Neue notarielle Prüfpflichten im Grundbuch- und Handelsregisterverkehr

  • Das DNotI verweist in seinem Gutachten vom 05.07.2017, DNotI-Report 12/2017, 89 ff., darauf, dass die Gesetzesbegründung an mehreren Stellen ausführt, dass es sich bei der notariellen Prüfung um eine förmliche Eintragungsvoraussetzung handelt (BT-Drucks. 18/10607, S. 109 und S. 111) und damit verlange, dass der Notar einen Nachweis über die Prüfung liefert. Daher hält es das DNotI im Grundsatz für zwingend, dass der Notar in einem Prüfvermerk die Eintragungsfähigkeit der zur Eintragung erforderlichen Erklärung für das Grundbuchamt bescheinigt (Zitat: so auch BNotK-RS 5/2017, S. 7 f., mit einem konkreten Formulierungsvorschlag). Dabei sei zu beachten, dass die erfolgte Prüfung förmliche Eintragungsvoraussetzung ist und nach § 29 Abs. 1 S. 2 GBO mit einem notariellen Siegel versehen sein müsse. Fehle der Prüfvermerk, sei seitens des GBA Zwischenverfügung veranlasst.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich halte es für ziemlich irrwitzig oder „typisch deutsch“, bei einem grundsätzlich eintragungsfähigen Antrag aus Formalismus einen notariellen Prüfvermerk abzufordern.

  • Ich halte es für ziemlich irrwitzig oder „typisch deutsch“, bei einem grundsätzlich eintragungsfähigen Antrag aus Formalismus einen notariellen Prüfvermerk abzufordern.


    ... der auf die eigene Prüfungspflicht des Grundbuchamts nicht einmal Auswirkungen hat.

    Ob das typisch deutsch ist, kann man lange diskutieren.

    Es passt aber zu Deiner Signatur.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn ich das richtig verstehe was das DNotI schreibt dann erstreckt sich § 15 III GBO jedenfalls nicht auf beurkundetes, weil im BeurkG schon eine entsprechende Prüfungspflicht besteht und quasi die Tatsache dass beurkundet wurde setzt ja schon eine positive Prüfung voraus. Damit findet § 15 III GBO nur noch Anwendung auf Beglaubigtes. Unterm Strich ist (irgendein, der Entwurfs, der beglaubigende, der Vollzugs, aber auch jeder andere) Notar jetzt verpflichtet auch bei einer Beglaubigung den Inhalt zu prüfen. Und das Ergebnis irgendwo drauf zu vermerken. Schöner Gedanke, mal sehen was die Notarschaft daraus macht. Wahrscheinlich werden jetzt nur viele neue Beglaubigungsstempel bestellt werden.

  • Habe bisher erst bei einem auswärtigen Notar einen solchen Prüfvermerk gesehen. Erlasst ihr tatsächlich bereits Zwischenverfügungen?

    Nein. Ich mache mich doch nicht zum Obst. Prüfen muss ich eh selbst.
    Einen Prüfungsvermerk habe ich bislang auch noch nicht gesehen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Habe bisher erst bei einem auswärtigen Notar einen solchen Prüfvermerk gesehen. Erlasst ihr tatsächlich bereits Zwischenverfügungen?

    Nein. Ich mache mich doch nicht zum Obst. Prüfen muss ich eh selbst.
    Einen Prüfungsvermerk habe ich bislang auch noch nicht gesehen.

    Sehe ich auch wie Mola, wenn ich es richtig mitbekommen habe, gibt es nur das von Prinz erwähnte DNotI-Gutachten und irgendwo in der Gesetzesbegründung steht, dass es Eintragungsvoraussetzung ist. Mal sehen bis wir die ersten Rechtsprechungen zu diesem wahnsinnig wichtigen Thema haben.:ironie:

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich habe mir inzwischen mal ein paar Gesetzesmaterialien, den Kram von der Bundesnotarkammer und den Aufsatz in der NJW durchgelesen und komme immer mehr zu der Überzeugung, dass das doch alles Unfug ist mit dem § 15 Abs. III.
    Ich beanstande daher ebenfalls nicht und soweit mir bekannt auch sonst keiner der Kollegen im Haus..

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich habe mir inzwischen mal ein paar Gesetzesmaterialien, den Kram von der Bundesnotarkammer und den Aufsatz in der NJW durchgelesen und komme immer mehr zu der Überzeugung, dass das doch alles Unfug ist mit dem § 15 Abs. III.
    Ich beanstande daher ebenfalls nicht und soweit mir bekannt auch sonst keiner der Kollegen im Haus..

    Werde ich wohl auch nicht (mal sehen was in unserer nächsten Besprechung dazu rumkommt). Bestenfalls wird wenn aus anderem Grund ZwVfg zu erlassen ist auch dieser Mangel mit aufgezeigt.

  • Ich habe mir inzwischen mal ein paar Gesetzesmaterialien, den Kram von der Bundesnotarkammer und den Aufsatz in der NJW durchgelesen und komme immer mehr zu der Überzeugung, dass das doch alles Unfug ist mit dem § 15 Abs. III.
    Ich beanstande daher ebenfalls nicht und soweit mir bekannt auch sonst keiner der Kollegen im Haus..

    Ich habe das auch alles gelesen. Und es gibt hier im Rheinischen wohl auch einen ganz eifrigen Notar, der solch eine Prüfbescheinigung erteilt (nicht mit eigenen Augen gesehen, also nur "Hörensagen"!!!).
    Aber es war doch eigentlich die Absicht des Gesetzgebers, dass es weniger Zwischenverfügungen geben sollte. Und jetzt soll ich einen Antrag beanstanden, der nach meiner eigenen Prüfung eintragungsfähig ist, was wohl - wahrscheinlich - auch der Notar ja geprüft hat, und beanstande den Antrag dann, weil ich nicht erkennen kann, DASS der Notar das geprüft hat, was ich ja sowieso gerade geprüft und für ansonsten erledigungsreif halte.... Ja, Mensch, geht's noch?!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Ich habe bisher erst einen dieser Prüfvermerke gesehen und den betreffenden Notar ebenfalls für übereifrig gehalten. Bislang habe ich auf die Vorlage der Prüfbescheinigung verzichtet, aber nach dem aktuellen Gutachten des DNotI werde ich zukünftig anders verfahren. Dort wird klipp und klar festgestellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Vorlage der Bescheinigung nach § 15 Abs. 3 GBO eine Eintragungsvoraussetzung ist, welche das Grundbuchamt zu beachten hat.

    Da ich als Rechtspfleger das Gesetz zu beachten habe (egal, für wie sinnvoll ich es halte), werde ich Anträge ab sofort bei einem fehlendem Prüfvermerk bestanden, wenn nicht ein Ausnahmetatbestand (z.B. öffentliche Urkunde einer Behörde gem. § 415 ZPO) vorliegt. Hinzu kommt die Haftungsfrage. Habe ich trotz fehlender Bescheinigung eingetragen und meine Eintragung erweist sich als fehlerhaft, steht gleich der Regress im Raum.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (10. Juli 2017 um 08:19)

  • Das halte ich für zutreffend.

    Es ist nach dem Gesetz zu verfahren und wenn daraufhin das Chaos ausbricht, sehen die "Experten", die das vorgeschlagen und durchgewunken haben, wie weit sie es mit ihrer völligen Ahnungslosigkeit gebracht haben.

  • Was -wie so oft- wohl als Arbeitserleichterung gedacht war, sorgt nun für Mehrarbeit, und zwar auf beiden Seiten:

    Der Notar muss vorprüfen und darüber seinen Vermerk erstellen, und das Gericht muss sehen, dass der Prüfvermerk auch tatsächlich angebracht ist und ebenfalls die eingereichten Unterlagen prüfen.

    :daemlich


    Aber Gesetz ist Gesetz... :hetti::behaemmer

  • Ich blicke neidisch auf die Justizverwaltung, die in dieser Hinsicht so lange einen gesunden Menschenverstand besaß.

    Vielleicht ist es ein kleiner Trost: Die Vermessungsverwaltung in NRW ist bereits im Jahre 2000 auf die Idee gekommen, von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (hoheitlich Beliehene!) eine "Fertigungsaussage" zu verlangen, wenn deren Vermessungen Eingang in das Liegenschaftskataster finden sollen. Per Erlaß wurde geregelt, welche Selbstverständlichkeiten des beruflichen Handelns mit Siegel bescheinigt werden müssen. Ergebnis: Keins. Diejenigen, die vorher gewissenhaft und sorgfältig gearbeitet haben, taten dies auch weiterhin. Diejenigen, die vorher ein Übermaß an Liberalität bei der Einhaltung von Vorschriften walten ließen, taten es danach auch. Nur haben die etwas anderes bescheinigt.

    Das Fehlen dieser Bescheinigung wird von mir übrigens beanstandet, auch wenn die Unterlagen ansonsten eintragungsfähig sind. :daemlich

  • Wobei ich nochmals darauf hinweisen möchte, dass das alles nur für Urkunden gilt, die der beantragende Notar weder entworfen noch beurkundet hat, und auch nur für den Antrag selbst, nicht etwa für die zugrundeliegenden Urkunden (sprich: bei Löschung einer Grundschuld für die Löschungszustimmung des Eigentümers, aber nicht für die Löschungsbewilligung der Bank).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nur weil irgendwas in irgendeinem Gutachten steht, ist das noch lange nicht beachtlich :teufel:

    Konnte mir heute bei einer telefonischen "Zurückweisung" allerdings einen Seitenhieb auf den vorhandenen Prüfvermerk nicht verkneifen.

    Lustig fand ich auch einen Prüfvermerk, der auf einer halben Seite noch ausführlich aufgeführt hat, was dann alles nicht zu prüfen sei und dass es dann doch die Schuld des Grundbuchamtes sei, falls trotz erfolgter Vorprüfung nicht eingetragen werde.
    Das Ding war so präsent auf dem Zettel, dass ich die Beglaubigung gar nicht gefunden habe. :D:D:D

    Und einer hat den Vermerk sogar schon unten auf alle Anschreiben vorgedruckt, der kommt jtzt IMMER mit, egal bei was :wechlach:


    Und dann ist doch tatsächlich eine zu recht ungeprüfte Erklärung einer Behörde eingegangen, die dann natürlich promt NICHT durchging. :strecker

    Selbstverständlich wird im Falle einer Beanstandung auch ein ggf. fehlender Vermerk beanstandet, aber wenn's geht ist die Vorprüfung offenkundig ;) geschehen.

  • Ich habe mir beides noch nicht durchgelesen, aber wenn auch ein Gutachten des DNotI nur eine Meinung dieses sein mag (wobei man schon hellhörig werden sollte, wenn ausgerechnet das DNotI eine Beanstandungspflicht bejaht), so kommt man bei der Gesetzesbegründung nicht mehr ganz so leicht herum.

    Da die allermeisten solchen Urkunden Löschungszustimmungen auf Löschungsunterlagen sind, die seit Jahren und Jahrzehnten verwnedet werden, gefolgt von den mittlerweile ebenso wasserdichten Eintragungsbewilligungen diverser Energierversorgungs- und -leitungsunternehmen, dürfte sich der praktische Nutzen in der Tat in einem überschaubaren Rahmen halten. BTW: Das mit den vom Notar bereits entworfenen Urkunden mag stimmen, aber wo tragen die bitte den entsprechenden formgerechten Nachweis, dass sie von diesem Notar entworfen worden sind?

    Was wetten wir, dass innerhalb von zehn Jahren eine Vorschrift kommt, wonach der Notar auf dem Antrag bescheinigen muss, dass die - einzeln aufzuführenden - Unterlagen sämtlich formgerecht vorgelegt wurden und beim Grundbuchamt eingegangen sind? - Obwohl, ob ich das Risiko eingehen will ...

    Naja, muss ich mir das Zeug nun doch mal genauer durchlesen ... ich finde das prima, mir wurde schon langweilig ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ...Was wetten wir, dass innerhalb von zehn Jahren eine Vorschrift kommt, wonach der Notar auf dem Antrag bescheinigen muss, dass die - einzeln aufzuführenden - Unterlagen sämtlich formgerecht vorgelegt wurden und beim Grundbuchamt eingegangen sind? ....

    Wenn unsere Standesvertretung weiterhin nicht eingebunden wird,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1112001
    sitzt Du in 10 Jahren vermutlich im Schaukelstuhl und der Notar trägt die von ihm beurkundete Grundschuld selbst ein, wenn ihm Kollegen Computer signalisiert, dass es keine unerledigten Eintragungsanträge gibt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In der Gesetzesbegründung steht nur: "Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit und damit die Erfüllung der formellen Eintragungsvoraussetzung des vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG kann dem Registergericht insbesondere durch Beifügung eines Prüfvermerks nachgewiesen werden."
    Aus meiner Sicht kann man auch stillschweigend davon ausgehen, dass der Notar seine Prüfpflichten erfüllt hat, wenn er Unterlagen beim GB-Amt vorlegt.

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

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