Ich habe gerade einen ersten Antrag auf Erlass eines Beschlusses über eine quartalsweise Dauervergütung ab dem 08.01.2023 vorliegen.
Abgesehen davon, dass noch keine entsprechende Beschlussvorlage existiert, frage ich mich, ob ich so einen Beschluss jetzt überhaupt schon erlassen kann.
Den Antrag hat ein Bestandsbetreuer gestellt, er gilt ja bis zum 30.06.2023 als vorläufig registriert.
Da ich aber noch nicht weiß, ob die Registrierung bis zum 30.06.2023 erfolgt oder zumindest bis dann beantragt wird, weiß ich auch noch nicht, ob er nach dem 30.06.2023 überhaupt einen Vergütungsanspruch hat.
Damit kann ich doch jetzt keinen Beschluss erlassen, der Wirkung über den 30.06.2023 hinaus hat, oder?
Also ich persönlich würde einen derartigen Beschluss derzeit noch nicht machen. Ich würde die Registrierung abwarten. Bei den U3 Bestandsbetreuern ist es ja ähnlich. Die müssen die Sachkunde bis 30.6.2025 nachweisen und erst wenn das nicht erfolgt ist, entfällt die vorläufige Registrierung. Wie verhält es sich mit den dann ausgezahlten Vergütungen, wenn die Registrierung nicht endgültig erfolgt, weil die Sachkunde nicht entsprechend nachgewiesen wird. Da ist mir die eventuelle Mehrarbeit zu viel. Dann zahl ich lieber nach Ablauf eines Quartals aus..
Meine Frage bzgl. des Formularzwangs aus § 292 Abs. 5 FamFG scheint irgendwie untergegangen zu sein?
Hat jemand Kenntnis, ob es evtl. Rechtsverordnungen hierzu gibt?