Hallo liebe Rechtspfleger-Kolleginnen und Kollegen!
In einer VKH-Überprüfungssache habe ich einen Beschluss gemacht und Raten angeordnet. Der Beschluss wurde bereits vor 3 Monaten an die Partei und deren Anwalt gesandt. Die ZU der Partei kam zurück. Das EB jedoch wurde nicht zurückgesandt. Die Geschäftsstelle bat die Kanzlei mehrfach um Rücksendung. Die Angestellten der Kanzlei teilten mit, dass sich der RA im Homeoffice befindet und die Akten dort noch liegen würden. RA sei informiert, ....es tat sich dann nichts, so dass ich den Beschluss an den RA zugestellt habe per ZU.
Nun legt der RA Beschwerde ein und erklärt, der Beschluss sei jetzt zugestellt worden. Von der früheren Zustellung per EB wird natürlich nichts erwähnt.
Da in diesem Überprüfungsverfahren durch den RA immer nur kleckerweise Unterlagen eingereicht und abgeänderte Anträge gestellt worden sind, habe ich das Gefühl, dass das EB bewusst nicht zurückgesandt worden ist. Der Beschluss hätte längst rechtskräftig sein müssen, da vor 3 Monaten die Übersendung des Beschlusses erfolgte.
Ich habe den RA jetzt angeschrieben und um Rücksendung der EB gebeten und auf den Sachverhalt hingewiesen (Akten zu Hause etc., es ist daher davon auszugehen, dass der Beschluss bereits vor 3 Monaten zugestellt worden ist).
Wenn er das nicht macht, gilt dann die "neue Frist" mit der ZU?
Jetzt ist die Partei nämlich arbeitsunfähig und es müsste alles komplett neu berechnet werden.
Ich habe insgesamt 5 Verfahren der Partei, in denen versucht wird, die Ratenzahlungen aufzuheben.