Stimmt so nicht. Du musst einen Prüfvermerk anbringen und da angeben, ob du einen Mangel siehst. Einreichen, wenn der Antragsteller es will, muss du trotzdem.
Woher nimmst du das mit dem Prüfvermerk? Auf die Schnelle habe ich dazu nichts gefunden.
Aus dem Hinweis unserer Kammer auf die Stellungnahme des Bundesrates BR-Drucksache 602/16 (S. 15 und S. 17)
Davon finde ich aber nichts im Gesetz.