Fehlerhafte Zwangsversteigerung

  • Nach fehlerhafter Zwangsversteigerung: Brandenburger Familie muss Haus in Rangsdorf abreißen lassen

    Das Oberlandesgericht hat entschieden: Die Familie muss das Grundstück räumen und eine Entschädigung an den Eigentümer zahlen.

  • Ja, ganz üble Geschichte.

    (Ich sage ganz privat aber auch, daß ich das Verhalten des Schweizer Amis nicht nachvollziehen kann. und mißbillige)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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  • Ich bin wirklich gespannt in welcher Höhe die Familie abgefunden wird. Wert damals bei Ersteigerung oder heute? Der Immobilienmarkt hat sich ja seit dem drastisch verändert. Mir tut die Familie echt leid.

  • Zitat

    Bereits am 26. November 2008 war bei dem Amtsgericht Luckenwalde die Einheitswert-Bescheinigung des Finanzamtes Luckenwalde vom 25. November 2008 eingegangen, wonach das Grundstück dem Schuldner zugerechnet wurde und in der die Adresse in „L.Pl., M. 20646; 09330 F. C. (USA)“ ausdrücklich angegeben wurde. Über diese Adresse war der Schuldner unstreitig erreichbar. Es ist unverständlich, dass das Amtsgericht diese Unterlage, ...


    Die eigentliche Gemeinheit liegt darin, dass der Landrichter am Beschwerdegericht den Sachvortrag des Beschwerdeführers als zutreffend oder "unstreitig" vorausgesetzt hat, weil die Angaben in der Beschwerdebegründung von niemandem bestritten wurden.

    Allerdings ist das Zuschlagsbeschwerdeverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet, weshalb sich die Frage stellt, wer die Angaben des Beschwerdeführers eigentlich hätte bestreiten sollen. Klar - die Ersteherin hätte die Möglichkeit gehabt. Die war aber völlig arglos, weil sie nicht damit gerechnet hat und auch nicht damit rechnen musste, dass das Landgericht den Zuschlag Jahre nach Erteilung wieder aufheben würde.

    Die Arglosigkeit der Ersteherin hätte das Beschwerdegericht durch einen Hinweis (... das Gericht weist darauf hin, dass die Beschwerde nach dem bisherigen Sachvortrag des Beschwerdeführers begründet sein dürfte ...) beseitigen müssen. Immerhin ging es um nicht weniger als den Entzug des Grundstückseigentums.

    Wenigstens die Rechtsbeschwerde hätte er zulassen können ...

  • Laut der beiden Nachrichtensendern soll sich auch das Brandenburger Oberlandesgericht (5. Senat) mit der Sache beschäftigt und die Ansicht des Landgerichts bestätigt haben. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • So ist es.

    Es geht also "ausnahmsweise" nicht um die unterbliebene Ermittlung unbekannter Erben seitens des Nachlassgerichts, sondern um die Nichtbeteiligung bekannter Erben durch das Vollstreckungsgericht.

    Ich schreibe mir seit Jahren die Finger wund, indem ich immer wieder darauf hinweise, dass unbekannte Beteiligte (oder ihrem Aufenthalt nach nicht bekannte Beteiligte) keine "minderen" Verfahrensrechte als bekannte bzw. erreichbare Beteiligte haben.

    An dem vorliegenden tragischen Fall sieht man, was dabei herauskommen kann, wenn man die Beteiligtenrechte nicht penibel beachtet. Wenn ein Abwesenheitspfleger freihändig veräußert hätte, wäre der Erwerb bei Bestand geblieben, selbst wenn die Pflegschaft zu Unrecht angeordnet war. Bei der Aufhebung des Zuschlags fällt dagegen alles wie ein Kartenhaus in sich zusammen. Nur der Grundschuldgläubiger hat sein Recht natürlich erworben, aber das ist im vorliegenden Fall ja nicht das Problem, weil die "Erwerber" Ihr Darlehen so oder so zurückzahlen müssen.

  • Dem Beschluss des LG ist zu entnehmen, dass sich die richtige Anschrift des Erben sogar in der Akte befand, aber wohl einfach ignoriert wurde:

    Zitat

    Bereits am 26. November 2008 war bei dem Amtsgericht Luckenwalde die Einheitswert-Bescheinigung des Finanzamtes Luckenwalde vom 25. November 2008 eingegangen, wonach das Grundstück dem Schuldner zugerechnet wurde und in der die Adresse in „L.Pl., M. 20646; 09330 F. C. (USA)“ ausdrücklich angegeben wurde. Über diese Adresse war der Schuldner unstreitig erreichbar.

    Spannend wird dabei noch die Frage, wieviel der Haftung das Land an den Zustellungsvertreter abwälzen wird, der ja anscheinend auch nie wegen einer Adresse ermittelt hat.

  • Zu diesem Fall auch Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 23.03.2018 - 2 BvR 2126/17 -. Fristversäumung durch Anwalt.

    Wenn was schief läuft, dann so richtig mit dem vollen Programm.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Dem Beschluss des LG ist zu entnehmen, dass sich die richtige Anschrift des Erben sogar in der Akte befand, aber wohl einfach ignoriert wurde:

    Zitat

    Bereits am 26. November 2008 war bei dem Amtsgericht Luckenwalde die Einheitswert-Bescheinigung des Finanzamtes Luckenwalde vom 25. November 2008 eingegangen, wonach das Grundstück dem Schuldner zugerechnet wurde und in der die Adresse in „L.Pl., M. 20646; 09330 F. C. (USA)“ ausdrücklich angegeben wurde. Über diese Adresse war der Schuldner unstreitig erreichbar.

    Spannend wird dabei noch die Frage, wieviel der Haftung das Land an den Zustellungsvertreter abwälzen wird, der ja anscheinend auch nie wegen einer Adresse ermittelt hat.

    Das wird wohl nicht funktionieren, da der grobe Mangel bereits darin bestand den Zustellungsvertreter überhaupt zu bestellen ohne zumutbare und sich aufdrängende Ermittlungen anzustellen.

  • Welchen Fehler hat denn der zuständige Kollege begangen? Hat jemand genauere Informationen?

    Eigentlich ging der Fall mehrfach durch die Fachliteratur. Kollege Steffen hat den Fall auf meinen

    Vorschlag beim 4. Heilbronner-ZVG 2014 zeitnach aufgearbeitet, und seinen Vortrag hier gebracht:Manfred Steffen Der Wegfall des rechtskräftigen Zuschlags wegen unzulässiger Bestellung eines ZustellungsvertretersZugleich Besprechung von LG Potsdam, Beschl. v. 11.3.2014 – 1 T 103/13, ZfIR 2014, 785 – in diesem HeftZfIR 2014, 757 (in: Aufsätze)und mehr dazu, auch hist. zu § 6 ZVG: Schmidberger/Traub, Hat § 6 ZVG eine Zukunft?, ZfIR 2016,339-345

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