Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft soll eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen werden.
Das Ersuchen besteht aus zwei Seiten, die nicht miteinander verbunden sind. Handelt es sich hierbei um einen Mangel?
Wenn ja, ist dies ein vollstreckungsrechtlicher oder ein grundbuchrechtlicher Mangel.
Außerdem soll auf die Benachrichtigung des Eigentümers von der Eintragung aufgrund von § 33 Abs. 4 StPO und § 55 Abs. 7 GBO verzichtet werden.
Greift hier § 33 Abs. 4 StPO und auf eine Benachrichtigung durch das Grundbuchamt muss verzichtet werden?