Vergütungsänderungen ab 1.1.2023 zusammengefasst

  • Ich habe gerade einen ersten Antrag auf Erlass eines Beschlusses über eine quartalsweise Dauervergütung ab dem 08.01.2023 vorliegen.

    Abgesehen davon, dass noch keine entsprechende Beschlussvorlage existiert, frage ich mich, ob ich so einen Beschluss jetzt überhaupt schon erlassen kann.

    Den Antrag hat ein Bestandsbetreuer gestellt, er gilt ja bis zum 30.06.2023 als vorläufig registriert.

    Da ich aber noch nicht weiß, ob die Registrierung bis zum 30.06.2023 erfolgt oder zumindest bis dann beantragt wird, weiß ich auch noch nicht, ob er nach dem 30.06.2023 überhaupt einen Vergütungsanspruch hat.

    Damit kann ich doch jetzt keinen Beschluss erlassen, der Wirkung über den 30.06.2023 hinaus hat, oder?

    Also ich persönlich würde einen derartigen Beschluss derzeit noch nicht machen. Ich würde die Registrierung abwarten. Bei den U3 Bestandsbetreuern ist es ja ähnlich. Die müssen die Sachkunde bis 30.6.2025 nachweisen und erst wenn das nicht erfolgt ist, entfällt die vorläufige Registrierung. Wie verhält es sich mit den dann ausgezahlten Vergütungen, wenn die Registrierung nicht endgültig erfolgt, weil die Sachkunde nicht entsprechend nachgewiesen wird. Da ist mir die eventuelle Mehrarbeit zu viel. Dann zahl ich lieber nach Ablauf eines Quartals aus..

    Meine Frage bzgl. des Formularzwangs aus § 292 Abs. 5 FamFG scheint irgendwie untergegangen zu sein?
    Hat jemand Kenntnis, ob es evtl. Rechtsverordnungen hierzu gibt?

  • Hallo zusammen!

    Ich habe mal eine Frage bzgl. der Anträge bzgl. § 292 Abs. 2 und 5 FamFG.

    In Abs. 5 steht, dass die Landesregierungen ermächtigt sind über Rechtsverordnungen für die Dauervergütungsanträge Formulare einzuführen. Und soweit dies erfolgt ist, die Betreuer diese zwingend zu verwenden haben und anderenfalls keine Dauervergütungsbeschlüsse gemacht werden können.

    Hat jemand Kenntnis von derartigen Rechtsverordnungen? Ich habe bisher nichts dazu gefunden :/

    Danke im Voraus!

    Laut den in Juris zugänglichen Kommentaren hat noch kein Bundesland Formulare eingeführt.

  • okay, dankeschön.

    Dann können die Betreuer das also eigenständig formulieren in ihrem Vergütungsantrag.

  • Hallo, zu 1: ich meine ja, denn § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG ist die gesetzliche Fiktion der Registrierung. Danach ist der Bestandsbetreuer (jedenfalls im 1. Hj 2023) dem bereits von einer Behörde registrierten Betreuer gleichgestellt.

    Es gibt 2 Besonderheiten: U-3-Bestandsbetreuer müssen ggü der Stammbehörde zunächst die gesamte Sachkunde nachgewiesen haben, § 19 Abs. 1 VBVG (das heißt wohl, dass die Behörde das nach § 7 Abs. 4 BtRegV festgestellt haben muss); vorher gilt für U-3-Betreuer noch der § 4 VBVG 2019 und nicht der § 8 VBVG 2023 (der ja Voraussetzung des Antrags nach dessen Absatz 3 ist).

    Wahrscheinlich eher für Ü3-Betreuer relevant: wird die Tabellenstufe nach § 8 Abs. 3 VBVG 2023 in Kürze festgelegt; stellt der Betreuer aber bis zum 30.6.23 keinen Registrierantrag, entfällt zu diesem Termin der gesamte Vergütungsanspruch (und dadurch ist auch der Bescheid nach § 8 Abs. 3 hinfällig). Es sollte vielleicht auch noch betont werden, dass der Absatz 3 nur optional ist. Der Antrag macht nur in den Fällen Sinn, in denen es Zweifel an der Tabelle gibt.

    Zu 2: die höhere Aufwandspauschale steht nur in den Fällen zu, in denen das Fälligkeitsdatum nach dem 31.12.22 liegt (also § 1835a Abs. 2 BGB alt bzw § 1878 Abs. 3 BGB neu. Das gleiche Problem ergab sich in den letzten 30 Jahren schon mehrfach, wenn die Pauschale erhöht wird. Insbes. wird nicht gequotelt; es gibt entweder die alte oder die neue Summe. Also anders als bei der Vergütung nach § 18 VBVG, da wird ja nach Monaten innerhalb eines Abrechnungsquartals gequotelt.

    Nochmal zur Aufwandspauschale:

    Aus dem Großkommentar Beck Online geht hervor, dass die Pauschale bei der Erhöhung gequotelt werden muss.

    Macht das jemand?

  • Ich sehe keine rechtliche Grundlage für eine Quotelung. Der Anspruch wird insgesamt mit Ablauf des Betreuungsjahrs fällig und danach bestimmt sich auch die Höhe, § 1878 Abs. 3 BGB bzw. § 1835a Abs. 2 BGB a.F.

  • Dem kann ich nur zustimmen.

  • Bezüglich den Vergütungsanträgen von berufsmäßigen Betreuern gilt ja nun, dass für den Vergütungsanspruch die Registrierung gemäß § 7 VBVG maßgeblich ist. Betreuer, welche bereits berufsmäßig tätig sind, gelten gemäß § 32 BtOG als vorläufig registriert, sodass man ganz normal auszahlen kann? Problematisch wird es dann ab dem 01.07.2023, wenn die Registrierung nachgewiesen werden muss oder?

  • Hallo, es muss (bei Bestandsbetreuern) bis 30.6.23 der RegistrierungsANTRAG gestellt werden. Der Registrierungsbescheid selbst kann dann noch dauern. Insbes. bei U-3-Betreuern, die erst noch Sachkundelehrgänge belegen müssen. Das kann sich noch bis 30.6.25 ziehen. In dieser ganzen Zeit gilt die fiktive Registrierung weiter. Die rechtzeitige Antragstellung ist es, was man sich belegen lassen muss.

    Dabei werden viele schon den eigentlichen Registrierbescheid vorlegen (da wo es unstrittig war). Der vorläufige Registrierbescheid (§ 33 BtOG) ist nur für Neubetreuer, damit die überhaupt anfangen können.

  • Guten Morgen, eine Verständnisfrage:

    eine Ü3-Betreuerin legt im Januar 2023 nebst Registrierungsbescheid den Antrag auf verbindliche Einstufung hier bei unserem Wohnsitzgericht vor.

    Eine Entscheidung konnte noch nicht getroffenen werden, da die (hier zwingend geforderte) Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse bisher nicht vorliegt.

    Allerdings führt die Betreuerin fast alle Betreuungen bei einem anderem Amtsgericht. Der dortige Rechtspfleger weigert sich nun, Ihre laufenden Vergütungen mit dem Hinweis auf die fehlende Feststellung der Vergütungsstufe auszuzahlen. Die Betreuerin macht nun (verständlicherweise) hier Druck und berichtet von Existenzproblemen und Zahlungsrückständen in erheblicher Höhe.

    Wird das noch irgendwo so gehandhabt oder liege ich mit meiner Auffassung, bis zum 30.06.2023 weiter wie "vorher" auszuzahlen wirklich total daneben?

    Danke sehr!

  • Der dortige Rechtspfleger weigert sich nun, Ihre laufenden Vergütungen mit dem Hinweis auf die fehlende Feststellung der Vergütungsstufe auszuzahlen. Die Betreuerin macht nun (verständlicherweise) hier Druck und berichtet von Existenzproblemen und Zahlungsrückständen in erheblicher Höhe.

    Dann sollte die Betreuerin besser diesem aufs Dach steigen, weil jeder Grundlage entbehrt, dass dieser momentan nicht auszahlt.

    Die Feststellung der Vergütungsstufe ist optional und nach entsprechender Feststellung für alle Gerichte bindend - solange keine Feststellung getroffen ist, muss das jeder Entscheider selbst beurteilen.

    Vielleicht sollte man diesen Kollegen mal tatsächlich auf die Amtshaftung hinweisen...

  • Hallo zusammen,

    bei mir wurde ein Dauervergütungsantrag eines Berufsbetreuers eingereicht. Dieser wurde für die Zeit vom 27.01.2023 bis zum 26.04.2023 gestellt, sodass ich bezüglich der vorläufigen Registrierung keine Bedenken hätte.

    Würdet ihr einen solchen Beschluss schon erlassen? Das Gericht ist doch nicht verpflichtet einen solchen zu erlassen?

    Einen Beschlussvordruck gibt es m.E. auch nicht oder?

    Vielen Dank!

  • Hallo zusammen,

    ich habe zwei Fälle zum neuen Recht, bei denen ich mir nicht sicher bin, wie diese zu handhaben sind.

    Fall 1:

    Eine Betreuerin, die seit weniger als drei Jahren Betreuungen führt, beantragt mit Antragseingang bei Gericht 10.02.2023 mit Wirkung ab 01.02.2023 (warum auch immer der 01.02.2023 als Datum gewählt wurde) die Einstufung nach § 8 III VBVG. Hierbei trägt sie vor, dass sie den Sachkundenachweis bereits am 15.12.2022 bei der zuständigen Betreuungsstelle vorgelegt habe. Das Registrierungsverfahren läuft noch.

    Ich bin mir nun nicht sicher, wie man sich die Tatbestandsvoraussetzung des § 19 VBVG "bis sie ihre Sachkunde nach § 32 II 2 BtOG gegenüber der Stammberhörde nachgewiesen haben" nachweisen lassen muss. Muss ich abwarten bis der Registrierungsbescheid vorliegt? Oder reicht eine gesonderte Bestätigung der Stammbehörde?

    Die Einstufung kann m.E. frühestens auf den Antragseingang 10.02.2023 zurückwirken, nicht aber bis 01.02.2023.


    Fall 2:
    Ein Berufsbetreuer ebenfalls mit weniger als drei Jahren Tätigkeit befindet sich im laufenden Registrierungsverfahren, seine Sachkunde hat er noch nicht nachgewiesen.
    Er möchte aber dennoch eine Einstufung nach § 8 III VBVG. Da die anwendbare Tabelle nach § 4 VBVG a.F. bei ihm nicht klar bzw. streitig ist, möchte er eine verbindliche Feststellung haben. Problematisch ist bei ihm sowohl die Vergleichbarkeit der Ausbildung wie auch die Frage des Vorliegens besonderer Kenntnisse.

    Vielleicht hat jemand eine Meinung zu den beiden Fällen?

  • Hallo, zu Fall 1: falls die Sachkunde nachgewiesen wurde, muss das dem Gericht ja irgendwie amtlich bestätigt werden; entweder durch den Registrierbescheid selbst oder den Bescheid nach § 7 Abs 4 BtRegV. Danach kann der Feststellungsantrag nach § 8 Abs. 3 VBVG gestellt werden. Er gilt stets ab Antragstellung (gemeint sein dürfte aber Antragseingang bei Gericht). Wobei das ohnehin relativ egal ist. Wenn das Datum der Sachkunde eher liegt als das des Feststellungsantrags, gilt in der Zwischenzwit § 8 Abs. 2 VBVG, also wie im alten Recht die Amtsermitlung des Rechtspflegers. Es wäre seltsam, wenn diese und der Bescheid nach § 8 Abs. 3 zu einem anderen Ergebnis kämen.

    Übrigens: ein Eingang bei der Behörde vor dem 1.1.23 wäre nur ein technischer, kein rechtlicher. Da das Gesetz dazu erst am 1.1.23 in Kraft trat, war also das rechtlich maßgebliche Einreichungsdatum dieser Tag.

    Zu Fall 2: aus Sicht des Antragstellers verständlich, aber wegen § 19 Abs. 1 VBVG unzulässig. Derzeit gilt bis zur o.g. Einreichung § 4 VBVG a.F. (die von Juli 2019) erstmal weiter. Das kann im längsten Fall bis 30.6.25 so sein (§ 32 Abs. 2 BtOG). Und ist volle Absicht des Gesetzgebers, um einen Anreiz zum schnellen Sachkundeerwerb zu geben. Ist vielleicht nicht ganz die feine Art.

  • Hallo zusammen,

    bei mir wurde ein Dauervergütungsantrag eines Berufsbetreuers eingereicht. Dieser wurde für die Zeit vom 27.01.2023 bis zum 26.04.2023 gestellt, sodass ich bezüglich der vorläufigen Registrierung keine Bedenken hätte.

    Würdet ihr einen solchen Beschluss schon erlassen? Das Gericht ist doch nicht verpflichtet einen solchen zu erlassen?

    Einen Beschlussvordruck gibt es m.E. auch nicht oder?

    Vielen Dank!

    Ich würde die Registrierung abwarten. Einen Beschlussvordruck haben wir auch nicht. Wie wird das technisch umgesetzt? Muss ich mir die Akten für 3 Monate verfristen?

  • Zur Dauervergütung:

    Bei uns sieht ForumStar bisher keine regelmäßige Auszahlungsmöglichkeit vor. Bis das technisch nicht umgesetzt und die Registrierung nicht abgeschlossen ist, wird bei mir keine Dauervergütung festgesetzt. Es würde auch wenig bringen, weil wir wegen schlechter Besetzung im GS-Bereich so schon die Fristen nicht regelmäßig vorgelegt bekommen. Da sorgt der relativ pünktlich vorgelegte VA für eine schnellere Bearbeitung. Ich habe erhebliche Zweifel was das Verfahren angeht, die Betreuer vergessen jetzt schon viele Mitteilungen im Verfahren, was Umzüge, Geldanlagen, Angaben zum Vermögen auf den Anträgen etc. angeht. Wir hatten in der Vergangenheit als die Möglichkeit bestand Abschläge auf die Vergütung zu bewilligen mal umfassend davon Gebrauch gemacht, der Aufwand beim Rückrechnen von Überzahlungen, Abgabe der Verfahren, Aufhebung von Beschlüssen, Erlass von Annahmeanordnungen etc. war immens. Deswegen stehe ich dem ganzen derzeit skeptisch gegenüber.

  • Hallo zusammen,

    wir haben jetzt die ersten Anträge auf Eingruppierung nach § 8 Abs. 3 VBVG hier vorliegen und fragen uns, welche Anforderungen an die Nachweise hier gestellt werden sollten. Eine als Berufsbetreuerin tätige Rechtsanwältin hat "nur" die Zulassung der Rechtsanwaltskammer vorgelegt. Zudem kommen die Anträge und Nachweise auch per beA, also sind die Nachweisurkunden nicht im Original vorgelegt. Sie sehen oftmals aus wie einfache Kopien, die ich ggf. auch selbst "basteln" könnte.

    1. Kann und sollte bei bundesweiter Geltung des Eingruppierungsbescheides hier nicht wenigstens die Originalurkunde über den Hochschulabschluss bzw. über die abgeschlossene Lehre verlangt werden können?

    2. Sollte man diese Originalurkunden auch bei langwierigen Betreuern verlangen, die irgendwann einmal Ihre Nachweise bei ihren ersten Vergütungen dem jeweiligen Rpfl vorgelegt haben?

    3. Ist der Bezirksrevisor vor Entscheidung zu beteiligen? Wenn ja wo steht das?

    Vielen Dank schon vorab für eure Meinung oder Denkanstöße....

    www

  • Da es sich ja um ein Justizverwaltungsverfahren handelt, wäre der Bezirksrevisor nicht an der Entscheidung zu beteiligen, sondern dienstlich weisungsbefugt.

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