• Mal eine Verständnisfrage:

    Außer in Bayern gibt es ja nirgends mehr eine amtliche Erbenermittlung.

    Was hier manche Kollegen schreiben, deutet darauf hin, dass die NachlG gleichwohl von jedem (!) Sterbefall eine standesamtliche Mitteilung bekommen (gleich, ob man sie Sterbefallmitteilung oder Todesanzeige nennt).

    Ist das wirklich so? Und wie sieht es diesbezüglich in den einzelnen Bundesländern aus?

  • Guten Morgen,

    eine Stimme aus dem Südbezirk von Rheinland-Pfalz.

    Sobald die TA des Standesamtes eingeht, macht die Geschäftsstelle mit der ZTR Anfrage auch eine Abfrage über SolumWeb (Banken- und Notarzugang, der registriert wird) nach Grundbesitz im hiesigen Bezirk.

    Ich schreibe die Angehörigen (Standardtext) daraufhin an und bitte um Stellung eines Erbscheinsantrages. Weise auf die Gebührenbefreiung innerhalb 2 Jahren hin und gebe dem GBA eine Mitteilung nach § 83 GBO. Das Verfahren wird ohne Eingang weggelegt. Da nach der neuen AO (zumindest in RLP) nur diese Ersterfassung in Pebb§y zählt mit 121 Minuten pro VI Akte, wird halt wenn nicht gleich, spätestens nach der Aufforderung und der Drohung des GBA ein Antrag eingehen, neu eintragen kann man dann nicht mehr. Pro Erblasser nur 1x VI-Akte.

    Registriert wird dieses Verfahren von Anfang an in VI. Dies ist auch gesetzlich normiert. § 36 Abs 1 AO i. V m. § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG. Ein Kommentar in beckonline über § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG hilft da sehr weiter.

    Darf ich hier mal nachfragen.

    Habe ich das richtig verstanden, dass bei euch für jede Sterbefallmitteilung eine VI-er Sache angelegt wird?

  • In Sachsen bekommen wir jeden Sterbefall vom ZTR gemeldet und von vereinzelten Standesämtern noch zusätzlich eine Sterbefallmitteilung.

    Ich hatte jetzt mit drei umliegenden Nachlassgerichten gesprochen und alle machen es anders:

    ein Gericht schreibt in jedem Sterbefall den Auskunftsgeber an mit einem Hinweis zur Ablieferungspflicht für Testamente und Pflicht zur Grundbuchberichtigung - die Kollegen machen es so, um sicherzustellen, dass die Testamente des Verstorbenen zur Eröffnung abgeliefert werrden

    ein anderes Gericht schreibt nur den Auskunftsgeber an, wenn es ein Hinweis auf Grundbesitz gibt

    ein anderes Gericht schreibt niemanden an

    Jeder macht, wie er es für richtig hält und jeder begründet sein Handeln anders

  • Die Frage ist ja nur, ob man damit Nummern schindet.

    Meines Erachtens gibt weder die Aktenordnung noch das Gesetz irgendwo die Rechtfertigung, VI-er Sachen anzulegen, wenn eine Sterbefallmitteilung kommt, um potentielle(!) Erben anzuschreiben, um evtl. Testamente einzureichen und Erbscheine zu beantragen.

  • Pusteblume:

    Ihr bekommt JEDEN Sterbefall mitgeteilt? Auch wenn nach ZTR KEINE Verfügung von Todes wegen vorhanden ist? Wir (Niedersachsen) bekommen nur die mit Testament mitgeteilt. Da geht dann natürlich auch das Eröffnungsverfahren los.

    Zur Eintragung: Solange innerhalb eines Bezirks die Eintragung gleichläuft, ist es ja ok. Aber wenn ein AG ALLES einträgt und eine gar nichts, fallen die Zahlen und damit die Belastungen auseinander, was zu unterschiedlicher Personalausstattung führen muss. Wenn es nach den jeweiligen AktO keinen Rechtsgrund für die eine oder andere Behandlung gibt, find ich das schwierig. Es könnte sein, dass ein AG Nummern produziert (ohne das zu müssen oder dürfen) ein anderes sich an die Verordnungslage hält und dafür mit weniger Personal bedacht wird?

    Ich will weder den einen noch den anderen Weg bewerten. Aber es muss innerhalb der jeweiligen (Personal)Bezirke einheitlich sein, sonst führt das zu Unwuchten.

    Insofern bin ich da sehr bei DippelRipfl

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Pusteblume:

    Ihr bekommt JEDEN Sterbefall mitgeteilt? Auch wenn nach ZTR KEINE Verfügung von Todes wegen vorhanden ist? Wir (Niedersachsen) bekommen nur die mit Testament mitgeteilt. Da geht dann natürlich auch das Eröffnungsverfahren los.

    Es gibt nach meinem Wissen verschiedene "Abos" beim ZTR und da gibt es zwischen den Bundesländern durchaus Unterschiede. RLP bekommt auch eine ZTR-Mitteilung zu jedem Sterbefall.

  • Mir ist auch bekannt, dass es verschiedene "Abos" beim ZTR gibt und die Länder bei der Einführung des ZTR sich entscheiden konnten, ob sie jeden Sterbefall oder nur die Sterbefall mit einer Verfügung von Todes wegen gemeldet bekommen wollten. Ich bin bei einem eher kleinen AG tätig. Wir bekommen am Tag zwischen 10 bis 15 Sterbefälle gemeldet.

    Unsere Geschäftsstellen prüfen jeden Sterbefall ab, ob wir wirklich kein Testament verwahrt haben. Hin und wieder stellt sich bei der Prüfung dann heraus, dass es doch eine Verfügung von Todes wegen gibt. Der Sterbefall wird als AR registriert und das ist auch so in der AktO vorgesehen. IV und VI Aktenzeichen gibt´s natürlich nur, wenn eine Ausschlagung, ein Testament oder Erbschein oder oder kommt.

    Also wir wollen mit unserer Vorgehensweise keine Zahlen erhaschen, aber ich kann mir vorstellen, dass manche Gerichte dies tun. Aus Erfahrung muss ich aber leider sagen, dass sich dies trotz AktO und anderer Vorgaben nie vermeiden lässt.. Jeder findet ein Schlupfloch in Vorschriften, wonach manches Vorgehen okay ist, auch wenn andere nur den Kopf schütteln.

  • Sachsen bekommt jeden Sterbefall mitgeteilt und alle hinterlegten TES, dazu Urkunden, die Einfluss auf das Güterrecht haben und die Hinweise zu den registrierten Nekis, aber das werden nicht automatisch VIer.

    Ist ein TES hinterlegt wird es eine IV, wird eine TES zeitnah eingereicht wird es eine IV, steht ein TES auf der Mitteilung des Standesamtes (meist nur auf denen, die noch direkt vom Standesamt kommen), dann wird um Abgabe des TES mit Hinweis auf § 2259 BGB gebeten, aber als AR, also auch noch keine IV oder VI.

    Gibt es Grundbesitz, was geprüft wird für das eigene Amt geht der Hinweis zur GB Berichtigung in der 2 Jahres Frist raus und dann wird die Sterbefallmitteilung abgeheftet.

    Angeschrieben wird also unter AR durch die Geschäftsstelle und nicht durch den Rpfl. bei GB Sachen und bei "TES zu Hause" nur der Auskunftgeber laut Sterbefallmitteilung. Es findet keine Erbenermittlung statt, es wird nur eine VI wenn ein ES beantrgt wird oder Ausschlagungen rein kommen und es wird nur eine IV wenn ein TES vorliegt oder eingereicht wird. Es werden keine Nummern geschunden, nicht notwendig, wir haben viel mehr als uns lieb ist, bzw. der Personalbesatz her gibt.

  • Ich bin davon überzeugt, dass jedes Nachlassgericht seine Sterbefallanzeige erhält. Es muss ja jemand im Testamentsregister nachschauen, ob eine Verfügung hinterlegt ist.

    Die nunmehr standartmäßige Sterbefallbenachrichtigung hat in vielen Akten die Sterbeurkunde abgelöst, stehen ja alle Daten drauf und von daher fordert dieser keiner mehr an. Was für mich als Nachlasspfleger dann wieder doof ist, weil ich ja bei den Banken die Sterbefallanzeige nicht so gern vorlege.

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  • Sachsen-Anhalt hier.

    Nach meiner Erinnerung gab vor der Einführung des ZTR (2011/2012?) eine Abfrage, ob jede Sterbefallmitteilung an das NLG versendet werden soll. Nur für mein damaliges NLG kann ich sagen, dass nicht jeder Sterbefall mitgeteilt wurde. Ob es landesweit so geregelt wurde oder AG-bezogen anders ist, kann ich nicht sagen.

  • In NRW bekommen wir nur eine ZTR-Mitteilung bei registrierten Verfügungen von Todes wegen, Erbverzichten, Eheverträgen und "nichtehelichen" bzw. adoptierten Kindern.

    Das ist in Nds. genauso. Nach § 34 der nds. AktO sind für alle diese Mitteilung allerdings IVer-Aktenzeichen zu vergeben (sofern für die mitgeteilte Urkunde nicht bereits ein Az existiert).

    Ich dachte, dass mit der neuen AktO die Unterschiede zwischen den Ländern weitgehend beseitigt werden sollten und bin überrascht, wie unterschiedlich es anscheinend dennoch geregelt ist.

  • Trotzdem gebe ich Mata recht, es ist schon krass welche Unterschiede hier bei der Aktenzeichenvergabe bestehen. AR, IV, Vi, das wirkt sich doch alles auf den Personalbedarf aus. Und wenn man die Menge dieser Mitteilungen bedenkt ist es bestimmt nicht wenig.

  • Ich habe ja leider keine Antwort von Johanna-Elisabeth bekommen bisher.

    Ich würde nochmal gerne in die Runde fragen, wer ein VIer Aktenzeichen anlegt, sobald die Sterbefallmitteilung (und Grundbesitz vorhanden ist) kommt, um dann potentielle Erben anzuschreiben, um auf einen Erbscheinsantrag hinzuwirken oder zur Ablieferung von Testamenten aufzufordern.

    Wahrscheinlich wird sich aber niemand outen.

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