familiengerichtliche Genehmigung trotz zu geringem Kaufpreis?

  • Die Immobilie wurde zwar jetzt begutachtet, aber unter Herausrechnung der angewandten Mittel des Erwerbers.

    Und das ist ein grober Fehler - es hätte der Wert der Immobilie im Zustand vor Renovierung festgestellt werden müssen, nicht jetziger Wert abzüglich Baraufwendungen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Mit welcher wirtschaftlichen Quote ist der Minderjährige am Grundbesitz beteiligt?

    Kommt wohl darauf an, ob der Erblasser Alleineigentümer oder - ggf. neben der Mutter - nur Miteigentümer war und (bei einem Ehegattenerbfall im Hinblick auf die Erbquoten) welcher Güterstand in der Ehe des Erblassers gegolten hat.

  • Zunächst braucht man natürlich belastbare Zahlen, um errechnen zu können, welchen Betrag das Kind von der Mutter zu bekommen hat.

    Ich denke, dass sich das ggf. auch alles ohne einen Nachtrag zum Kaufvertrag regeln lässt, nämlich mittels einer Vereinbarung zwischen der Mutter und dem durch einen zu bestellenden Ergänzungspfleger vertretenen Kind, wobei die Mutter dann einen Teil ihrer Kaufpreisansprüche an das Kind abtritt.

    Selbst wenn man es mittels eines Nachtrags zum Kaufvertrag löst, bedarf es gleichwohl der besagten Vereinbarung zwischen Mutter und Kind, sodass auch insoweit ein Ergänzungspfleger mitwirken müsste. Da dies aber alles den Käufer nichts angeht, würde ich eine Regelung außerhalb einer notariellen Nachtragsurkunde bevorzugen.

    Richtig. Warum das Kind nun mehr vom Kuchen bekommen soll, ist eine Vereinbarung zwischen Kind und Mutter (wohl alleine sorgeberechtigt (da Erbengemeinschaft nach dem Vater?)) sofern die Mutter selbst auch am Kaufpreis "beteiligt" ist. Warum ein Ergänzungspfleger hierfür nötig ist, verstehe ich allerdings nicht. Das größere Kuchenstück ist doch lediglich rechtlich vorteilhaft (ggf. Schenkung von Mutter an Kind), warum soll ein Vertretungsausschluss vorliegen oder habe ich was übersehen?

    Sofern der Kaufpreis im Kaufvertrag auf verschiedene Zahlstellen entsprechend anteilig verteilt wurde und nun ggf. eine Änderung der Verteilung des Kaufpreises erfolgen soll, bedarf dies m.E. eines notariellen Nachtrages, sofern die Auflassung nicht bereist erklärt wurde.

  • Ich denke, dass man den Verkauf und die Auseinandersetzung nicht trennen kann.

    Nachher kommen noch welche auf die Idee und rechnen den "höheren" Kaufpreisanteil beim Rest wieder runter. Nach dem Motto, das Kind hat beim Haus 20.000 mehr bekommen, also bekommt es jetzt 20.000 weniger.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hatte ich neulich auch so (Preis für mitverkauftes Zubehör war bei der Berechnung des Kindesanteils unberücksichtigt geblieben), allerdings ohne Sicherung ("Hinterlegung bis Volljährigkeit"), wie begründest du die? Eltern sind ja bei der Geldanlage nicht grundsätzlich durch das Familiengericht überwachbar.

    Bei mir war die Erbauseinandersetzung im Vertrag erhalten, deshalb ein Ergänzungspfleger beteiligt. Der Vertrag wurde vor meiner Genehmigung dahingehend geändert, dass das Kind bei der Auseinandersetzung den fiktiv richtig berechneten Anteil erhält. Die Auszahlung auf ein Konto des Kindes wurde vom Ergänzungspfleger überwacht, aber mehr kann ich m.E. nicht verlangen.

  • Moin,

    hatte solche Fälle nicht oft- bei meinem war es so gewesen, das dies seitens der Mutter auch mitgetragen wurde. Einen Anspruch darauf hätten wir nicht gehabt- aber dann hätten wir wohl auch nicht genehmigt...

  • Ich bin auch der Meinung, dass Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand und auch Ergänzungspfleger hier nicht gehen.

    In dem Vertrag ist keine Erbauseinandersetzung beinhaltet, entsprechend kann die Mutter das Kind vertreten und man ansonsten diesen Weg gehen könnte.

    Ich finde aber die Idee, den Anteil des Kindes nach dem tatsächlichen Wert abzusichern, richtig gut. Und das hat jemand schonmal so gemacht?

    Wie würdet ihr das machen? In dem Kaufvertrag oder, wie schon geschrieben, durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Kind und Mutter? Den dann Notariell und mit E-Pfleger, weil dann doch Erbauseinandersetzung?

    Berichtigt mich bitte, sollte ich falsch liegen:


    Liegt hier nicht so oder so eine Erbauseinandersetzung vor?

    Nichtteilbares Vermögen wird eben in teilbares Vermögen umgewandelt und nach Anteilen verteilt..

    Hätte jetzt hier einen Ergänzungspfleger bestellt.

  • Meine mich an eine Fortnildung zu erinnern, in der die Meinung zur Kenntnis gegeben wurde, eine Teilung des Erlöses entsprechend der Erbquoten wäre genehmigungsfrei...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Meine mich an eine Fortnildung zu erinnern, in der die Meinung zur Kenntnis gegeben wurde, eine Teilung des Erlöses entsprechend der Erbquoten wäre genehmigungsfrei...

    und bei uns wurde gesagt, dass die Mutter in so einem Fall von der Vertretung ausgeschlossen wäre und ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss :nixweiss:

  • Meine mich an eine Fortnildung zu erinnern, in der die Meinung zur Kenntnis gegeben wurde, eine Teilung des Erlöses entsprechend der Erbquoten wäre genehmigungsfrei...

    und bei uns wurde gesagt, dass die Mutter in so einem Fall von der Vertretung ausgeschlossen wäre und ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss :nixweiss:

    So sehe ich das auch. Die Erbquoten sind ein Anhaltspunkt, aber es kann immer sein, dass einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft Aufwendungen getätigt haben, die im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen sind, sodass in diesen Fällen eine Interessenkollision nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Meine mich an eine Fortnildung zu erinnern, in der die Meinung zur Kenntnis gegeben wurde, eine Teilung des Erlöses entsprechend der Erbquoten wäre genehmigungsfrei...

    Da gibt eine Literaturmeinung die sagt, dass dann, wenn eine Teilung in Natur (§ 752 BGB) möglich ist, mangels Erbauseinandersetzungsvertrag ein Vertretungsausschluss nicht bestehen und eine Genehmigung entbehrlich sein soll.

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