Ungebührliches Verhalten eines Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwalt) des Betroffenen

  • Ein Verfahrensbevollmächtigter (=Rechtsanwalt) treibt es hier in einem Verfahren auf die Spitze. In Schriftsätzen kommt es zu Beschimpfungen und zu Beleidigungen des Gerichts (Richter und Rechtspfleger). Es fordert (ohne Rechtsanspruch) unter Fristsetzung schriftliche Stellungnahmen des Gerichts ein. Er missachtet regelmäßig Hinweise des Gericht. Und er verlangt, dass von Amts wegen vorzunehmende Rechtshandlungen, z.B. die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks eines anhörungsunfähigen Betroffenen, unterbleiben bzw. nur mit seiner Billigung erfolgen dürfen.

    Er ist ein Weltmeister in der Verfahrensverzögerung, vor allem in dem er seitenlange Schriftsätze, die in der Regel nichts mit dem aktuellen Verfahrensteil zu tun haben und sich auf Probleme mit den bestellten Betreuern beziehen, die eigentlich nicht im Betreuungsverfahren, sondern auf dem Zivilrechtswege zu klären sind zu den Alten vorlegt und dann moniert, dass sich das Gericht im Rahmen seiner Aufsichtspflicht nicht den vorgetragenen Problemen annimmt. Hinweise, den richtigen Rechtsweg zu wählen, ignoriert der Verfahrensbevollmächtigte. Auch kommt es immer wieder zu falschen Behauptungen seitens des Verfahrensbevollmächtigten, indem er einfach Behauptungen in den Raum wirft, die nicht der Wahrheit entsprechen bzw. einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten.


    In der nächsten Woche ist eine Anhörung des Betroffenen anberaumt. Es droht eine weitere bzw. eine erneute Eskalation.


    Wie,wird man eines Verfahrensbevollmächtigten Herr, wenn er wieder das Gericht beschimpft oder erneut unwahre Behauptungen in den Raum wirft.


    Ordnungsgeld? Redeverbot? Ggf. Verweisung aus dem Sitzungssaal? Abbruch der Anhörung des Betroffenen?

    Macht es Sinn, die entsprechenden Schrüftsätze der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzuleiten?


    Oder einfach stur,seine Anhörung durchziehen, entscheiden und auf Beschwerde die Akte unter entsprechendem Hinweis auf die anwaltlichen Verfehlungen dem Landgericht vorlegen?


    Hatte schon einmal jemand so einen Fall mit einem solchen Verfahrensbevollmächtigten, der darüber hinaus auch noch keine Ahnung vom Betreuungsrecht hat?

  • Wenn sich der RA durch seine Beschimpfungen strafbar macht (Beleidigung, üble Nachrede) oder nachweislich lügt, würde ich die Kammer informieren. Auch § 43 BRAO kann man anführen, wenn das Verhalten "unwürdig" ist. Ansonsten kann man mit dem Gerichtsvorstand besprechen, welche Möglichkeiten bestehen, eventuell auch mittels Hausrecht.

    Mit einem Abbruch hätte er sein Ziel erreicht, würde ich also nicht machen. Es gibt sitzungspolizeiliche Mittel, die genügen sollten. Das Entfernen (lassen, durch Wachtmeister) aus dem Saal liegt nicht im Interesse des Anwalts, wird er also hoffentlich vermeiden wollen. Entsprechende Warnungen könnten also genügen.

    Was hat das LG damit zu tun?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn Du eine Vorschrift findest, die es rechtfertigt, einen bestellten Anwalt während seiner Tätigkeit aus dem Sitzungssal zu entfernen, dann teile dies doch bitte hier mit. Kurz gesagt: Es geht nicht.

    Du kannst ihm das Wort entziehen und dies protokollieren - wenn Du vorher genügend von seinem Sermon aufgenommen hast, um das zu rechtfertigen, nach vorheriger - protokollierter - Ankündigung, dass Du so verfahren würdest. Du kannst ihn nach Ende der Sitzung/Anhörung bitten, den Raum zu verlassen. Aber während der Sitzung/Anhörung kannst Du keine sitzungspolizeilichen oder hausrechtlichen Maßnahmen gegen ihn ergreifen. Dazu gibt es keine Rechtsgrundlage.

    Wenn er zu ausfällig wird, dann kannst Du das Geschehen kurz unterbrechen, für fünf Minuten Pause (oder mehr) und dann fortsetzen, ggf, erneut unterbrechen ... Und immer wieder protokollieren, insbesondere, wenn er ausfällig wird. Vielleicht wird ihm das irgendwann zuviel. Aber sonst ...

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich denke, wenn der Rpfl eine "Sitzung" macht, liegt die Sitzungspolizei bei ihm.

    Ansonsten: Ausübung des Hausrechts. Das würde ich mir ggf. durch die Verwaltung übertragen lassen.

  • Was hat das LG damit zu tun?

    Über die Beschwerde gegen den ergehenden Beschluss entscheiden. In der Hoffnung, dass er sich dort genau so aufführt.

    Du meintest den normalen Instanzenweg. Ich hatte aus der vorherigen Darstellung mein Augenmerk auf "die Akte unter entsprechendem Hinweis auf die anwaltlichen Verfehlungen dem Landgericht vorlegen" gelegt. Hinweis würde ich unterlassen. Es ergibt sich ja aus der Akte selbst.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn Du eine Vorschrift findest, die es rechtfertigt, einen bestellten Anwalt während seiner Tätigkeit aus dem Sitzungssal zu entfernen, dann teile dies doch bitte hier mit. Kurz gesagt: Es geht nicht.

    ...

    Ich hatte §§ 176, 177 GVG so verstanden. Wenn auch natürlich nur als ultima ratio.

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  • Wenn Du eine Vorschrift findest, die es rechtfertigt, einen bestellten Anwalt während seiner Tätigkeit aus dem Sitzungssal zu entfernen, dann teile dies doch bitte hier mit. Kurz gesagt: Es geht nicht.

    § 176ff. GVG. Seit der Coronazeit gibt es doch sogar reihenweise Rechtsprechung dazu, unter welchen Umständen auch ein bestellter Anwalt aus dem Sitzungssaal entfernt bzw. gar nicht erst rein gelassen werden kann (beispielhaft: OLG Celle, Beschluss vom 02.08.2021 - 2 Ws 230/21).

    Und diese Vorschriften gelten für eine Verhandlung vor dem Rpfl genauso (mit der Ausnahme, dass dieser natürlich keine Ordnungshaft verhängen kann).

  • §§ 176 ff GVG bieten wohl eher keine Grundlage, da diese sich immer gegen "Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen" richten. Der in der Verhandlung tätige Anwalt kommt in dieser Aufzählung nicht vor...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Straftaten wie Beleidigungen bitte anzeigen.

    Das steht außer Frage. Aber die Kammer wird erst tätig, wenn die Äußerungen des RA strafrechtlich relevant werden. "Normales" im Ton Vergreifen juckt die Kammer nicht.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • §§ 176 ff GVG bieten wohl eher keine Grundlage, da diese sich immer gegen "Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen" richten. Der in der Verhandlung tätige Anwalt kommt in dieser Aufzählung nicht vor...

    Ich habe bisher Partei und deren Vertreter synonym genutzt, quasi aus § 85 ZPO. Ich schreibe auch immer "Partei trägt vor" nicht "RA der Partei trägt vor".

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Diese Gleichsetzung nehme ich nicht vor und mache kenntlich, wer tatsächlich vorgetragen hat (ggf. für wen).

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  • Ja, klar, Personen, die den Gerichtsbetrieb, Sitzung, Geschäftsprüfung stören oder mit viel Getöse beeindrucken wollen, gibts öfter. Mein Mitgefühl! Es bleibt nur: Ruhe bewahren, ausreden lassen, auch wenn körperlich schwerfällt, selbst kurze Sätze sprechen.

    - Unpassende Äußerungen, Beleidigungen wörtlich protokollieren. Nicht provozieren lassen, nicht kontern. Nur eiskalt aufschreiben, das wirkt manchmal Wunder. Vielleicht einen Kollegen als Zeugen hinzuziehen. Wenns schlimm wird, ein trockenes "achwas" (Zitat Loriot). Angriffe unter der Gürtellinie: sich den Ton verbitten. Grobe Äußerungen zur Anzeige RAK bringen. Nicht damit drohen, sondern machen.
    - Unwahre Behauptungen aus Anlass des Termins -wenn möglich sofort- mit Tatsachen gegensetzen. (nein, siehe Schriftsatz vom...Satzende)
    - Langatmige Themenabschweifung (Beleidigung, Phrasendreschen, unwahre Behauptungen über alles, was nichts mit dem Termin zu tun hat) unterbrechen z.B. "Bitte bleiben Sie beim Thema, diese Anhörung ist kein Forum für Meinungsäußerungen" oder so.

    Je ruhiger du bleibst, desto weniger Bühne bietest du.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Ja, klar, Personen, die den Gerichtsbetrieb, Sitzung, Geschäftsprüfung stören oder mit viel Getöse beeindrucken wollen, gibts öfter. Mein Mitgefühl! Es bleibt nur: Ruhe bewahren, ausreden lassen, auch wenn körperlich schwerfällt, selbst kurze Sätze sprechen.

    - Unpassende Äußerungen, Beleidigungen wörtlich protokollieren. Nicht provozieren lassen, nicht kontern. Nur eiskalt aufschreiben, das wirkt manchmal Wunder. Vielleicht einen Kollegen als Zeugen hinzuziehen. Wenns schlimm wird, ein trockenes "achwas" (Zitat Loriot). Angriffe unter der Gürtellinie: sich den Ton verbitten. Grobe Äußerungen zur Anzeige RAK bringen. Nicht damit drohen, sondern machen.
    - Unwahre Behauptungen aus Anlass des Termins -wenn möglich sofort- mit Tatsachen gegensetzen. (nein, siehe Schriftsatz vom...Satzende)
    - Langatmige Themenabschweifung (Beleidigung, Phrasendreschen, unwahre Behauptungen über alles, was nichts mit dem Termin zu tun hat) unterbrechen z.B. "Bitte bleiben Sie beim Thema, diese Anhörung ist kein Forum für Meinungsäußerungen" oder so.

    Je ruhiger du bleibst, desto weniger Bühne bietest du.

    :thumbup:Und lächeln und atmen nicht vergessen!

  • Was die Anwaltskammer angeht, habe ich zumindest mit meiner schon einige Erfahrungen gemacht.....

    Ich habe einen Anwalt der hat dutzende Mizis/Mistras u.a. wegen

    - Zwangsvollstreckungen (eigentlich einmal alles, was das 8. Buch hergibt)

    - Strafverfahren wegen Unterschlagungen von Mandatengeldern

    - Insolvenzeröffnung

    - Mehrfacher Verstoß gegen § 114a Abs. 3 BRAO

    gefangen und die Kammer hat soweit ersichtlich nichts relevantes gemacht.

    Und dieser Anwalt ist kein Einzelfall. Ich habe schon einige örtliche Anwälte auf der M-Abteilung getroffen (inkl. eines Rechtsanwalts, der bis heute kein BeA hat). Die praktizieren alle noch munter.

    Ich denke, die werden erst aktiv, wenn die Kammerbeiträge nicht mehr gezahlt werden. So etwas wie Hinweise zu standeswidrigem Verhalten wird zumindest meine Kammer wohl noch nicht einmal lesen :D


    Von daher würde ich meine Termine stoisch durchziehen, in der Sache entscheiden, soweit das in deine Zuständigkeit fällt und irgendwelche Vorhaltungen, die neben der Sache liegen, nicht mehr kommentieren. Ansonsten bleibt eigentlich nur, einen langen Atem und Geduld zu beweisen (das Abfassen seitenlanger Schriftsätze ohne inhaltlichen Nutzen fabriziert ja auch Aufwand und Kosten, in der Regel geht den Beteiligten irgendwann die Puste aus).

    Wenn etwas strafrechtlich relevant wird, geht das an den dienstlichen Vorgesetzten zur Kenntnis. Zumindest die Direktoren, mit denen ich bisher gearbeitet habe, geben da Rückendeckung und erstatten Strafanzeige. Kann man natürlich auch selbst machen, wenn der Direktor tätig wird passiert aber gefühlt eher etwas.

  • Naja, wenn ein Rechtsanwalt einen Richter ungestraft als "dämlichen und stinkend faulen Richter" bezeichnen darf, der "zu faul zum Arbeiten ist", dann kommt man über diese Schiene wahrscheinlich nicht weiter. Ihr dürft dafür einem Rechtsanwalt in einem eurer Beschlüsse "narzistisch dominierte Dummheit" vorwerfen ^^

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



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