrechnung 03.10.23 - 02.01.24, nicht-stationär, mittellos = 513 EUR, obwohl 520,50 EUR geltend gemacht werden könnten)

    Ich habe es gestern und heute schon so gehandhabt. In so einem Fall: kein Antrag, keine Sonderzahlung. Hoffe, das war richtig.

  • Zur Aufwandspauschale:

    Wenn man den Gesetzestext liest, ist es so, wie Winifred schreibt. Natürlich völlig gaga. Wobei sich die Frage stellt, wie oft da überhaupt Beschlüsse erfolgen. Denn es kann doch nur dann ein Problem geben, wenn ein Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Ansonsten, also bei Auszahlungen im Verwaltungsweg, ist doch eine Abänderung des Antrags bis zum 30.6. des auf die Fälligkeit folgenden Kalenderjahres möglich.

    Und in allen Fällen, in den Bemitteltheit vorliegt und beim Betreuer die Vermögenssorge übertragen ist, gibts doch weder Beschluss noch Auszahlungsanordnung. Da kann der Betreuer doch selbst entnehmen, und solange der obige Ausschlusszeitpunkt eingehalten ist, kann die Zusatzpauschale doch auch separat entnommen werden. Kein Betreuer ist ja auch derzeit gezwungen, die Aufwandspauschale in einem Betrag zu entnehmen.

    Viel wichtiger: was ist mit ehrenamtlichen Vormündern/Pflegern? Die fehlen im Gesetzestext.

  • Noch mal zu den Beiträgen # 4 und #5.
    Ich finde die Anwendung des § 48 FamFG nicht zwingend. Der Inflationsausgleich ist keine Vergütung; er wird gem. § 3 Abs. 3 BetrInASG nur wie Vergütung festgesetzt. Die schon festgesetzte Dauervergütung wird daher durch den Inflationsausgleich nicht unrichtig.

    § 3 Abs. 2 BetrInASG sagt, dass bei Dauerfestsetzungen der Inflationsausgleich als beantragt gilt. Über diesen Antrag ist nach § 3 Abs. 3 VBVG zu entscheiden; also ggfs. auch nach § 292 Abs. 5 FamFG. Allerdings dürfte es haushaltsrechtlich bedenklich sein, eine zeitlich befristete Dauerauszahlungsanordnung für den Inflationsausgleich zu nutzen, ohne sie durch einen Dauerfestsetzungsbeschluss bzgl. des Inflationsausgleichs zu unterlegen.

  • Ich fürchte ich brauche noch bisschen mehr Klarheit bzgl. der ehrenamtlichen Betreuer.

    Wenn jetzt der im Januar 2023 bestellte Betreuer den Antrag auf die Aufwandspauschale stellt, dann kann ich – weil er ja die Sonderzahlung nicht ausdrücklich gemeinsam mit dem Antrag auf die Pauschale geltend gemacht hat – ihm auch nur die 425 EUR auszahlen? Soll ich ihn dann darauf hinweisen, dass ihm eigentlich 24 EUR mehr zustehen, die er nächstes Mal beantragen kann, sie aber aktuell nicht bekommt, da er sie nicht separat geltend machen kann (§ 5 Abs. 1)?

    Und die „alten“ Ehrenamtler, die letztes Jahr den Antrag auf die Pauschale gestellt haben müssen tatsächlich gar nichts machen und bekommen automatisch die 449 EUR (§ 5 Abs. 2)?

    Das kommt mir nicht richtig vor. Oder übersehe ich irgendwas? Über Rückmeldungen würde ich mich freuen! :)

    Hier muss man gar nicht "großzügig" sein.

    §5 Abs. 2 BetrInASG:

    (2) Gilt ein Antrag nach § 1878 Absatz 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als gestellt, umfasst dies auch die Beantragung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung.

    Also selber dran denken :)


    edit: Ah. wer lesen kann... Vergesst, was ich schrieb.

  • Der Bundesrat hat gerade dem Inflationsausgleichsgesetz zugestimmt. Die Unterschrift des Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im BGBl sind nur Formsache: https://www.bundesrat.de/pk-top.html?id=23-1040-13


    Also Hinweis an Betreuer, die es noch nicht mitbekommen haben: alle Vergütungsanträge, in denen mindestens ein Tag des Abrechnungsmonats in 2024 endet, um jeweils 7,50 € aufstocken. Bei bewilligten Dauervergütungen soll jedenfalls nach der Begründung kein neuer Beschluss nötig sein.


    Und alle Aufwandspauschalen für Ehrenamtler, bei denen der Fälligkeitstermin (§ 1878 Abs. 3 BGB) ab dem 1.1.24 liegt, betragen 449 statt 425 €. Lag die Fälligkeit davor, bleibt es bei 425 €, auch wenn erst jetzt die Zahlung beantragt/entnommen wird. Ich gehe davon aus, dass das auch für ehrenamtliche Vormünder und Pfleger gilt (Gesetzeslücke?).

    Leider wurde der Inflationsausgleich bei meiner Dauervergütung für Januar 2024 nicht berücksichtigt. Ich habe das Betreuungsgericht deshalb angeschrieben und die Erstattung beantragt.

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